P67D bei krankem Neugeborenen

  • Hallo Forum,
    ich habe öfters eine Ablehnung unserer Rechnungen vorliegen, bei denen die P67D zur Abrechnung kommt. Es handelt sich dabei um kranke Säuglinge - nicht Neugeborene -, die mit der Aufnahmeart 01 (nicht 06) aufgenommen werden (Geburtsdatum ist auch nicht Aufnahmedatum, sondern später). Die Kassen behaupten, dass die P67D nur für gesunde Neugeborene vorgesehen sei, und daher nicht abrechenbar.
    Wo steht das geschrieben (ausser im Abrechnungsleitfaden der Kassen evtl.)? Was soll man machen, wenn die Kodierung eben die P67D ergibt?

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,

    ich glaube, da liegt einfach ein Denkfehler bei den Kassen vor. Da wird der 6. Satz aus der FPV §1 Absatz 5 \"Nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann.\" einfach aus dem Zusammenhang gerissen, obwohl eigentlich klar sein müsste, dass sich der gesamte Absatz auf Neugeborene bezieht, die direkt nach der Geburt im Krankenhaus verbleiben.

    Der Abrechnungsleitfaden schreibt da übrigens nichts anderes. ;)

    Was sagen denn die Kassen, woher sie diese \"Weisheit\" haben?

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo,
    fragen Sie doch mal die KK welche DRG ihr Grouper bei vorliegendem Datensatz ermittelt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo, wenn Sie die Definition der Peritonealperiode beachtet haben, wird der Grouper das richtige Ergebnis mit P67D geliefert haben.
    Ich hatte ja gestern ein ähnliches Problem mit der P67D und einen Belegungstag.
    Um lange Diskussionen zu vermeiden haben wir der Kasse jetzt kurz mitgeteilt, dass wir Ihre Ablehnung mit Begründung erwarten, bzw. die Prüfung durch den MDK.
    Das sind so hausgemachte Ansichten, wo ein Diskussion nichts bringt.
    Grüße Nastie

  • Im Abrechnungsleitfaden steht es so geschrieben wie in der FPV2006 §1 (5). Damit wollte ich bemerken, dass einige Kassen das falsch interpretieren. Mir wurde das nämlich so darlgelegt, dass aus der Abrechnung der P66 D oder P67D (fälschlich) gefolgert wird, dass das Kind gesund sei. Also darf die Aufnahmeart nicht mit \"01\" gemeldet werden (für kranken Säugling).
    Dies ist in den Programmen der Kassen so verankert, dass die §301-Meldung scheinbar erst gar nicht beim Sachbearbeiter ankommt, sondern vorher schon in der Fehlerprüfung automatisch abgewiesen wird.
    Der Tipp mit der MDK-Prüfung wirkt vielleicht. Ich werde das auf alle Fälle versuchen. Ansonsten müsste ich weiterhin jeden Einzelfall mit den Leuten diskutieren ...

    Gruß
    GeRo

  • Hallo liebes Forum,
    ich sehe die Sache hier keineswegs so klar.
    Die Abrechnungsbestimmungen regeln klar, dass die DRG P66D und P67D als \"nicht krankheitsbedingt behandlunsgbedürftig\" gelten und mit dem Kostenträger der Mutter abzurechnen sind. Dies gilt unabhängig vom Aufnahmegrund. Dass dies im Einzelfall einer medizinsichen Logik entbehrt, ist klar.

    Als Neugeborene gelten alle Kinder bis zu 4 Wochen.

    Eine Ausnahme, warum bei einer erneuten Aufnahme, die zur P66D oder P67D führt, anders vorgegangen werden soll als beschrieben, finde ich in den Abrechnungsbestimmungen nicht.
    Fazit: Für mich bleibt jedes Kind bis zu 4 Wochen, für das die DRG P66Dd oder P67D abgerechnet wird, mit dem Kostenträger der Mutter abzurechnen.


    Viele Grüße
    valdobbiadene

  • Hallo Forum,
    es geht hier nicht darum, was über wen abgerechnet wird. Vielleicht einmal ein konkretes Beispiel:
    Neugeborenes am 08.06.06 geboren, am 09.06.06 mit der Mutter entlassen.
    Am 22.06.06 wird der Säugling in der Pädiatrie aufgenommen mit P28.2 (Zyanoseanfälle bei Beugeborenen), K21.9 und OPS 1-207.0; der Grouper ermittelt aufgrund der Kodierung die P67D, die angeblich nur bei gesunden Neugeborenen abgerechnet werden kann?! Und jetzt? Keine Abrechnung, da die P67D nur bei gesunden Neugeborenen abrechenbar ist?

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,

    maßgeblich ist primär nur, ob Sie die richtigen Groupervariablen zur Kodierung verwendet haben. Wenn diese alle stimmen, ist die entstehende DRG zu akzeptieren, auch wenn die DRG-Bezeichnung nicht genau passt.

    Ich versuche es, an einem anderen Beispiel zu verdeutlichen: Wenn ein Patient mit neurogener Blasenentleerungsstörung (chronischer Querschnitt) in die DRG B61Z getriggert wird, zählt nur, ob die Diagnosen richtig kodiert sind und nicht, ob die Bezeichnung \"Akute Erkrankung des Rückenmarks\" passt.
    Für den jetzigen Fall heisst das: Bei korrekter Kodierung wird in die P67D getriggert ==> ergo darf (und muss) diese in Rechnung gestellt werden.

    Viele Grüße

    valdobbiadene

  • Hallo Forum,

    zu der anfangs geschilderten Problematik der Abrechnung habe ich nun von der Krankenkasse folgende Antwort bekommen:

    \"Dort [im Leitfaden der Spitzenverbände] wird klar definiert, dass als nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig, dh also als gesund, alle Neugeborenen gelten, für die die DRG\'s P66D oder P67D abgerechnet werden. Das aktuelle \"Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen\" aus dem Springer-Verlag schreibt folgerichtig im Band I \"Betriebswirtschaft und
    Management\" auf S. 36: \"Als gesund zählen die Neugeborenen, für die die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann (...) Der
    gesamte Krankenhausfall des gesunden Neugeborenen wird mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger unter Angabe der Krankenversicherten-nummer der Mutter abgewickelt. Als Aufnahmegrund für das Neugeborene ist in disem Fall der Grund \"0601 (Geburt)\" zu übermitteln (...) Detailliertere Hinweise sind der Anlage 5 zur §301-Vereinbarung, Kapitel 1.4.1.1 zu entnehmen.\"
    Und dort in der Anlage 5 heisst es u.a. \"Für das gesunde Neugeborene ist ein Aufnahmesatz mit dem Aufnahmegrund \"0601\" (\"Geburt\") vom Krankenhaus an die Krankenkasse der Mutter zu übermitteln.\"
    In Ihrem Falle wird die P67D abgerechnet, so dass das Kind per Definition gesund ist. Der DRG-Text (u.a. \"Neugeborenes ohne signifikante OR-Prozedur, ohne Beatmung, ohne anderes Problem\"...) zeigt ja eigentlich deutlich, dass das Kind nicht über die üblichen Maßen der Betreuung bedurfte. Dafür spricht auch, dass es gemeinsam mit der Mutter entlassen wurde und nicht etwa länger im Krankenhaus behandelt werden musste.\"

    Ich habe dieser Krankenkasse mitgeteilt, dass sie die einzige sei, die solche Fälle nicht bezahle (was auch stimmt). Mit einem Hinweis auf das mydrg-Forum über dieses Thema habe ich folgende Antwort erhalten:

    \"Die Problematik sehe ich aber ehrlichgesagt weiterhin nicht. Hinweise
    auf andere Kassen, die ja auch irren können, oder freie und damit nicht
    qualitätsgesicherte Internetforen helfen mir da angesichts der m.E.
    eindeutigen Regelungen zum Verständnis Ihrer Sichtweise leider auch
    nicht weiter. Dass die von mir skizzierte Sachlage den geltenden
    Bestimmungen entspricht habe ich mir intern sicherheitshalber -ich will
    Ihnen ja nichts falsches sagen- nochmal bestätigen lassen.\"

    Gruß
    GeRo

  • Hallo GeRo,
    verstehe ich Sie jetzt richtig: Das Kind wurde nicht am Geburtstag aufgenommen, sondern später, aber gemeinsam mit der Mutter entlassen? War das Kind denn zwischen Geburt und erneuter Aufnahme allein entlassen worden??? Ihr Fall scheint doch etwas schwieriger zu sein.

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo GeRo,

    worum geht es denn jetzt eigentlich genau?

    Ich verstehe Ihre Schilderung bisher so, dass sich der eigentlich für den Säugling zuständige Kostenträger weigert, die Bezahlung für eine P67D zu übernehmen, und Sie stattdessen an den für die Mutter zuständigen Kostenträger verweist. Warum folgen Sie dann nicht einfach dieser Auslegung und schicken die Rechnung an die Kasse der Mutter?

    Oder soll das ein ernsthafter Versuch einer Kasse sein, die Bezahlung bestimmter pädiatrischer Leistungen komplett zu verweigern? In diesem Fall sollten Sie zügig eine rechtliche Klärung herbeiführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach