Wiederaufnahme nach vorangeganger abgebrochener OP

  • Hallo Forum,

    ich habe mal eine Frage, deren Lösung ich leider bisher noch nicht gefunden habe.

    Patient wird im Krhs operiert und die OP muss aus medizinischen Gründen abgebrochen werden.
    Daraufhin wird der Patient nach einer Stabilisierung entlassen und innerhalb der OGVWD zur eigentlichen OP wieder aufgenommen.

    Meines Erachtens nach handelt es sich hier um eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen? Allerdings bin ich mir auch nicht wirklich sicher, da die eigentliche Komplikation ja während des ersten Aufenthaltes auftrat.
    Für eine Fallzusammenführung spricht m.E., dass der zweite Aufenthalt nur notwendig wurde, da die erste Behandlung wg. Komplikationen abgebrochen wurde.

    Kann mir jemand helfen was denn nun richtig ist??? :sterne:

    Vielen Dank

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    ohne die genauen Falldaten zu kennen würde ich vermuten, daß eine Fallzusammenführung gem. §2(2)2 FPV2006 in Frage kommt (Partitionsabfolge).
    Eine FZ wegen Komplikation käme mir komisch vor, da ja die Komplikation nicht \"im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\" (gemeint ist wohl die Leistung während des ersten Aufenthaltes) auftritt sondern den ersten Aufenthalt ja praktisch bestimmt.

    Viele Grüße
    NiR

  • Hallo Nichtraucher,

    vielen Dank für den schnellen Antwortversuch, aber genau in der Partitionsabfolge liegt das Problem:

    Dadurch, dass im ersten Aufenthalt bereits eine abgebrochene OP stattgefunden hat und im zweiten Aufenthalt eine OP durchgeführt wurde, landen beide Fälle in einer DRG der Partition \"O\".
    Daher ist die einzige Möglichkeit einer Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen innerhalb OGVWD.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo,
    meiner Meinung nach ist hier keine Zusammenführung möglich. Der Patient wurde ja nicht wegen der Komplikation aufgenommen; im Gegenteil: die Komplikation wurde während des ersten Aufenthaltes behandelt und der Patient, wie Sie schreiben, \"nach Stabilisierung\" entlassen.
    Es ist allerdings zu prüfen, ob die abgebrochene OP korrekt kodiert wurde. Wenn hier nur eine Teilleistung erbracht wurde, darf auch nur diese kodiert werden.
    Eine Zusammenführung wegen Komplikationen wurde in der FPV verankert, um insbesondere dem Fehlanreiz der sog. \"blutigen Entlassung\" zu begegnen. Um eine solche Konstellation handelt es sich in diesem Fall sicherlich nicht, auch aus diesem Grund halte ich die Abrechnung zweier DRGs für richtig. Vermutlich war der personelle und materielle Aufwand für die abgebrochene OP vergleichbar dem Aufwand für den zweiten Eingriff.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Forum, hallo Mr. Freundlich,

    Es ist eien verbreitete Tendenz, nah beieinander liegende Aufenthalte kassenseitig zu einem verbinden zu wollen, auch wenn dies die Abrechnungsregeln nicht hergeben.
    Es wird dann immer lange über die Frage \"Komplikation: ja oder nein\" diskutiert. Der oben geschilderte Fall ist aber nun mal regelkonform über 2 Fälle abgebildet.
    Dies mag den Bearbeiter je nach Perspektive im Einzelfall ärgern, der Ärger sollte aber im Hinblick auf den Aspekt \"pauschalierendes System\" zu begrenzen sein.
    Eine Zusammenführung ist hier m.E. nicht adäquat. :d_neinnein:

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Leonhardt,
    Hallo Herr Merguet,

    @ Herrn Leonahrdt:
    vielen Dank für die Meinung, aber lassen Sie mich etwas zu Ihrer Meinung sagen:

    Zitat


    ... Der Patient wurde ja nicht wegen der Komplikation aufgenommen; im Gegenteil: die Komplikation wurde während des ersten Aufenthaltes behandelt und der Patient, wie Sie schreiben, \"nach Stabilisierung\" entlassen.


    Naja, streng genommen wurde er doch wegen einer Komplikation ein zweites mal aufgenommen. Es ist halt nur die Besonderheit, dass die Komplikation bereits während des ersten Aufenthaltes auftrat.
    Die Wiederaufnahme wurde aber nur wegen einer Komplikation notwendig.

    Zitat


    Es ist allerdings zu prüfen, ob die abgebrochene OP korrekt kodiert wurde. Wenn hier nur eine Teilleistung erbracht wurde, darf auch nur diese kodiert werden.


    Völlig klar.

    Zitat


    Eine Zusammenführung wegen Komplikationen wurde in der FPV verankert, um insbesondere dem Fehlanreiz der sog. \"blutigen Entlassung\" zu begegnen. Um eine solche Konstellation handelt es sich in diesem Fall sicherlich nicht, auch aus diesem Grund halte ich die Abrechnung zweier DRGs für richtig....


    Grundsätzlich korrekt, dass die FPV hier die rechtliche Grundlage ist. Dort heisst es aber lediglich:

    [center]§2 Abs. 3 FPV 2006
    \"Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer ...\"
    [/center]

    Hier ist also \"nur\" von Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung die Rede. Und dass hier eine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung steht, notwendig ist, ist für mich hier unstrittig. Oder?

    Ggf. könnte man auch noch die Frage stellen, warum der Patient überhaupt entlassen wurde, aber ich persönlich kann es durchaus nachvollziehen, dass ein Patient erst mal nach Hause möchte, wenn eine OP nicht so verläuft wie es geplant war.
    Kann man in diesem Zusammenhang sogar von Beurlaubung sprechen, wenn die Wiederaufnahme bereits bei Entlassung geplant war?

    @ Herrn Merguet:

    Zitat


    Es ist eien verbreitete Tendenz, nah beieinander liegende Aufenthalte kassenseitig zu einem verbinden zu wollen, auch wenn dies die Abrechnungsregeln nicht hergeben.
    Es wird dann immer lange über die Frage \"Komplikation: ja oder nein\" diskutiert. Der oben geschilderte Fall ist aber nun mal regelkonform über 2 Fälle abgebildet.


    Ich denke es ist legitim sich Gedanken zu machen, ob Abrechnungen korrekt sind oder nicht.
    Und dass der Fall so eindeutig ist, wie Sie schreiben, sehe ich (auch wenn ich vielleicht hier nicht ganz unparteiisch bin :d_zwinker: ) anders, denn für mich gilt für alle anderen auch die FPV und die spricht nunmal von Komplikationen, die im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung stehen.

    Für weitere Rückmeldungen vielen Dank (Ich denke es ist ein interessanter Fall)

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    FPV:
    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ..., wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.

    Emotionslos betrachtet wird dieser Patient nicht wegen der Komplikation erneut aufgenommen (dann müsste die auch im Behandlungsvordergrund stehen!), sondern wegen der weiterhin nicht abgeschlossenen operativen Therapie der Erkrankung X. Somit kann inhaltlich die oben genannte Regel gar nicht greifen, oder?

    Auf das Thema \"Beurlaubung\" habe ich schon die ganze Zeit in diesem Thread gewartet. Diese Regel ist so weich, dass man hier bist zur übernächsten Gesundheitreform diskutieren kann......

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    FPV:
    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ..., wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.


    Man könnte es aber auch so sehen, dass der Patient nur wieder aufgenommen wird, weil es die Komplikation gegeben hat.
    Somit wird er doch wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ... wieder aufgenommen.
    In der FPV steht eben nicht, dass die Fälle nur zusammenzuführen sind, sofern eine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation erforderlich ist, die nach Abschluss des ersten zusammenzuführenden Falles auftritt.

    Zitat


    Emotionslos betrachtet wird dieser Patient nicht wegen der Komplikation erneut aufgenommen (dann müsste die auch im Behandlungsvordergrund stehen!), sondern wegen der weiterhin nicht abgeschlossenen operativen Therapie der Erkrankung X. Somit kann inhaltlich die oben genannte Regel gar nicht greifen, oder?

    :i_respekt: Gutes Argument -> Vielleicht liege ich mit meiner Ansicht ja doch nicht richtig (Ich sage nicht falsch).

    Zitat


    Auf das Thema \"Beurlaubung\" habe ich schon die ganze Zeit in diesem Thread gewartet. Diese Regel ist so weich, dass man hier bist zur übernächsten Gesundheitreform diskutieren kann......

    Darum wollte ich es eigentlich auch gar nicht weiter behandeln.

    Mr. Freundlich