Hallo, Forum!
Nachdem ich leider in der Suchfunktion diesbezüglich nicht fündig wurde, hier meine Frage:
Der Abrechnungsleitfaden 2006 sagt zum Thema vorstationäre Abrechnung...
ZitatDie vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt (§ 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wird eine vorstationäre Behandlung außerhalb dieser Frist durchgeführt, kann keine separate Abrechnung (z. B. ambulant oder vorstationär ohne anschließende vollstationäre Behandlung) vorgenommen werden.
Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der „Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ abgerechnet.
Wenn wir nun einen Patienten vorstationär (zur Abklärung der Notwendigkeit oder Vorbereitung einer stationären Behandlg.) z.B. 2 Wochen vor einem stationären Aufenthalt abrechnen wollen, bekommen wir diese Behandlung nicht vergütet.
Widerspricht sich da die Abrechnungsregel nicht? Zuerst sagt sie: Wenn außerhalb der Frist von 5 Tagen durchgeführt, keine separate Abrechnung. Im Folgesatz sagt sie: erfolgt keine stationäre Aufnahme, wirde die entspr. Pauschale abgerechnet.
Wer kann helfen?
Fragt verwirrt
:sterne: :i_help: