Hallo,
ich habe derweil mal eine Anfrage an unsere KH- Gesellschaft gestartet, zu der ich heute Antwort bekam. (nachstehende Rechtsauffassung wurde auch durch die DKG bestätigt)
Der Eigenanteil richtet sich nach der Anzahl der anerkannten (!) Kalendertage, die der Patient im KH war.
Hat der Patient den Anteil bereits entrichtet, so wird der volle Betrag der KK erstattet. Diese müsste dann dem Patienten den zuviel gezahlten Betrag erstatten. Da das KH hier in seiner Funktion wie ein \"Inkasso- Unternehmen\" verfährt, steht es nicht in der Pflicht - und sollte dies aus rechtlichen Gründen auch nicht dazu machen- den Patienten zu unterrichten, bzw. direkt an den Patienten zu erstatten.
Hat der Patient noch nicht gezahlt, sind der Kasse nur die Anteile abzuziehen und vom Patienten einzuholen, die sich aus der anerkannten VWD ergeben.
Ich denke, das macht so auch Sinn.
---> Die Wortwahl Belegungstag fällt (fiel) einzig und allein auf mich zurück!
Schönes Arbeiten -