Hallo Forum,
folgender Fall: Ein Patient wird mit bekannter Knochenmetastase an der HWS aufgenommen zur Suche des bis dahin unbekannten Primärtumors. Durch die Diagnostik wird ein Bronchialkarzinom als Primärtumor ermittelt. Anschließend erfolgt nach neurochirurgischem Konsil die Verlegung in die Strahlentherapie zur Bestrahlung der HWS-Metastase. Auch vom Beschwerdebild her stand die Metastase im Vordergrund (starke Schmerzen, schmerztherapeutisches Konsil etc.).
Meine Frage: HD C34.1 (Bronchialkarzinom) oder C79.5 (Knochenmetastase)? Kodierrichtlinie 0213d greift hier m.E. nicht, da der Patient nicht primär zur Bestrahlung aufgenommen wurde.
Zusätzlich ein weiterer Fall: Identische Vorgeschichte. Zusätzlich zur Bestrahlung wird eine systemische Chemotherapie durchgeführt. Ergeben sich hierzu abweichende Meinungen?
Vielen Dank für Hinweise.
Gruß,
A. Bongartz