Hallo Forum,
gelten für die Postbeamtenkrankenkasse die Einzelfall-Prüfregeln (§ 275 f.) der GKV ?
Vielen Dank!
Hallo Forum,
gelten für die Postbeamtenkrankenkasse die Einzelfall-Prüfregeln (§ 275 f.) der GKV ?
Vielen Dank!
Guten Tag,
Nach meiner Kenntnis
Antwort: ja
Beamte sind nicht an die gesetzlichen Krankenkassen gebunden, sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht einer GKV.
Die Mitgliedschaft kann bei einer gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen (z.B. Postbeamtenkrankenkasse oder Beamtenkrankenkasse).
Gruß
E Rembs
Hallo Forum,
aktuell ist die Ausgangsfrage auch bei uns ein Thema. Die Postbeamtenkrankenkasse ist nach eigener Darstellung weder eine gesetzliche Krankenkasse noch ein privater Krankenversicherer. Dementsprechend scheidet eine Prüfung über den MDK wohl aus. Die Fallprüfung soll nun über eine externe Beratungsfirma erfolgen. Eine ausführliche Schweigepflichtentbindung des Patienten, die sich auch auf den konkreten Behandlungsfall bezieht, liegt vor. Wie wird die Übermittlungspflicht der angeforderten Unterlagen (E-Briefe) vom Forum beurteilt?
Viele Grüße,
Andreas Bongartz
Hallo,
der \"ungünstigste\" Fall für eine Kasse/Versicherung ist ja der einer privaten Versicherung. Und auch dort ist eine Übersendung von Unterlagen nach Vorlage einr fallbezogenen Schweigepflichtsentbindung unproblematisch. Wieso sollte das für die Postbeamten-KK nicht gelten?
Übrigens, noch ein \"Sonderfall\": Die Knappschaft mit ihrem eigenen sozialmedizinischen Dienst (SMD). Dessen medizinisch-inhaltliche Stellungnahmen bekommen wir übrigens im verschlossenen Umschlag, die Knappschaft selber offenbar nur die Quintessenz ohne medizinische Details. (Warum sollte das beim MDK nicht gehen?)
Gruß, J.Helling
Hallo Herr Bongartz,
Zitat
Original von Bongartz:
Eine ausführliche Schweigepflichtentbindung des Patienten, die sich auch auf den konkreten Behandlungsfall bezieht, liegt vor. Wie wird die Übermittlungspflicht der angeforderten Unterlagen (E-Briefe) vom Forum beurteilt?
Soweit die Schweigepflichtsentbindung den konkreten Einzelfall betrifft, halte ich die Übersendung - an wen der Patient es auch immer wünscht - für völlig legitim. Entscheidend sollte sein, dass der Patient nicht im Rahmen eines Versicherungsvertrages oder eines Leistungsantrages eine \"pauschale Einwilligung\" gibt, sondern er bewusst erklärt, dass er den Arzt für den speziellen Einzelfall von der Schweigepflicht (gegenüber der exakt benannten Person/Institution) entbindet.
An der Stelle kann der § 203 StGB meines Erachtens nicht schwerer wiegen als der AUSDRÜCKLICHE Patientenwille. Denn wer kann die nach § 203 erforderliche \"Befugnis\" erteilen, wenn nicht der Betroffene selbst. :d_gutefrage:
Aber ich bin leider kein Jurist und gebe nur mein subjektives Rechtsempfinden zum Besten (was mich übrigens in meinem Beruf schon oft getäuscht hat... :d_pfeid: ).