Zusatzentgelt für Hämodialyse

  • genau, wenn die dialysepflicht erst während der stat. behandlung auftritt, kann das ZE01 abgerechnet werden.

    extra verhandelt muss dieses ZE nach §5 FPV 2005 nicht.

  • Hallo,

    es ist richtig, das ZE 01 ist bundeseinheitlich und muss nicht verhandelt werden.
    Das Krankenhaus muss aber die Erbringung von Dialyseleistungen im Versorgungsauftrag ausgewiesen haben.
    Man kann kein ZE für Dialyseleistungen abrechnen, egal was nun Grund der stationären Behandlung ist, wenn für Dialyseleistungen kein Versorgungsauftrag besteht. Diese Patienten müßten dann verlegt werden.
    mfg

    N. Bröker

  • das ist nicht ganz korrekt.

    KH\'s ohne dialyse einrichtungen haben auch keinen versorgungsauftrag dafür. bei erstmaliger dialysepflicht wird aber dennoch das ZE01 gezahlt. ist ja auch logisch, da diese leistung beim niedergelassenen arzt erbracht wird und dieser dann mit dem KH abrechnet.

    bei KH\'s mit dialyse einrichtung, gehört dies auch zum versorgungsauftrag. aus diesem grund kassenleistung und das ZE01 kann auch bei vorbestehender dialysepflicht abgerechnet werden.

    etwas kompliziert das ganze :d_gutefrage:

  • Zitat


    Original von N. Bröker:
    Das Krankenhaus muss aber die Erbringung von Dialyseleistungen im Versorgungsauftrag ausgewiesen haben.
    Man kann kein ZE für Dialyseleistungen abrechnen, egal was nun Grund der stationären Behandlung ist, wenn für Dialyseleistungen kein Versorgungsauftrag besteht. Diese Patienten müßten dann verlegt werden.

    Guten Morgen Herr Bröker,

    könnten Sie Ihren Standpunkt bitte anhand gesetzlicher Vorschriften näher erläutern? Ich zweifele nämlich heftig.

    Meines Erachtens ist eine Dialyse grundsätzlich allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 2 (2) S. 1 KHEntgG. Hierzu gehören zwar auch \"die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter\" (siehe Satz 2 Nr. 2); wenn ein Krankenhaus die Dialyse selbst durchführt, liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.

    Lediglich für den Fall, dass ein Dritter mit der Fortführung einer Dialysebehandlung beauftragt wird, gehört diese Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen. In jedem anderen Fall ist sie m. E. abrechenbar - sogar wenn nicht vereinbart.
    Aber ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen...

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Zitat


    Original von Schmitt:

    Meines Erachtens ist eine Dialyse grundsätzlich allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 2 (2) S. 1 KHEntgG. Hierzu gehören zwar auch \"die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter\" (siehe Satz 2 Nr. 2); wenn ein Krankenhaus die Dialyse selbst durchführt, liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.


    bitte auch mal weiter lesen.
    nicht zu den KH leistungen nach satz 2 nr. 2 gehört eine dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende behandlung fortgeführt wird, das KH keine eigene dialyseeinrichtung hat und ein zusammenhang mit dem grund der KH behandlung nicht besteht. :deal:

  • Ihnen ebenfalls einen schönen guten Tag,

    bitte die Zusammenhänge beachten: die Leistung eines Dritten muss gemäß Satz 2 Nr. 2 in Anspruch genommen worden sein, damit die Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen zählt. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist die Dialyse Krankenhausleistung.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Gleitzeitökonom!

    Eine akute Niereninsuffizienz führt nicht zwangsläufig in die DRG\'s L60 oder L71. Sie kann auch als Begleiterkrankung entstehen.

    Mit freundlchem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • hallo herr schmitt,

    sie haben sich zuerst etwas mißverständlich ausgedrückt.

    im grund, wurde zu diesem thema ja alles gesagt. desweiteren wird dieser punkt ja bei den budget verahndlungen wieder aufgegriffen.

    viele grüße

  • Guten Tag zusammen,
    ich möchte diesen Diskussionsfaden noch einmal aufgreifen und zwar mit folgender Frage.
    Ein chronisch dialysepflichtiger Patient hat im Rahmen einer dekompensierten Herzinsuffizienz einen Zustand erreicht, der eine Dialyse ausser der Reihe (Zwischendialyse) auf der Intensivstation erfordert.
    Greift für diese zusätzlich zu den normalen Dialysen erbrachte Dialyseleistung die Regelung für Akut-Dialysen (ZE abrechenbar) oder die für chronische Dialysen (keine KH-Leistung)?
    Wie wird das woanders gehandhabt und wie sehen das die Kostenträger?
    Danke für Antworten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag noch mal,
    ich wäre zum einen für die Beantwortung der Frage dankbar, die ich im vorigen Beitrag gestellt habe - sofern sich datzu jemand in der Lage sieht.

    Zum anderen:
    gibt es Interpretationen zu dem Passus Leistungen Dritter?
    Ist das in jedem Fall der niedergelassene Nephrologe der im Rahmen der Kooperation tätig wird? Oder ist auch der Fall darstellbar, dass sich das Krankenhaus den Nephrologen via \"Subunternehmervertrag\" einkauft und dessen Leistung dann als eigene Leistung abrechnet? Mit Geräten des Krankenhauses und in den Räumen des Krankenhauses.

    Danke für Antworten und für Erfahrungsberichte.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch