Hallo Forum!
Das Thema „Schlafapnoe“ wurde zwar bereits mehrfach diskutiert, aber ich habe noch einige Fragen:
Die Diagnose G47.3 führt 2005 zur DRG E63Z mit einem rel.Gewicht von 0,273.
Wenn ein Pat. nun zur Diagnostik ins Krankenhaus kommt, da z.B. eine ambulante Untersuchung nicht ausreicht und ein Schlafapnoe ausgeschlossen wird, muss ja das Symptom verschlüsselt werden, z.B. Schnarchen. Schnarchen führt zur Diagnose „R06.5 Mundatmung“.
Diese Diagnose führt zur DRG D66Z mit einem rel.Gewicht von 0,569!
Das diese Kodierung beim Ausschluss laut den Kodierrichtlinien korrekt ist, jedoch wird ja bei beiden die gleiche Diagnostik gemacht.
Somit scheint es, dass hier ein Fehler im „System“ ist.
Warum soll es für die gleiche Diagnostik ohne Einstellung auf z.B. ein nCPAP weniger Erlös geben als bei Diagnostik mit Einstellung auf z.B. nCPAP!
Oder liegt hier ein Denkfehler vor, bzw. wurde der Sachverhalt evt. schon ans InEK gemeldet?
Mit freundlichen Grüßen
AOWT