P 60B bzw. P60C

  • Guten Tag Forum,

    ich benötige eine kurze Info, weil wir unterschiedlicher
    Meinung sind. Neugeborenes wird am Tag der Geburt nach
    einer Stunde verlegt und nach 4 Tagen für 2 Tage zurückverlegt.

    Ist die P60B = Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne
    signifikante OR-Prozedur, zuverlegt (Mindestverweildauer 24 Stunden
    für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand)
    bzw.
    P60C = Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne signifikante
    OR-Prozedur, nicht zuverlegt (Mindestverweildauer 24 Stunden für das
    Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand)

    Ist die P60B oder P60C von dem verlegenden KH oder dem aufnehmenden
    KH abzurechnen?

    Allen einen :sonne: Feierabend undf ür die Antworten im voraus
    vielen Dank.

    MfG DRG Kodierung

  • Lieber DRG Kodierung,

    ich kann ihre Frage nicht ganz verstehen. Haben sie denn keinen Grouper, der ihnen die korrekte DRG ermittelt? Was fehlte dem Neugeborernen (Diagnosen, Prozeduren) Suchen sie für den ersten (? ), oder den zweiten Aufenthalt die DRG? Wollen sie beide Aufenthalte zusammenführen??Neugeborene sind hier ja ausgenommen!

    Allgemein gilt§1 Abs 5 der FPV 2006:

    Zitat

    ...Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach § 8 zu zählen....

    Nach meiner Ansicht wird der für den ertsne Aufenthalt des Neugeborenen keine eigene DRG berechnet, da unter 24h. Die Behandlung des Neugeborenen ist mit der DRG der Mutter abgegolten.

    Für den zweiten Aufenthalt kommt es darauf an, ob das Neugeborene nach dem Aufenthalt wieder verlegt worden ist (dann P60C, wenn nicht verstorben)

    Wenn das Neugeborene einfach zur Mutter zurückkam, normalgewichtig war und keine medizinischen Probleme hatte, anschliessend auch nach Hause entlassen wurde, ergiebt sich die meines erachtens nach die P67D.

    Mit etwas mehr Informatiomnen kann man ihnen konkreter weiterhelfen, ansonsten wäre die Zuhilfenahme eines Groupers sehr hilfreich!

    Beste Grüße

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Hallo Forum,

    hier ist ein zentrales Problem benannt, welches insbesondere die sehr aufwändige Versorgung von kranken Neugeboren betrifft. Kinder etwa mit Fehlbildungen von Trachea und Speiseröhre benötigen eine baldestmögliche operative Korrektur, dannoch ist die Erstversorgung im Geburtskrankenhaus extrem aufwändig.
    Hier sind stundenlange Betreuungen durch hochsepzialisiertes Personal erforderlich, die schnelle Verlegung erfolgt nach Stabilisierung.
    Diese umfangreichen Maßnahmen lassen sich aber nicht abbilden, da das RG = 0 ist bei einer VWD von <24 Stunden.

    Es ist unglaubwürdig, daß diese Kosten mit der Versorgung der Mutter abgegolten sind, da sie meiner Ansicht nach nicht in die Kalkulation eingehen können!

    Die DRG wird nämlich zugewiesen, es handelt sich aber nicht um die zur Kalkulation herangezogenen Normallieger.

    Es ist dies also eine der Lücken in der Systematik. Insbesondere die sehr aufwändigen Neugeborenenversorgungen dieser Art bleiben schlicht unbezahlt. ;(

    Hier kann man sich vorläufig nur mit dem christlichen Auftrag zur Nächstlenliebe trösten. :a_engel:

    Gruß

    merguet

  • Hallo Forum,

    es handelt sich um eine Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 FPV. Damit werden die Fälle des verlegenden Krankenhauses zusammengelegt und gemeinsam kodiert. Dann wird die entsprechende DRG abgerechnet.

    Das diese Fälle zum Teil nicht die realen Kosten wiederspiegeln, liegt in der Natur des DRG-Systems. Dies gilt, aber wie schon öfters festgestellt, für beide Seiten.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Bern,

    irre ich mich, oder sind Neugeborenen-DRGs nicht von der Fallzusammenführung bei Rückverlegung ausgeschlosen?

    Beste Grüße

    Dr. Stefan Stern :sterne:
    Klinik für Anästhesiologie
    Klinikum der Universität München

  • Hallo Herr Stern, Hallo AnMa,

    aufgrund nochnmaliger Lektüre von §3 Abs. 3 S. 5 FPV 2006 ziehem ich meinen letzen Beitrag zurück und behaupte das Gegenteil.

    Die Abrechnung des ersten Aufenthaltes ist somit aufgrund von §1 Abs. 5 S. 7 nicht möglich, da die Midnestverweildauer nicht erreicht wurde. Hier sitmme ich Herrn Merguet zu, dass eine Lücke im DRG-System vorliegt. Meine grundsätzlichen Anmerkungen zum System aus dem letzten Beitrag erhalte ich in diesem Zusammenhang aufrecht.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter