Welche medizinischen Aussagen sind telefon. gegenüber der KK erlaubt?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe eine Frage. Eine KK hat uns angeboten, dass wir Anfragen zur DRG-Codierung, Verweildauer usw. telefonisch abklären. Man kann sich natürlich viel Schriftverkehr ersparen.

    Nun bin ich nicht sicher welche Angaben überhaupt erlaubt sind. Wenn ich sich um die bereits übermittelten Datensätze handelt, kann man ja darüber diskutieren. Aber wann ist denn der Zeitpunkt gekommen, wo eigentlich Schweigepflicht besteht bzw. der MDK eingeschaltet werden müsste.

    Vielen Dank, :biggrin: -Willm

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink:

  • Schönen guten Tag Herr Wilm!

    Rein Formal ist es nach § 275 SGB V so, dass die Krankenkasse verpflichtet ist

    Zitat

    [...]
    1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
    [...]
    eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

    Demnach wäre eine Überprüfung der Abrechnung ohne MDK für die Krankenkasse nicht nöglich.

    Rein pragmatisch bin ich jedoch der Ansicht, dass sich beispielsweise über Kodierrichtlinien auch mit Krankenkassenmitarbeitern diskuiteren lässt und wenn formal gegen eine Richtlinie verstoßen wurde und dies die Krankenkasse beanstandet, dann würde ich das auch ohne MDK ändern.

    Wenn es allerdings in den medizinsichen Bereich beispielsweise der indikationen zu einer bestimmten behandlung o.ä. geht, dann würde ich schon auf der Diskussion mit einem MDK-Arzt bestehen wollen.

    Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass ein rein formaler Standpunkt uns nicht immer wirklich weiter bringt und durchaus pragmatisches Handeln sinnvoller sein kann. Es darf aber auch nicht so sein, dass der Pragmatismus nur von der einen Seite verlangt wird und sich die andere Seite immer auf Formalismen zurückzieht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Willm.

    Wenn es z.B. um die Kodierung der allseits beliebten E87.6 Hypokaliämie geht, wüsste ich nicht, dass es gegen die Schweigepflicht verstoßen würde, wenn Sie der KK mitteilen, dass die Werte unter Norm waren und eine Substitution erfolgte. Denn dann geben Sie ja nur eine Bestätigung dessen ab, was die KK eh schon weiß.

    Und wenn Ihnen die KK dann auch noch glaubt, ist das schon viel Wert! :biggrin:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Zitat


    Original von papiertiger:

    Und wenn Ihnen die KK dann auch noch glaubt, ist das schon viel Wert! :biggrin:

    Hallo Papiertiger,

    das ist wohl wahr! In einem mir aktuell vorliegenden Fall ist die E87.6

    11.348 Euro wert. :i_respekt:

    PS Mein Latein ist etwas eingerostet, ich bin nicht weiter als \"Hier bin ich ein Barbar...\" gekommen, wahrscheilich ist sogar das falsch :rotwerd: . Vielleicht könntenSie mir auf die Sprünfge helfen.

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    heutzutage kann man sein Latinum getrost vergessen. Googeln reicht:

    Ein Barbar bin ich hier, da ich von keinem verstanden werde.

    Gruß

    Norbert Schmitt