Kode stenosiertes Bypass-Gefäß + Kode Komplikation

  • Hallo Forum,

    ich bin wiederholt mit der Frage konfrontiert, ob ich bei einem Patienten mit KHK und stenosiertem Bypass - I25.15 - zusätzlich auch einen Komplikationskode - z.B. die T82.8 (Sonstige Komplikationen durch Prothesen, Implantate.. im Herzen und in den Gefäßen) - kodieren kann?
    Zunächst einmal ist wohl die I25.15 der spezifischere Kode. Aber ist mit dem spezifischeren Kode I25.15 allein auch wirklich immer das Krankheitsbild abgedeckt?
    Im Gegensatz zur I25.15 hat die T82.8 einen CCL. Gibt es bei dieser Diagnose nicht durchaus Spielraum in der Interpretation der Komplikationssymptomatik?

    Ich würde mich über Erfahrungen/Meinungen freuen.

    Grüße
    J.Ikas

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    da Sie mit der zusätzlichen Nennung von T82.8 nichts sagen, was Sie nicht schon mit I25.15 beschrieben haben, kann ich keine Begründung zur Kodierung erkennen. Der CCL spielt hier (wie immer) überhaupt keine Rolle.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    eine A.p.-Symptomatik allein reicht für den zusätzlichen Kode T82.8 wohl nicht aus (wird ja sowieso im Rahmen der relevanten KHK kodiert). Aber wie ist es, wenn beispielsweise der zeitliche und materielle Aufwand bei dieser Dilatation und Stent-Implantation hierbei erheblich erhöht ist? Im genannten Fall wurde im Rahmen der Dilatation der Bypass-Stenose kurzfristig medikamentös eine Rea-Situation erfolgreich überbrückt. Ist es in diesen Fällen möglich, die T82.8 zu verwenden?

    Gruß
    J.Ikas

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wie auch immer sich der Fall bezüglich der Symptomatik und Therapie dargestellt hat:

    Sie wollen eine Diagnose kodieren, hier der stenosierte Bypass. Dieser ist mit I25.15 zu kodieren. T82.8 wäre hier nur zusätzlich zu kodieren, wenn eine weiterführende Information gegeben wird, die über den bereits genannten Kode hinausgeht. Da ich weiterhin keine Information ablesen kann, die nicht schon mit I25.15 gegeben wurde, sehe ich auch keine Begründung zur zusätzlichen Angabe des Kodes.

  • Hallo,

    bei medikamentöser Reanimation können Sie die 8-779 als Prozedur kodieren plus der Diagnose, welche zur Reanimation geführt hat. Bei Verschlüssen der Stents oder Bypasses, ist die I25.15/16 zu kodieren. Die T82.8 ist nichtssagend, die spezifischen Kodes sind voll zutreffend.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo allerseits,

    grundsätzlich gebe ich Herrn Selter und Mikka Recht, aber I25.* Kodes stehen für die _Chronische_ ischämische Herzkrankheit. Ein akuter Stent- oder Bypass-Verschluss ist nicht damit zu kodieren. In dem Fall würde ich aber auch nicht primär zu T82.8 greifen, sondern in den meisten Fällen zum resultierenden akuten Myokardinfarkt I21.-.

    Somemrliche Grüße

    Jannis

  • Hallo alle miteinander,

    bei akuten Verschlüssen sollte auch die I24.- nicht vergessen werden, z.B. wenn kein Infarkt auf Grund der schnellen Reaktion sprich PCI resultiert.
    Ansonsten halte ich die Kodierung der T Kodes ebenfalls für nicht zulässig- im beschriebenen Beispiel.

    Mfg

    Uwe Neiser