T-Drainage bei offener Cholecystektomie

  • Guten Tag liebes Forum!
    Ich weiß, ich habe dieses Thema in der Suchfunktion schon gefunden, die Beiträge sind allerdings schon älter und der MDK besucht mich nächste Woche...

    Hier bei uns (und vermutlich nicht nur dort) wird mit ermüdender Regelmäßigkeit moniert wenn wir bei einer offenen Cholecystektomie mit Choledochusrevision zu der 5-511.02 bei Einlage einer T-Drainage auch die 5-514.50 kodieren, was ja durchaus erlösrelevant ist.

    Der MDK sagt: \"Die T-Drainage stellt einen obligaten Bestandteil des Eingriffes dar und ist daher im Kode enthalten.\"

    Explizit steht das aber nirgends. Es gibt den Hinweis daß eine blutstillende Leberbett-Naht inklusive ist, keine Silbe zum T-Drain.

    Mein abdominalchirurgischer Chefarzt sagt: \"Seit Erfindung der ERCP mit Stent ist der T-Drain keineswegs mehr obligat, es sind diverse andere Verfahren zur Ableitung und/oder Schienung des Choledochus vorhanden.\"

    Ich bin geneigt dem Chefarzt zuzustimmen.
    Ok, die Mehrzahl der heute aktiven (und vor etlichen Jahren ausgebildeten) Chirurgen dürfte den T-Drain relativ oft einlegen. Aber macht das diesen Drain zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Kodes, wie Hautschnitt und Wundverschluß ?
    Einen schönen Tag und vielen Dank für die Hinweise.

  • Hallo Land-Codierer,

    in der Tat bin ich gewohnt, nach einer Choledochusrevision eine T-Drainage einzulegen. Andererseits ist das nach meinem Verständniss keinesfalls obligat.

    Argumentationsvorschläge:
    1. Unter den Inkusiva steht Cholangiographie, aber nicht T-Drainage.
    2. Insbesondere die Laparoskop. Revision kann auch ohne T-Drainage durchgeführt werden und auch hier gibt es kein Fall-Splitting!

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Guten Morgen,
    wie oft kommt den eine T-drainage bei Ihnen vor, dass sSie von ermüdender Regelmäßigkeit sprechen.
    Bei uns mit einer funktionierenden ERCP gibt es diese OP nur max.2x im Jahr (zB. Z.n. BII-Op), so dass ich im Archiv graben mußte ,um unsere Kodierung zu prüfen.
    Wir haben in diesen Fällen nur die 5-511.02 kodiert, da ich auch der Meinung bin, dass bei offener Gallengangsrevision die T-Drainage zu dieser OP gehört, da nach Manipulation mit Choledochuskop und Löffel , Fogarty etc. ja immer eine Schwellungsneigung der Papille besteht mit Gefahr der Gallenleckage über die Naht ohne Drainage.
    Bei laparoskopischer Revision, bei der meistens nur kleine Steine ausgespült werden , verzichten wir auch auf die Drainage, diese Op ist bei uns aber noch seltener als die offene Revision.
    Sie haben natürlich vollkommen recht ,dass es so nirgends explicit steht.
    Teilen Sie doch mal das Ergebnis der MDK _Diskussion mit.
    gruß,codeman

  • Hallo Codeman, Hallo Landcodierer,

    zunächst einmal der Hinweis auf http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…t=Choledochus#0 mit der geschätzten Meinung des Kollegen Balling

    Zur ERCP versus Choledochusrevision: Nach meinem Kenntis-Stand wird die ERCP mit Papillotomie gar nicht mehr so unkritisch gesehen, sodaß ein gesplittetes Vorgehen vielerorts (mit oder ohne ERCP-Cracks) verlassen wird zugunsten einer laparoskopischen Choledochusrevision.
    s. auch http://www.springerlink.com/content/a7u465…43394dcb7b&pi=0

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Codeman, hallo Herr Finke!
    Entschuldigen Sie bitte meine verspätete Reaktion, ich hatte ein paar Tage frei.

    Ja, im Link auf den Beitrag des Kollegen Balling wird ja genau der gleiche Sachverhalt diskutiert, auch wird sind ja der Meinung daß der T-Drain zusätzlich angegeben werden kann.

    Die MDK-Diskussion hat zwischenzeitlich stattgefunden, mit keinem Resultat. Unsere zwei strittigen Fälle sollen bis zu einer \"offiziellen Klärung\", z.B. über das InEK, zurückgestellt werden, unsere eigene Anfrage an\'s InEK blieb bis dato unbeantwortet.
    Viele Grüße und noch eine schöne Woche.

  • Kodierung einer T-Drainage in 2007

    Guten Tag aus aktuellem Anlass hole ich den Thread nochmal hervor.Ich bitte um Argumentationshilfe für folgenden Fall.
    Cholezystitis bei Cholezystolithiasis zentral dislozierter Choledochusstent, endoskopisch begonnene, offen fortgeführte Cholezystektomie, Choledochusrevision mit Choledochotomie und Stententfernung. T-Drainage-Einlage. Fall aus 2007
    HD: K80.01 Gallenblasenstein mitGallenwegsobstruktion
    OPS: 5511.22 Cholecystektomie umsteigen laparoskopisch auf offen chirurgisch
    OPS: 5514.50 Einlegen einer Drainage Gallengang
    Die Kodierung derT-Drainage führt in die DRG H02Z.
    Die Streichung der Drainage führt in die DRG H05Z

    Im ersten MDK Gutachten wird die OPs 5514.50 gestrichen mit der Begründung, diese OPS gehöre zur Versorgung der Incision. Durch die Streichung der Drainageeinlage wird die DRG H05Z ausgelöst. Anmerkung: Im OPS 2007 gibt es unter der Ziffer 5511 kein Inklusivum der Einlage einer Gallengangsdrainage. In 2008 wurde die Einlage einer Drainage als Inklusivum neu aufgenommen.
    In unserem Einspruch, das hier 2 OPs zu kodieren sind und die Änderung erst 2008 greift, antwortet der MDK: Durch das Inklusivum wurde nichts neues geschaffen, nur eine alte Auslegungsstreitfrage geklärt. Es bliebe bei der Streichung der Drainagekodierung.

    Das kann doch nicht sein. Was meinen Sie?

    Vielen Dank

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Mies,
    uns betraf diese Aussage auch schon - bis heute ohne Klärung. Es wird mit dem (möglicherweise im einen oder anderen Detail klarer dargestellten) Katalog des Folgejahres argumentiert, und diese Änderung sei ja eine nachgelieferte Klärung der Kodierung.
    Mein Gegenargument: Kodiert wird mit dem Katalog des \"zuständigen\" Jahres und zwar auch mit dem \"Wissen\", das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand. Dies ist ja auch die gängige Argumentation auf die Güte der Behandlung hin in Gerichtsverfahren. Wenn ich heute weiss, was gestern falsch war, kann ich zwar sagen, hätte man\'s schon gewusst, aber eben nicht man hat es falsch gemacht.

    So was gehört vor Gericht. Hoffentlich findet sich bald einer, der\'s durchzieht.

    Viele Grüße
    P. Dietz

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,
    guten Tag Kurt,


    Zitat


    Original von Kmies:
    In unserem Einspruch, das hier 2 OPs zu kodieren sind und die Änderung erst 2008 greift, antwortet der MDK: Durch das Inklusivum wurde nichts neues geschaffen, nur eine alte Auslegungsstreitfrage geklärt.


    1. Im Vorschlagverfahren (DIMDI) steht Änderung und nicht Klarstellung!

    http://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…nage-waibel.pdf

    Inwieweit der Vorschlag begründet (Abwägen von Fakten, Beurteilung) ist, mag jeder selbst beantworten.


    Zitat


    Original von Kmies:
    Im ersten MDK Gutachten wird die OPs 5514.50 gestrichen mit der Begründung, diese OPS gehöre zur Versorgung der Incision. ….
    Im OPS 2007 gibt es unter der Ziffer 5511 kein Inklusivum der Einlage einer Gallengangsdrainage. In 2008 wurde die Einlage einer Drainage als Inklusivum neu aufgenommen.


    2. Wenn eine Änderung (Inkl.- und Exkl) zu einem „Vorteil“ für das Krankenhaus führt, wird von Gutachtern regelmäßig argumentiert, dass dieses nicht für Fälle vor der Katalogänderung gilt.


    Zitat


    Original von P_Dietz:
    Mein Gegenargument: Kodiert wird mit dem Katalog des \"zuständigen\" Jahres und zwar auch mit dem \"Wissen\", das zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand.


    3. Juristen können hier letztendlich beurteilen:
    ob die Änderung für einen frühestens mit der Verkündung der Norm (Katalog) beginnenden Zeitraum eintritt, oder schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, „echte Rückwirkung“).
    oder gilt:
    der Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung und dem in Kraft treten einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Auch hier gelten allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit).


    Gruß
    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Mies,

    ob hier (2007) nur eine Auslegungsstreitfrage vorliegt, ist letztlich gerichtlich zu entscheiden. Aber sei´s drum, denn auf jeden Fall ist die Stententfernung mit 5-514.b0 zu kodieren – womit Sie wiederum in der H02Z landen ;)

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Guten Morgen,
    insbesonders den Herren Dietz und Balling,
    hallo Eberhard,

    vielen Dank für die nützlichen Hinweise.

    Der Gag ist natürlich der Hinweis von Herrn Balling mit der Kodierung der Stententfernung 5514.b0. Das hatten wir nicht kodiert und so nicht gesehen.

    Danke dafür

    Beste Grüße

    Ihr

    Kurt Mies

  • Zitat


    Original von Kmies:
    ...Danke dafür...


    Gern geschehen :biggrin:


    Herzliche Grüße

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld