§ 6 KHEntgG

  • Guten Morgen, Forum,

    § 4 Entgeltvereinbarung
    Entgelte nach § 6 KHEntgG

    (3) Soweit das Krankenhaus gem. Anlage 3 FPV 2005 Leistungen im Rahmen des § 8 Abs. 1 KHEntgG (Behandlung von Notfallpatienten) erbringt, können hierfür pauschaliert 400 € je Berechnungstag berechnet werden. Es gelten die Abrechnungsbestimmungen der FPV 2005. Die Erlöse hieraus sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen auszugleichen.

    Die Krankenkasse will aber nur 300,00 Euro je Berechnungstag zahlen - mit folgender Begründung:
    Es gäbe keine Einigung zwischen KK und NKG in Bezug auf den Betrag von 400,00 Euro für 2005, somit würden die KK in den Entgeltvereinbarungen 300,00 Euro vereinbaren (wollen).

    Wer kann mir dazu etwas sagen?

    Gruß,
    B. Schrader

  • Guten Morgen Herr Schrader,

    bei der Vereinbarung zwischen NKG und KK handelt es sich um eine Musterentgeltvereinbarung. Diese ist in der Tat nicht bindend, dass heißt Budgetvereinbarungen auf örtlicher Ebene gehen vor. Hier wird es also von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängen, welches tagesbezogene Entgelt sie vereinbaren können.
    Für unser Haus hatten wir im Vorjahr 250 € / Tag vereinbart, in diesem Jahr die von Ihnen genannten 300 € / Tag, die wohl für die Krankenkassen eine \"magische Grenze\" darstellen.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

  • Hallo,

    nach einiger Suche habe ich jetzt doch noch die passende Textstelle in der FPV 2005 gefunden (§10 Abs. 1):

    \"Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen.\"

    Wenn Sie also in Ihrer Entgeltvereinbarung keine Einigung erzielen, würde hier die FPV 2005 greifen. Deshalb achten die Krankenkassen im Rahmen der Verhandlungen auch so auf dieses spezielle Thema.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

  • Hallo, Herr Bongartz,
    vielen Danke für die Infos.
    Bei uns geht aber ausschließlich um die Behandlung von Notfallpatienten mit anschließender Verlegung in eine Fachklinik.
    Gruß,
    B.Schrader