Komplikationsbegriff

  • Hallo,

    die Notwendigkeit einer (höchst-)richterliche Klärung ist ja z.B. auch im Steuerrecht häufig.

    Also ein allgemeines deutsches Problem?

    Ich stimme aber Herrn Selter zu, dass dieses hier ersten dauern würde und zweitens wahrscheinlich keine Klärung ausserhalb des Einzelfalles bringen würde.

    Der einzige aktuell gangbare Weg ist, die Selbstverwaltung / das InEK wiederholt auf dieses und ebenso andere Probleme aufmerksam zu machen und eine Klärung zu erwarten/ zu fordern.
    Dieses erfolgt z.B. auch im jährlichen DKG-Gutachten (hier zum Thema Komplikation S.75ff)

    Gruß, J.Helling

  • Schönen guten Tag allerseits,

    für das DRG-System 2007 ist es wohl zu spät, aber für 2008 wäre der folgende Vorschlag vielleicht noch zu realisieren:

    Wir rechnen nicht mehr Einzelfälle oder zusammengefasste Einzelfälle ab, sondern nur noch jeden Patienten einmal im Quartal. Alle Daten des Patienten im Quartal werden zusammengefasst und daraus eine DRG errechnet, wobei natürlich noch ein Faktor für die Frequenz erforderlich wäre und auch die Hauptdiagnosendefinition überdacht werden müsste, aber wir steuern ja sowieso auf ein prozedurenorientiers System zu.

    Der Vorteil wäre, dass bei diesem System womöglich auch relativ einfach die ambulanten Behandlung und Abrechnung mit einbezogen werden könnte.

    :d_zwinker:

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    \"Wir rechnen nicht mehr Einzelfälle oder zusammengefasste Einzelfälle ab, sondern nur noch jeden Patienten einmal im Quartal.\"

    Bei diesem all-inclusive Angebot, gäbe es dann ein kleines Liquiditätsproblem....

  • Hallo Forum,

    der geschilderte Fall ist m. E. eindeutig eine Komplikation im Sinne der FPV. Grund dafür ist, das die FPV von \"einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\" spricht. Diese Leistung ist die gesamte Behandlung, also der gesamte Fall. Ob es sich um eine Komplikation aufgrund der Erkrankung oder aufgrund der Behandlung handelt, ist hierbei nachrangig.

    Die Zusammenführung ist beschränkt auf Fälle innerhalb der OGVD. In diesen Fällen hätte man nach der Logik des DRG-Systems den Patienten in der Klinik behalten, wenn man vorher von der Komplikation gewusst hätte, was bekanntlich nicht möglich ist. Daher werden die beiden Aufenthalte auch gemeinsam kodiert, wobei natürlich auch eine teurere DRG herauskommen kann.

    Allgemein gesagt, handelt es sich hier um technische Definitionen, genauso wie z. B. die 30-Tage-Regel in § 2 Abs. 2 FPV, die ebenfalls lediglich ein Verhandlungsergebnis der Vereinbarungspartner darstellt und bei der es sich nicht um eine medizinisch-empirisch untermauerte Grenze handelt.

    Auch bei den genannten \"normalen\" Komplikationen würde ich keine andere Definition bemühen, da die FPV ausschließlich auf den \"Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\" anhebt. Auch die Definition der DGHO, die ja eine Zusammenführung wegen \"einer unvermeidbaren Arzneimittel-Folgewirkung\" ablehnt, steht im Widerspruch zur FPV.

    Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass sowohl Fachgesellschaften als auch der MDK keine rechtsverbindlichen Stellungnahmen erstellen, sondern immer auch - bei aller unterstellten Neutralität - eine bestimmte Sichtweise auf das jeweilige Fachgebiet haben. Zusätzlich ist zu bemerken, das die DGHO einen [c=#ff0000]Kodier[/code]leitfaden erstellt hat, in dem sie dann eine Interpretation der [c=#f50000]Abrechnungsregeln[/code] abgibt. Diese sind von einer Fachgesellschaft nicht für Einzelfälle interpretierbar, sondern gelten für das Gesamtsystem, unter Inkaufnahme aller möglichen Ungerechtigkeiten.

    Trotzdem halte ich auch eine Klarstellung in der FPV (in welche Richtung auch immer) für absolut sinnvoll.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo,

    zu Herrn Schaffert:

    jetzt haben Sie sich aber fast als Befürworter einer \"Kopfpauschale\" (auf Ausgabenebene) geoutet... :biggrin:

    zu Bern:

    Komplikationen aufgrund der Erkrankung (und nicht aufgrund der Behandlung) sind u.E. nicht in diesem Komplikationbegriff enthalten. So ist das Auftreten eines Rezidivs explizit in der Begründung zum Entwurf der FPV 2004 ausgenommen, dieses wird auch im Abrechnungsleitfaden der GKV aufgegriffen.

    Die DGHO unterscheided vereinfacht gesagt zwischen einer \"echten Komplikation\" und einer bewußt in Kauf genommenen Nebenwirkung.

    Ich will jetzt keine Beispielfälle aufzeigen, bei denen es strittig sein kann. Oder doch, eine Beispiel: Myocardinfakrt, erfolgreich behandelt, innerhalb der oGVD erneuter Infarkt in einem anderen Stromgebiet. Besteht da ein Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung im Sinne einer Komplikation? Oder ist es eine Folge der Grunderkrankung (z.B. KHK)?

    Im ursprünglich hier genannten Fall halte ich die Argumentation, dass der Bypassverschluss eine \"Komplikation\" nicht der Behandlung (also u.a. Bypass-Anlage) sondern der Grunderkrankung darstellt, allerdings auch für sehr weit hergeholt und wenig überzeugend.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Herr Heller,

    ein Rezidiv ist in diesem zusammenahng wohl eher als Neue Erkrankung und damit als neuer Fall zu sehen. Die FPV spricht eindeutig von der durchgeführten Leistung, was sich m. E. auf den gesamten Fall bezieht.

    Ihren Beispielfall sehe ich auch nach meiner Definition nicht ganz eindeutig. Sofern man den MI als Komplikation der ebenfalls behandelten Grunderkrankung KHK ansieht, wäre es eine Komplikation, ansonsten nicht. Ich würde - bei einer anderen Lokalisation - eher für einen neuen Fall plädieren, da die Behandlung des alten Falles abgeschlossen ist. Im ersten Beispielfall wurde ja die Behandlung, also der Bypass, weitergeführt.

    Ich würde den Komplikationsbegriff grundsätzlich schon auf die Behandlung beziehen. Eine vorher bestehende Grunderkrankung kann immer zu weiteren Krankenhausaufenthalten führen, zB wenn diese vorher als Nebendiagnosen kodiert werden. Diese sollten dann aber nicht zu einer Zusammenfassung führen. Eine Unterteilung der Komplikationen in erwartet und unerwartet lehne ich aber nach wei vor ab.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Herr Horndasch,

    [arial]Beispiel aus meinem Fachgebiet:
    Löst die Wiederaufnahme eines Patienten, der einen Herzinfarkt erlitten hatte und einige Zeit später dekompensiert eine Fallzusammenlegung aus? [/arial]

    Sollte ein invasiver Eingriff zur Dekompensation geführt haben,
    käme m. E. eine Fallzusammenführung in Frage.
    Eine Wiederaufnahme wegen Dekompensation z . B. nach vorheriger medikamentöser Therapie kann nicht deren Ursache sein, daher auch
    keine Fallzusammenführung erforderlich.

    Gruß
    Ordu

  • Hallo Bern,

    ich bin mit Ihnen einig, dass \"Behandlung\" mehr als nur z.B. Operation, Eingriff u.ä. beinhaltet.

    Aber ist z.B. eine Exacerbation einer COPD nach stationärer Behandlung wegen COPD eine Komplikation der Behandlung (nicht ausreichend eingestellt), eine Komplikation der Grunderkrankung (kann halt auch bei guter Einstellung mal vorkommen) oder ein Rezidiv (\"Rezidivierend exacerbierte COPD)?

    Um eine Grunderkrankung als Nebendiagnose noch einmal aufzugreifen: Operation wegen irgendwas, erfolgreich, ND Hypertonus, schlecht eingestellt, Medikation umgestellt, erhöht o.ä. (quasi \"nebenbei\"), jetzt (Wieder?)Aufnahme wegen weitehin nicht ausreichen eingestelltem Hypertonus (bitte einmal ausser Acht lassen, ob das dann wirklich stationär sein muß). Hypertonus könnte man genausogut mit Diabetes, COPD oder was auch immer ersetzen.
    Zusammenführung wegen Komplikation?

    Letztendlich werden wir uns nicht einig werden (finde ich jetzt auch nicht tragisch, nehme es auch nicht persönlich). Es fehlt einfach eine \"amtliche\" Klärung!

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Herr Helling,

    ich stimme Ihnen zu, dass die von ihnen genannten Fälle nicht wirklich abschließend als Komplikation oder Nicht-Komplikation zu bewerten sind. Für die COPD würde ich eher zu einer Kompliaktion tendieren (in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall, für den Hypertonus eigentlich nicht (auch hier wären wieder Ausnahmen möglich).

    Da es bei der momentanen Lage der FPV eher auf den medizinischen Einzelfall ankommt, also im Zweifelsfall eine MDK-Prüfung notwendig ist, würde ich eine klare technische Definition in der FPV bevorzugen, auch wenn diese im Einzelfall mal für eine Seite zu einem \"ungerechten\" Ergebnis kommt.

    Ich glaube, damit wäre uns allen am meisten geholfen.

    Gruß

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter