Verlegungsabschlag oder Abschlag uGVD?

  • Hallo Forum,

    ich habe folgendes Problem:
    Patient wird aus einem anderen Krankenhaus bei uns aufgenommen, stationär behandelt (DRG F71A) und am nächsten Tag in ein Pflegeheim entlassen, also normale Entlassung. Unser Abrechnungsprogramm schlägt den Verlegungsabschlag vor, was wir anfangs auch abgerechnet haben. Da die Krankenkasse uns aufgefordert hat, den Abschlag für uGVD zu prüfen, habe ich mir den § 3 Abs. (2) Satz 2 genauer angeschaut. Wenn ich das richtig sehe, müsste ich aufgrund der frühzeitigen Entlassung (nach einem Tag) den Abschlag bzgl. der uGVD berechnen. :sterne:
    Unser Software-Lieferant ist da anderer Meinung und behauptet, dass der Abrechnungsmanager korrekt arbeitet. :strauss:
    Was ist nun richtig? Wer hat schon solche Fälle abgerechnet?
    Vielen Dank für die Hinweise im Voraus.

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,

    schöne Grüße an Ihren Software-Lieferanten, aber hier irrt er! Die FPV ist in diesem Punkt eindeutig: Da Sie nicht weiterverlegt, sondern entlassen haben, gilt hier die UGVWD. :defman:

    MFG

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Mr. Freundlich:
    schöne Grüße an Ihren Software-Lieferanten, aber hier irrt er! Die FPV ist in diesem Punkt eindeutig: Da Sie nicht weiterverlegt, sondern entlassen haben, gilt hier die UGVWD

    Schönen Gruß auch an Sie, Herr Fröhlich, aber hier irren Sie! :d_zwinker: Die FPV ist in diesem Punkt eindeutig: Da der Patient zuverlegt wurde, gilt hier die mVWD.

    § 3 Abschläge bei Verlegung
    ...
    (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen Gruß an alle,

    die Frage ist ohne Kenntnis der Verweildauer im verlegenden Krankenhaus leider überhaupt nicht eindutig zu beantworten. Es wäre zu prüfen, ob der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus länger als 24 Stunden dauerte. Falls nicht, käme doch der uGVD-Abschlag zum tragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 HS. 2).

    Gruß

    Norbert Schmitt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Schmitt,

    ich bin davon ausgegangen, dass hier die 24 h überschritten waren, deswegen auch von Verlegung gesprochen wurde.
    Sie haben selbstverständlich recht: Wenn der Aufenthalt im 1. KH unter 24 h war, muss die uGVD angerechnet werden.

  • Hallo Forumsmitglieder,

    leider habe ich bei meiner Nachfrage in dem anderen Krankenhaus bzgl. der 24 Stunden feststellen müssen, dass mal wieder die Entlassart falsch eingegeben wurde. Es war keine Entlassung in ein Pflegeheim, sondern die Rückverlegung in das verlegende Krankenhaus. Da der Aufenthalt bei uns unter 24 h war, kommt natürlich die Verbringung ins Spiel.
    Aber abgesehen davon interessiert mich und vielleicht auch andere dennnoch die Vorgehensweise bei den möglichen Fallkonstellationen.
    1. Aufenthalt in KH A mit Dauer <24h, Verlegung in KH B mit Dauer <24h und Enlassung nach Hause.
    2. Aufenthalt in KH A mit Dauer >24h, Verlegung in KH B mit Dauer <24h und Entlassung nach Hause.
    Wenn ich das richtig verstanden habe:
    Fall 1: uGVD, Fall 2: mVD?
    Bei Fall 1 wäre die Erstbehandlung in KH A <24h, somit in KH B kein Verlegungsabschlag zu berechnen, sondern es wird so verfahren, als ob keine Verlegung stattgefunden hätte; also Abschlag nach uGVD.
    In Fall 2 wäre für KH B ein Abschlag nach der mVD fällig.

    Jetzt wird mir die Sache klar! :sonne:

    Gruß
    GeRo

  • Hallo Forum,

    in diesem Zusammenhang möchte ich ein etwas anders gelagertes Problem zur Diskussion stellen:

    34-jährige Patientin wird nachts nach Einweisung durch den ärztlichen Notdienst um 00.05 Uhr stationär aufgenommen wegen unklarer Schwellung beider Unterschenkel und Füße und daraus folgender Gehbehinderung; sie war am Tag vor der Aufnahme aus Asien zurückgekommen, wo sie wegen eines Krampfanfalles bei bekannter Epilepsie stat. behandelt worden war; nebenbefundlich Alkoholkrankheit und substituierte Opioidabhängigkeit. Im weiteren Verlauf verläßt die Pat. gegen 16.00 Uhr auf eigene Verantwortung das KH (E-Grund 041). Abgerechnet wurde die H60b mit drei Tagen Abschlag zur uGV.
    Nun wird die Rechnung von der Kasse zurückgewiesen, da die Patientin sich ab dem darauf folgenden Tag in stat. Behandlung im LKH (anderes KH) befunden habe (höchstwahrscheinlich wegen einer anderen als der bei uns zur Aufnahme führenden Diagnose); es werden nun mit Bezug auf FPV §3 Abs 2 Satz 2 Abschläge bei Verlegung statt Abschläge uGV gefordert. Es wird erwartet, dass wir den E-Grund entsprechend auf \"Verlegung in anderes KH\" ändern.

    Der genannte § bezieht sich ja eindeutig auf Verlegungen. Hier hat aber keine stattgefunden, war auch nicht angedacht.

    Für Hinweise / Meinungen / Erfahrungen aus dem Forum wäre ich dankbar.

    Grüße aus Köln
    Conny
    :noo: