Cholestase bei Pankreaskarzinom und liegenden DHC Stent

  • Hallo liebes Forum,

    ich benötige Hilfe bei folgender Fallkonstellation.
    Ein Patient mit bekannten hepatisch metastasierenden Pankreaskarzinom wird stationär wegen einer intrahepatischen Cholestase bei disloziertem Stent aufgenommen.
    Es wird ein Stentwechsel durchgeführt und prophylaktisch mit Ciprobay behandelt. Keine weitere Maßnahmen.

    Wie ist hier zu kodieren?
    Nach DKR 0201e
    Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung
    der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen sowie zur Diagnostik anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist...
    ...
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrunde liegende Erkrankung ist als Nebendiagnosekode anzugeben. Hier Beispiel 7 der DKR0201e


    Ich bin der Meinung wie folgt zu kodieren
    HD: K83.1
    ND: C25.7
    ND: T85.5
    Ich bitte um hilfreiche Meinungen. Danke im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    ochpowi :sterne:

  • Hallo, ochpowi!

    Angesichts der erheblichen finanziellen Differenz:
    H41C mit RG 1,006 (bei HD K83.1 oder C25.7)
    vs.
    X63Z mit RG 0,521 (bei HD T85.5)
    ist dieses Thema wohl eine Diskussion wert.

    Trotzdem tendiere ich zur T85.5 als HD, da in meinen Augen die Stentdislokation der Aufnahmegrund war und nicht die daraus resultierende Cholestase, d.h. ohne die Stentdislokation kein Aufenthalt. Aber in diesem Punkt lasse ich mich auch gerne überzeugen.

    Die C25.7 als HD sollte den elektiven Aufenthalten, z.B. im Rahmen eines geplanten Stentwechsels, vorbehalten bleiben. Bei außerplanmäßigen Aufenthalten würde ich normalerweise die Komplikation als Hauptdiagnose nehmen.

  • Hallo Herr Finkler,

    stationär aufgenommen wurde der Patient wegen einer Cholestase! Der Grund dieser Cholestase war der dislozierte Stent.
    Gemäß DKR D002d Seite 7 - Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen ( als Hinweis ) ...... diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2006 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88. :dkr: :icd:
    So wäre meines Erachtens die Cholestase als HD zu verschlüsseln.
    Bin an andere Meinungen sehr interessiert. Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    ochpowi

  • Hallo nochmals!

    Auch wenn ich mich als Erlösminimierer betätige, ist meiner Meinung nach in diesem Falle weiterhin die Stentdislokation eine spezifischere Beschreibung des Zustandes als die Cholestase und damit Aufnahmegrund, da sie eben aussagt, dass es sich hier um die Folge/Komplikation eines medizinischen Eingriffs handelt.

  • Hallo,

    die Regelung zur Kodierung von Komplikationen seit den DKR 2005 besagt, dass bei einer Komplikation die Art der Erkrankung/Störung so genau wie möglich beschrieben werden soll. Der Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme ist demgegenüber bei der Auswahl der Hauptdiagnose ohne Belang (kann aber ggf. über die Verwendung eines entsprechenden Kodes als Nebendiagnose hergestellt werden).

    Im vorliegenden Fall ist die behandelte Störung die Okklusion des Gallengangs durch den dislozierten Stent, K83.1 daher m.E. der hierfür spezifischere Kode (eine Dislokation ohne Okklusion hätte ja vermutlich gar keiner Behandlung bedurft).

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich habe diesen Beitrag ins Forum gestellt um weitere Informationen zur korrekten Kodierung der bereits darstellten „Cholestase“ zu bekommen.
    Ein weiterer Grund ist, eine eifrige Mitarbeiterin einer Krankenkasse das Forum vorzustellen, um dann auch wichtige Beiträge über bestimmte Kodierfragen zu bekommen.
    Brillant wären auch Statements von kodiererfahrenen Mitarbeitern der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes.
    Bezüglich meiner Frage zur Kodierung der Cholestase stimme ich selbstredend Herrn „mhollerbach“ zu.
    Für die weiteren Beiträge bedanke ich mich im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen


    ochpowi :sonne:

  • Guten Abend, die Herren!

    Um ein Missverständnis meinerseits auszuräumen:

    1. War der Stent ganz rausgerutscht und deswegen die Cholestase (durch das Malignom)?
    ==> Dann stimme ich Ihnen zu.

    2. War der Stent disloziert und verlegte den Gallengang?
    ==> Dann bleibe ich bei meiner Meinung, da die T85.5 genau das angibt, was Herr Hollerbach beschreibt, nämlich \"Obstruktion, mechanisch durch eine Gallengangprothese\" (frei nach ICD-10-GM-2006). Viel genauer geht es nicht mehr, wenn man davon ausgeht, dass auch bei der T85.5 der Gallengang gemeint ist.

    Langsam bringt mich diese Diskussion in Gewissenskonflikte.
    Ich hätte nie gedacht, dass ich mich mal für etwas stark machen muss, was die Hälfte dessen einbringt, was ich eigentlich auch haben will.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    ich möchte mal nur den Spielball wieder einwerfen:

    DKR D002d, Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen:

    Beispiel 7
    Ein Herzschrittmacherträger wird wegen einer Elektrodendislokation stationär aufgenommen.
    Hauptdiagnose: T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät
    Anmerkung: I97.8 Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen anderenorts nicht klassifiziert ist nicht als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, da der Kode T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät (samt seiner Inklusiva) spezifisch die Art der Störung beschreibt.

    In diesem Beispiel wird ( leider? ) keine Angabe gemacht, dass es durch die Dislokation zu Rythmusstörungen kam. Wie sehen Ihre Meinungen jetzt aus?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Moin, Moin!

    Den nehm ich volley! :biggrin:

    Das ist nämlich das Beispiel, das mich auf den Standpunkt bringt, dass manchmal Kodes aus dem Kapitel T8x.x doch spezifischer sind als jene aus den vorstehenden Kapiteln.

    Wenn ich auch noch Restzweifel hege, da dieses Beispiel nunmal das einzige ist, das einem T8-Kode den Vorzug gibt, so zeigt es doch exemplarisch, dass es möglich ist.

    • Offizieller Beitrag

    Ebenfalls Moin,

    wie wird man bei diesem Patienten wahrscheinlich festgestellt haben, dass eine Elektrodendislokation vorliegt?

  • Moin, Moin,

    im Fall der Elektrodendislokation beim Schrittmacher ist meines Erachtens nach den Spezielle Kodierrichtlinien zu kodieren, die eine eindeutige Kodierung beschreibt. :d_zwinker:

    0911d Schrittmacher/Defibrillatoren...
    T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät (Dieser Kode
    beinhaltet die Funktionsstörung des Schrittmachers und der Sonden, eines
    Sondenstückes oder das Ablösen der Sonde.)
    T82.7 Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige Geräte, Implantate oder
    Transplantate im Herzen und in den Gefäßen
    T82.8 Sonstige Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Herzen
    und in den Gefäßen
    Bei der Cholestase sieht es meines Erachtens anders aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    ochpowi
    :sterne: