Hallo Forum,
mir schwirren so einige Bruchstücke zur Mitwirkungspflicht der KK bei Erstellung von MDK Gutachten im Kopf herum. Ich bekomme diese aber nicht mehr zusammen.
:sterne:
Wir haben in letzter Zeit vermehrt Schreiben der KK mit Gutachten die über 8Monate alt sind. Dies bedeutet wir hatten vor mind. 9Monaten eine Anfrage des MDK´s mit entsprechenden Unterlagen beantwortet. Der MDK hat sein Gutachten erstellt. Das Gutachten hat dann ca. 7-8 Monate entweder beim MDK oder bei den KK gelegen ohne das Krankenhaus zum Inhalt des Gutachtens zu informieren.
Wir sind zwischenzeitlich davon ausgegangen das unsere übermittelten Unterlagen unsere Abrechung bestätigten.
Von daher sind wir doch etwas überrascht jetzt entsprechende Rückforderungen der KK (auf Basis des Gutachtens) zu erhalten.
Meine Frage:
Gibt es Argumentationen/ Gerichtsurteile zum Zeitraum der Gutachtenerstellung. Oder entsprechendes zur Mitwirkungspflicht der KK.
Ich glaube mich erinnern zu können, dass ein Sozialgericht die KK aufgefordert hat auf die schnellstmögliche Gutachtenerstellung seitens des MDK´s einzuwirken.
Unterlässt sie dies so hat sie sich nicht an den Grundsatz der zeitnahen Überprüfung gehalten.
Mit welcher Argumentation kann ich den Begehrlichkeiten der KK zu diesen Altfällen (in denen sie offensichtlich den MDK frühzeitig eingeschaltet haben) beikommen?
Für weiterführende Hinweise bin ich sehr dankbar.
Gruß
MiChu