§ Wo steht das? §

  • Hallo wertes Forum,

    gestern gab es im DRG-Newsletter folgendes Zitat:

    Auf eine Gleichbehandlung drängen vor allem die Vertragsärzte. Im Gegensatz zu den Krankenhäusern können sie Neuerungen nur abrechnen,
    wenn diese vom Ausschuss positiv bewertet wurden. Sie sehen darin einen Wettbewerbsnachteil, vor allem wegen der immer stärkeren Verzahnung von ambulant und stationär.

    Diese Situation war/ ist mir nicht unbekannt. Da ich es sehr gut als Argumentation einbauen kann, möchte ich gerne von den Expertem im Forum wissen, wo ich diesen Passus im Paragraphen-Dschungel finde. :boom: :deal:

    Die KKs treten seit Neustem verstärkt an uns heran und lehnen Methoden ab, mit der Argumentation, dass diese nicht annerkannt seien. (Verehrte KK-Mitglieder im Forum; betrachten sie es nicht als Vorwurf, denn letzendlich ist eine KK auch \"nur\" ein Unternehmen.)
    Hat jemand hier ähnliche Erfahrungen gemacht?

    Vielen lieben Dank und ein schönes WE,
    :roll:
    Scholze

    MfG

  • Hallo Herr Scholze,

    als KK Vertreter muss ich mich doch mal zu Wort melden... :d_zwinker:

    Das o.g. stimmt soweit und hat bereits seit mehreren Jahren bestand. Solange vom Gemeinsamen Bundesausschuss kein Leistungsausschluss erfolgt ist, kann ein KH alle Behandlungen durchführen....

    Einige interessante Informationen hierzu gibt es unter:
    Ausschuss Methodenbewertung

    ABER:
    1. Die Leistungen sind mit der DRG abgegolten. Es dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Einsatz einer neuen Behandlungsmethode neben der DRG geltend gemacht werden.

    2. Wenn Patienten nur deswegen stationär aufgenommen werden, weil die entsprechende Behandlungsmethode ambulant nicht zugelassen ist, dürfen die Leistungen auch nicht abgerechnet werden.

    Hier hatten wir folgenden Fall:
    Die Brachytherapie ist bei Prostata CA ambulant nicht zugelassen, die Behandlung in diesem Fall war auch nach Stellungnahme des Arztes ambulant durchführbar und der Patient sollte nur stationär aufgenommen werden, weil die Therapie sonst nicht zugelassen ist. Die Kosten hierfür wurden jedoch abgelehnt, da keine vollstationäre Behandlung medizinisch notwendig war. Ähnliches gab es in unsrem Haus auch schon für eine hyperbare Sauerstofftherapie bei Tinnitus...

    Es kann also nicht als \'Freibrief\' verwendet werden um ambulant ausgeschlossene Leistungen dann stationär durchzuführen. :d_pfeid:


    Lieben und sonnigen Gruß

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Sehr geehrte Frau J. Busse,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort aus Sicht der KK-Seite.

    Gerne möchte ich etwas tiefer ins Detail gehen. Darf eine Methode, die ich im KH erbringen darf, da sie bis jetzt nicht vom G-BA abgelehnt wurde Bestandteil eines \"Integrierten Vertrages\" sein, obwohl das Verfahren bisher nicht Bestandteil der Leistungen ist, die von der GKV vergütet werden? :d_gutefrage:

    Oder mal anders gefragt. Kann ich als Niedergelassener ein Verfahren als Bestandteil eines Integrierten Vertrages erbringen (unter Einbezug eines KHs), obwohl dieses keine GKV-Leistung ist. Und falls ja, wie trete ich mit den KKs in Verhandlung, damit eine Win-Win-Situation entsteht. :d_zwinker:

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Gruß,
    Scholze

    MfG