Zeitnahe Prüfung durch den MDK - Einwand vor Sozialgericht

  • Liebes Forum,

    kann mir jemand sagen ob Gerichtsurteile bekannt sind, die eine Prüfungseinleitung 7 Monate nach Pat.-Entlassung mit dann letztendlich erstellten MDK-Gutachten 12 Monate nach Entlassung, als nicht ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung bestätigen?

    Vielen Dank, bin sehr gespannt

    Wilhelm Lambertus

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Hallo Willm.

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R

    Auszug: \". Die Einleitung des Verfahrens unter Einschaltung des MDK ist deshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (§ 12 Abs 4 KBV: 14 Kalendertage nach Rechnungseingang) Zweifel an der Behandlungsnotwendigkeit hat. Unterläßt sie dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten.\"


    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R

    Auszug:\"Im Übrigen sei der durch die Krankenhausärzte gesetzte Anscheinsbeweis über die Notwendigkeit der Behandlungsdauer von der Beklagten nicht zeitnah erschüttert worden. Sie habe zum einen das Prüfungsverfahren nicht zeitnah eingeleitet. Vielmehr habe sie den MDK erst nach Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist eingeschaltet. Sie habe aber auch nicht ihre Zweifel an der Dauer der Krankenhausbehandlung ihr gegenüber offen gelegt. Deshalb sei sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen. \"


    LSG Saarbrücken Urteil vom 19.1.2005, L 2 KR 29/02

    Auszug (Begründung des KH für die Zurückweisung der Berufung der KK):\". Aus § 2 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages ergebe sich für die Beklagte die Obliegenheit, vor Beauftragung des MDK von der Klinik eine medizinische Stellungnahme (Kurzbericht) anzufordern. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Aus § 2 Abs. 2, 4 und 6 des Vertrages zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung ergebe sich die Verpflichtung zur zeitnahen Überprüfung, in der Regel während des stationären Aufenthaltes des Versicherten. Bereits am 04.01.2001 wäre die Beauftragung des MDK möglich gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, einen Kurzbericht anzufordern. Die Beklagte habe es aber bei der kommentarlosen Befristung der Kostenübernahme belassen und sich mit der Beauftragung des MDK Zeit gelassen bis zur Anfrage bei diesem mit Datum vom 16.01.2001, die zur Gutachtenerstellung am 29.03.2001 geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits über 2 Monate aus der stationären Behandlung entlassen gewesen. Bei dieser zeitlichen Abfolge habe sich die Klägerin auf eine Nachholung der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht mehr einstellen können. Die Nachholung des vertraglichen Überprüfungsverfahrens sei für die Klägerin unzumutbar geworden. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Einwendungen der Beklagten weiter nachzugehen. Denn auch dies geschehe zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beweislage zu Ungunsten der Klägerin aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen verschlechtert habe. Dies sei bereits der Beweisverlust, der zu Lasten der Beklagten gehe, ohne das noch ermittelt werden müsste, ob und in welchem Umfang konkrete Beweisverluste dafür verantwortlich seien, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Beweisführungspflicht nicht mehr erfüllen könne.\"

    Das LSG hat die Berufung dann zurückgewiesen; liegt jetzt vielleicht schon beim BSG.

    Viel Text :teufel:

    Hoffe es hilft

    Viel Erfolg :biggrin:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir in der Kommunikation mit der Kasse sehr geholfen. :i_respekt:

    Ciao, willm

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Hallo zusammen,

    die zitierten Gerichtsurteile bieten eine wirklich gute Orientierungshilfe, schließlich kommt es hin und wieder sogar vor, dass Fälle angefragt werden, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegen. Grundsätzlich stellt sich für mich aber auch die entgegengesetzte Frage. Hat sich das Krankenhaus auch an gewisse Fristen bei der Bearbeitung der MDK-Prüfungen zu halten. Dies wäre insbesondere auch deshalb interessant zu wissen, da die KK i.d.R. die Zahlung unter Vorbehalt vornehmen. Kann daher in Fällen einer verzögerten Bearbeitung durch das KH der strittige Betrag zurückgefordert werden? Sind zu diesem Thema vielleicht auch irgendwelche Urteile bekannt?

    Gruß
    Googs

  • Hallöle. :)

    Eine gesetzliche Regelung im Sinne von Fristen gibt es meines Wissens nicht, aber in Niedersachsen ist es so, dass KKn zu viel gezahlte (strittige) Beträge von neuen Rechnungen absetzen dürfen.

    § 13 Abs. 6:\" Die Krankenkasse hat die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.[...] Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden.\"

    Ist jetzt keine Regelung, dass bei verspäteter Antwort des KH so zu verfahren ist, aber ich finde dieses Vorgehen durchaus akzeptabel.

    In den meisten Fällen bekommen wir das Geld nach dem Gutachten oder nach dem ersten Widerspruch eh zurück (Da wir die Fälle vorab prüfen, werden Korrekturen gleich durchgeführt und den KKn neue Rechnungen geschickt)
    :lach: .

    Schönes WE
    :i_drink:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    nein, das bedeutet nicht, daß strittige Beträge verrechnet werden dürfen, sonst wäre die Regelung, daß Rechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen ist, ja völlig sinnlos.

    Laut § 387 BGB dürfen Beträge nur dann verrechnet werden, wenn sie von beiden Seiten als unstrittig gesehen werden. Sofern das Krankenhaus den Betrag als zu recht erhoben ansieht, kann die Kasse daher die aus ihrer Sicht strittigen Beträge nicht einfach verrechnen. Die Frage, ob verrechnet oder rücküberwiesen werden soll, führt im Einzelfall ja immer wieder zu schöner Verwirrung.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke