• Guten Morgen,
    im Laufe des st. Aufenthaltes klagt ein Patient über starke Schmerzen(heftiges Brennen) beim Wasserlassen. Der Arzt trifft die Entscheidung, Cotrim forte zu verabreichen bei Verdacht auf einen Harnwegsinfekt.
    Am gleichen Tag (Tag der ersten Cotrimgabe)wird ein Urinsatus erhoben, dieser o.B.
    Ist diese Diagnose nun sicher auszusschließen oder evtl. als anbehandelte Verdachtsdiangose zu kodieren, wobei in den Beispielen zur KDR D008b immer nur von der HD ausgegangen wird.

    Gruß
    B. Schrader :i_geschenke:

  • Guten Tag, Herr Schrader.

    Meiner Ansicht nach haben Sie eine Verdachtsdiagnose, die nicht sicher ausgeschlossen ist (Harnwegsinfekt), therapiert.

    Der Urinstatus alleine ist nicht beweisend für das (Nicht-)Vorliegen eines Infektes. Wenn Sie ein negatives Ergebnis im Uricult hätten, wäre das was anderes. Aber so ist es legitim, die N39.0 zu kodieren.

    T. Flöser

  • Guten Morgen, Herr Flöser,
    danke für die Antwort.
    Sie gehen also auch davon aus, dass die KDR D008b sich nicht nur auf die HD bezieht?
    Gruß und ein schönes Wochenende.
    B. Schrader

  • Hallo,

    tatsächlich können Sie die N39.0 nach D008b Beispiel 1 kodieren. Sie haben einen Harnwegsinfekt ausgeschlossen. Da Sie aber trotzdem therapierten, können Sie N39.0 verschlüsseln.
    Es tun sich aber andere Fragen auf:
    Ein Urinstatus dauert ja wirklich nicht lange, bis Sie ihn auf der Hand halten. Konnten Sie mit der Therapie nicht so lange warten? Wie lange haben sie den angeblichen HWI eigentlich therapiert, wenn er denn ausgeschlossen war? Warum verzichteten Sie im Krankenhaus auf den Nachweis einer Bakteriurie? Der Patient hatte eine Dysurie, für die es noch andere Gründe geben kann als einen Harnwegsinfekt.
    Unkontrollierter Antibiotikaeinsatz wird belohnt. Unglaulich, aber wahr.
    Ich trauere mit Ihnen.

    Gruß

    bdomurath
    Bad Wildungen

    B.D.

  • Zitat


    Original von wolf:
    Hallo,

    tatsächlich können Sie die N39.0 nach D008b Beispiel 1 kodieren. Sie haben einen Harnwegsinfekt ausgeschlossen.
    Gruß

    bdomurath
    Bad Wildungen

    Guten Morgen,
    ist die Aussage nicht etwas kontrovers? :d_gutefrage:
    Wenn ich den Harnwegsinfekt ausgeschlossen hätte, warum sollte ich dann nach der KDR D008b die N39.0 kodieren ??

    Verdachtsdiagnosen
    Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines
    stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.

    Das Beispiel 1 zu dieser KDR bezieht sich ebenfalls auf die HD!
    Alles Weitere schenke ich mir da ich nur der Dokumentar bin und die Fälle objektiv zu bearbeiten habe.
    Gruß
    B. Schrader

  • Hallo,

    ich wollte Sie keineswegs in Verlegenheit bringen.
    Sie haben mit Ihren Mitteln einen Harnwegsinfekt ausgeschlossen. Da gibt es keinen Zweifel. Die Verdachtsdiagnose konnten Sie nach dem Urinbefund nicht halten. Das Entzündungszeichen einer Blasenentzündung ist eine Leukozyturie. Die lag nicht vor, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Hätten Sie kein Antibiotikum eingesetzt, hätten Sie einen HWI nicht verschlüsseln dürfen. Da Sie aber so taten, als ob ein HWI vorliegt und ihn mit einem Chemotherapeutikum therapierten, geben die DKR die Kodiermöglichkeit her. Sie fordern geradezu dazu auf. Ganz eindeutig. So schräg es sich auch anhört. Das liegt nicht an Ihnen, sondern an den Kodierrichtlinien. An solch einen Fall ist einfach nicht gedacht worden (dass man etwas kodieren kann, was nicht vorlag, da man es therapierte, als ob es vorgelegen hätte). Ich finde schon, dass das nicht so bleiben kann.

    Die medizinischen Fragen fielen mir als Urologen einfach auf. Nehmen Sie es bitte nicht persönlich. Das liegt mir ganz und gar fern. Wirklich.

    bdomurath
    Bad Wildungen

    B.D.

  • Zitat


    Original von wolf:
    Sie haben mit Ihren Mitteln einen Harnwegsinfekt ausgeschlossen. Da gibt es keinen Zweifel. Die Verdachtsdiagnose konnten Sie nach dem Urinbefund nicht halten. Das Entzündungszeichen einer Blasenentzündung ist eine Leukozyturie. Die lag nicht vor...
    Da Sie aber so taten, als ob ein HWI vorliegt und ihn mit einem Chemotherapeutikum therapierten, geben die DKR die Kodiermöglichkeit her. bdomurath
    Bad Wildungen

    Guten Tag, Herr Wolf,
    ich gehöre zu den Menschen, die nur ungern etwas dem Zufall überlassen - so nach dem Motto, wird schon gutgehen.

    Wenn ich den Harnwegsinfekt ausgeschlossen habe, - Sie können da fachlich adäquater argumentieren als ich - aber so tat, als wäre er gegenwertig und eine Behandlung eingeleitet habe, meine ich, die N39.0 nicht kodieren zu dürfen.

    Ich schließe die N39.0 doch somit sicher aus und sicher ausgeschlossene Diagnosen dürfen nach der KDR D008b nicht kodiert werden.

    An Hand welcher KDR begründen Sie die rechtmäßige Kodierung der N39.0?

    Ich will nicht nerven :noo: - nur dazu lernen :dkr: .

    Vielen Dank für Ihr Engagement.
    Gruß
    B. Schrader