Hallo,
Zitataus den Beiträgen habe ich vernommen, dass die DKR mit den gleichwertigen HD also hier nicht anwendbar ist
das ist so nicht richtig - DKR D002 gilt gleichermaßen für zusammengeführte wie für Einzelaufenthalte. Was nicht zutrifft, ist Ihre Auslegung, wonach die Hauptdiagnose retrospektiv quasi beliebig anhand des Ressourcenverbrauches ausgewählt werden kann: diese Regelung gilt nur für Diagnosen, die ansonsten gleichermaßen die Kriterien der Hauptdiagnose erfüllen!
Sie haben aber selbst beschrieben, dass im ersten Aufenthalt ein anderes Krankheitsbild behandelt wurde als im zweiten Fall. Die im zweiten Fall behandelte Krankheit kann somit den (Gesamt-)Aufenthalt gar nicht veranlasst haben und kommt daher als Hauptdiagnose von vornherein nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach