erweiterte OP nach Histologie

  • Hallo Forum,

    ich möchte mal versuchen, ein Problem darzustellen, dass auf den ersten Blick für jeden Betrachter (je nach Position) herrlich einfach zu lösen ist. Aber egal was man tut, einer ist immer unuzfrieden:

    Ein Patient / eine Patientin wird wg. Tumor oder Tumorverdacht operiert, es wird Tumorgewebe entfernt und zur Histologie gegeben. Die Untersuchung dauert natürlich ein paar Tage, der Patient / die Patientin wird vor Eingang der Histologie entlassen. Nach Erhalt des Befundes wird eine neue Operation nötig. Die letztendliche Entscheidung zur erneuten Aufnahme erfolgt faktisch aber erst nach der ersten Entlassung.
    Rein DRG-technisch liegt hier keine Wiederaufnahme vor, da weder die DRGs die einer Folge stehen (zwei verschiedene operative DRGs) noch eine Komplikation vorliegt.

    Jetzt sagen die einen, das wäre Fall-Splitting und damit DRG-moralisch verwerflich, die anderen sagen, der erste Fall ist in sich geschlossen, da die medizinische Maßnahme bei Entlassung soweit beendet war und die erneute Aufnahme erst später organisiert wurde (neue Einweisung, Befund an Hausarzt, erneute OP-Aufklärung etc.)

    Ich habe da so meine ganz persönlich Meinung zu diesem Problem, die ich aber noch nicht ganz veröffentlichen möchte (okay, die Tendenz ist wohl schon klar). Mich würden Meinungen und gern auch juristiche Argumente interessieren, um hier einen gangbaren Weg zu finden. Denn ein Patienten über eine unbestimmte Zeit zu beurlauben ist, kann ich aus der vielzitierten Äußerungen von Herrn Tuschen nicht herauslesen.

    Ich freue mich eine rege Diskussion.

    Gruß

    ben-ch

  • Hallo ben-ch,
    ich würde evtl, noch prüfen, ob ein Ausschluss zur Fallzusammenlegung nach Spalte 15 Fallpauschalen-Katalog (Tumor)vorliegt.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Mikka,

    es geht hier nicht um eine Fallzusammenlegung nach §2 der FPV, da keines der Kriterien greifen kann. Somit ist eine Überprüfung der \"Ausnahme-DRGs\" obsolet. Die Frage zielt auf §1, (7), ab, also die Frage nach \"Beurlaubung\". Hier gibt es keine definierten FP, die von dieser (schwammigen) Regel ausgenommen sind. Allerdings gibt es eine Stellungnahme von Herrn Tuschen (schon öfters hier im Forum diskutiert), in der er gerade DRGs bei bösartigen Erkrankungen hierunter nicht verstehen will. Insgesamt gesehen, gibt es keine Begründung für eine Fallzusammenführung (eine Beurlaubung beinhaltet schon die geplante Wiederaufnahme). Hier wird aber gerne dann das \"Wirtschaftlichkeitsgebot\" seitens der Kassen ins Rennen geworfen, wobei diese ja eigentlich gerade angewendet wird. Der Patient muss nicht mehr stationär behandelt werden und wird entlassen. So will es immer die Kasse, so sollen die Kliniken auch verfahren. Das dann in diesen Fällen sich dieses Gebot gerade durch das Nicht-Entlassen darstellen soll, ist schwer vermittelbar (zumal es nur im Wissen der Diagnose (Histoergebnis) ansetzbar wäre).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    da kann man Herrn Selter nur zustimmen. Die erste Behandlung (Diagnostik) ist in sich abgeschlossen. Eine weitere stationäre Behandlung ist zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr erforderlich - also muss der Patient nach allen Regeln des Sozialgesetzbuches entlassen werden.
    Eine Wiederaufnahme mag zwar wahrscheinlich sein, steht aber zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch nicht einmal fest, die Entscheidung hierzu ergibt sich erst aus der noch fehlenden Histologie.

    Insofern ist die Klarstellung der Selbstverwaltungspartner zur \"Nichtanwendung\" der Beurlaubungsregeln (diese existiert auch \"offiziell\" unter http://www.g-drg.de/service/downlo…_22_12_2005.pdf ) hier m.E. sogar entbehrlich. Hierdurch sind ja in der ONkologie sogar geplante mehrere Behandlungen - sofern medizinisch sinnvoll - von der Beurlaubungsregelung ausgenommen.

    Wir haben bei diesen Fällen bisher erst in einem Fall aus 2005 Probleme gehabt - noch nicht abschliessend geklärt, geht ggf. vors Gericht.

    Gruß, J. Helling


    PS: Noch ein Nachtrag zum Wirtschaftlichkeitgsgebot. Das kann sich doch nicht darauf beziehen, die Behandlung so zu gestalten, dass am Ende eine für die KK möglicht geringe DRG-Rechnung herauskommt. Wir muessen doch den Ressourcenverbrauch sehen und entsprechend selbstverständlich den Patienten, sobald er keiner stat. Behandlung mehr bedarf, entlassen. Theoretisch (ok, sehr weit hergeholt) könnte der Pat. ja im zweiten Aufenthalt in eine Beatmungs-DRG mit Zuschlägen aufgrund Überschreiten der oberen Grenzverweildauer gruppiert werden. Und dann könnten die Zuschläge für jeden Tag des ersten Aufenthaltes in der Summe teurer für die KK werden, als eine getrennte Abrechnung geworden wäre. Das weiss ich doch nicht im Vorwege....