Guten Tag Herr Selter,
bitte entschuldigen Sie, wenn ich mich nochmals mit 3 Fragen an Sie wenden. Aber von dem Thema \"Schädelprellung\" her kommt man in interessante Fragen bezüglich prinzipieler Fragen der DKR. Über 3 Antworten wäre ich glücklich:
1. Wenn ich Sie recht verstehe, werten Sie die Schlüssel aus S00.- (\"Oberflächliche Verletzung des Kopfes\") nicht als [c=crimson]Symptom [/code] im Sinne der DKR. Es wäre ganz in meinem Sinne, als Symptom im Sinne der DKR nur Schlüsselnummern aus Kapitel XVIII der ICD zuzulassen.
Stimmen Sie dem zu?
2. Sie zitieren zur Begründung der S00.95 als HD bei Schädelprellung folgende Stelle aus den DKR:
\"Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus der Kategorie Z03.– Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen.\"
[c=crimson]
Persönlich habe ich diese Stelle immer so interpretiert, dass die spezifischere Schlüsselnummer (z.B. S00.95) natürlich auch die grundlegende Definition der Hauptdiagnose erfüllen muss: \"Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist\".[/code]
Bei unvoreingenommener Betrachtung kann ich nicht guten Gewissens sagen, dass dies für die oberflächliche Verletzung des Kopfes (S00.-)zutrifft. Die Aufnahmeindikation ist immer die Befürchtung einer Unfallfolge (intrakranielle Blutung), die letztlich nicht eingetreten ist. In vielen Fällen lässt man sich bei der Aufnahmeindikation von Alter (z.B. Säugling), Uhrzeit (z.B. abends) und anamnestisch erhobener Einschätzung der Gewalteinwirkung (z.B. >= 1 Meter) leiten, [c=crimson]so dass die oberflächliche Kopfverletzung u.U. für die Aufnahmeindikation gar keine Rolle spielt[/code], da man denselben Säugling auch ohne Prellmarke aufgenommen hätte.
In solchen Fällen erfüllen meiner Ansicht nach die Diagnosen aus der Gruppe S00.- eindeutig nicht die grundlegende Definition der Hauptdiagnose. Was ist Ihre Meinung? Darf gegen die grundlegende Definition der Hauptdiagnose verstoßen werden? Und wenn ja, in welchen Grenzen? Die allermeisten DKR, seien sie aus dem allgemeinen, seien sie aus speziellen Teil (zumindest in der Kinderheilkunde) vertragen sich sehr gut mit der Definition der Hauptdiagnose...
3. [mark=blue]\"Selbst wenn Sie das nicht akzeptieren wollen, hat der (ältere) Patient wahrscheinlich Ihnen dann auch gesagt, dass er Kopfschmerzen hat. Schon wieder eine Symptom, was im Zusammenhang steht und die Z03.- ausschließen würde\"[/mark]
Persönlich habe ich überhaupt kein Problem, bei nicht-Vorliegen einer Commotio die angegebenen Kopfschmerzen nach Schädelprellung als Hauptdiagnose zu nehmen. Dies ist für mich ein klassisches Symptom im Sinne der DKR, welchen in Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose steht.
Ich habe dies auch schon praktiziert, z.B. bei einem 9-jährigen Patient, der mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen bekannt war, und nach einem Trauma von nicht sicher einstufbarem Ausmaß (beim Auftauchen gegen ein Holzboot geprallt) abends über sehr starke Kopfschmerzen klagte aber bewusstseinsklar war und keine Commotio-Zeichen bot. Eine notfallmäßige Bildgebung konnte durch die Überwachung vermieden werden. Da er zum Ausschluss einer intrakraniellen Verletzung aufgenommen wurde, sich diese nicht bestätigte, die aufnahmebegründenden Kopfschmerzen aber durchaus mit dieser Verdachtsdiagnose in Zusammenhang standen, habe ich Sie als Hauptdiagnose genommen.
Würden Sie das durchgehen lassen?
Ich hoffe, Sie sind nicht zu genervt über die nicht enden wollende Diskussion, aber meines Erachtens geht es längst um prinzipielle Fragen betreffs der Deutschen Kodierrichtlinien. Ihre Antworten können sicherlich dazu beitragen, gewonnenen Gedanken auch auf andere Bereiche zu übertragen.
Mit konstruktiven Grüßen
Der Kinder-Verschlüssler