Guten Morgen, Forum,
§ 4 Entgeltvereinbarung
Entgelte nach § 6 KHEntgG
(3) Soweit das Krankenhaus gem. Anlage 3 FPV 2005 Leistungen im Rahmen des § 8 Abs. 1 KHEntgG (Behandlung von Notfallpatienten) erbringt, können hierfür pauschaliert 400 € je Berechnungstag berechnet werden. Es gelten die Abrechnungsbestimmungen der FPV 2005. Die Erlöse hieraus sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen auszugleichen.
Die Krankenkasse will aber nur 300,00 Euro je Berechnungstag zahlen - mit folgender Begründung:
Es gäbe keine Einigung zwischen KK und NKG in Bezug auf den Betrag von 400,00 Euro für 2005, somit würden die KK in den Entgeltvereinbarungen 300,00 Euro vereinbaren (wollen).
Wer kann mir dazu etwas sagen?
Gruß,
B. Schrader