Zusatzentgelt für Hämodialyse

  • Hallo Forum,

    besteht die Möglichkeit der Abrechnung des ZE 01 auch wenn der Patient während des KH-Aufenthaltes erstmals dialysepflichtig wird,die Dienstleistung aber durch einen niedergelassenen Arzt erbracht wird?

    MfG Lufti :kong:

    MfG Lufti :)

  • JA. Es ist egal, wo die Leistung Dialyse erbracht wurde.
    Hauptsache die Leistung hat der Pat. während des stat. Aufenthalts
    erhalten und der niedergelassene Arzt hat die Dialyse nicht direkt mit der
    KK abgerechnet.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo

    Zusatzentgelte für Dialyseverfahren können Sie nur dann einfordern, wenn Sie diese Leistung verhandelt haben.
    Kommt ein chronischer Dialysepatient in Ihre Klinik und wird eine andere interkurrente Erkrankung behandelt (eben nicht die nierenerkrankung), kann die Dialyse beim ambulanten Dialysezentrum erfolgen und diese über die KV !!! abgerechnet werden.

    Wird ein Patient neu dialysepflichtig und Sie lassen diese Behandlung als Auftragsleistung von einem niedergelassenen Nephrolgen erbringen, stellt er Ihnen diese in Rechnung und Sie bleiben darauf sitzen, wenn Sie solche Dialysen nicht verhandelt haben.
    mfg

    N. Bröker

  • moin!

    hallo herr bröker. ihre aussage ist nicht ganz richtig.
    das ZE01 muss nicht extra verhandelt werden. es kann abgerechnet werden, wenn es zum versorgungsauftrag des jeweiligen KH gehört.
    es kann aber nur dann abgerechnet werden, wenn der patient während der stat. behandlung dialysepflichtig wird.

    viele grüße ...

  • Hallo,

    mit verhandelt war natürlich gemeint, das die Dialyse zum Versorgungsauftrag gehört. Abhängig davon, was zum Versorgungsauftrag gehört, können alle Dialysen, oder nur die der neu dialysepflichtigen Patientwen abgerechnet werden. Auch Dialysen von interkurrent erkrankten chronischen Dialysepatienten können über das ZE01 abgerechnet werden, wenn es zum Versorgungsauftrag der Klinik gehört.

    N. Bröker

  • guten morgen,

    wenn der patient bereits dialysepflichtig vor der stat. behandlung war, kann das ZE01 nicht abgerechnet werden. (siehe §2 KHEntgG)

    viele grüße ...

  • Hallo Gleitzeitökonom,

    Zitat


    Original von Gleitzeitökonom:
    wenn der patient bereits dialysepflichtig vor der stat. behandlung war, kann das ZE01 nicht abgerechnet werden. (siehe §2 KHEntgG)

    um Missverständnissen vorzubeugen: Im §2 KHEntgG steht, dass die Dialyse als vom KH veranlasste Leistung Dritter nicht zu den KH-Leistungen zählt (d.h. vom Erbringer gesondert, z.B. über KV, abgerechnet werden kann), wenn die Dialysebehandlung dadurch fortgeführt wird, das KH keine Dialysen durchführt und der Patient nicht wegen Niereninsuffizienz im KH ist.
    Das ZE01 kann selbstverständlich auch bei vorbestehender Dialysepflichtigkeit abgerechnet werden, sofern die Regeln der FPV dem nicht entgegenstehen.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • hallo,

    hier scheint es zu einem missverständniss gekommen zu sein. ich versuche die sache mal verständlicher zu erklären. wir müssen hier in zwei punkten unterscheiden.
    dies gilt allerdings nur, wenn der patient nicht wegen einer nierenerkrankung behandelt wird.

    1. ein KH ohne dialyse einrichtung.
    hier kann das ZE01 nur dann abgerechnet werden, wenn die dialysepflicht während der stat. behandlung auftritt. falls der patient voher bereits dialysepflichtig war, ist es KEINE KH leistung sondern über die KV abzurechnen.

    2. ein KH mit dialyse einrichtung.
    hier ist es unerheblich ob der patient bereits vor der stat. behandlung dialysepflichtig war oder nicht. in diesem KH wiederum zählt die dialyse zur KH leistung und das ZE01 kann abgerechnet werden.

    es kommt aber leider in der praxis häufig vor, dass einige KH\'s mit falschen aufträgen an die niedergelassenen ärzte heran treten. dies ist auch gegenstand der momentan laufenden budget verhandlungen in diesen häusern.

    mfg

  • Hallo,

    nochmals zu Klarstellung:

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für chronische Dialysepatienten mit interkurrenten Erkrankungen nie ein ZE abrechnen.
    Die Abrechnung erfolgt durch den ambulanten Nephrologen über die KV.

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für neu dialysepflichtige Patienten und chronische Dialysepatienten im Rahmen der stationären Behandlung der Nierenerkrankung, nur dann ein ZE abrechnen, wenn diese Leistung verhandelt wurde. Dann rechnet der niedergelassene Nephrologe im Innenverhältnis dies mit dem KH ab.

    mfg

    N. Bröker

  • Zitat


    Original von N. Bröker:
    Hallo,

    nochmals zu Klarstellung:

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für chronische Dialysepatienten mit interkurrenten Erkrankungen nie ein ZE abrechnen.
    Die Abrechnung erfolgt durch den ambulanten Nephrologen über die KV.

    genau so ist es.

    Zitat


    Original von N. Bröker:

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für neu dialysepflichtige Patienten und chronische Dialysepatienten im Rahmen der stationären Behandlung der Nierenerkrankung, nur dann ein ZE abrechnen, wenn diese Leistung verhandelt wurde. Dann rechnet der niedergelassene Nephrologe im Innenverhältnis dies mit dem KH ab.

    wenn ein patient im rahmen einer nierenerkrankung stat. behandelt wird, käme doch eine DRG in der das nierenversagen die hauptleistung ist (L60, L71 oder L61) zum tragen. in diesem fall kann das ZE01 nicht abgerechnet werden. (§ 5 Abs. 3 FPV 2005)


    viele grüße

  • Guten Tag,
    es besteht doch durchaus die Möglichkeit eines während der Krankenhausbehandlung z.B. auftretenden akuten Nierenversagens mit Dialysepflicht. Dann ist doch die Nierenerkrankung ND und das ZE wohl doch gerechtfertigt.
    Oder?

    Viele Grüße
    G. Grimm