Diagnostik teilweise ambulant?

  • Hallo Herr Schrader,

    ich dachte bisher, dass ausschließlich nachstationär eintreffende Histologien zur Änderung einer (Verdachts-)Kodierung führen können. :a_augenruppel:

    Aus diesem Grund sehe ich auch keine Berechtigung des MDK zur Anforderung des ambulanten Befundes. Denn ganz egal was darin stünde: Für die Kodierung des Erstaufenthaltes ist es vollkommen unerheblich.

    Auf Ihren Fall bezogen: Bei indikationsspezifischer \"Behandlung als ob\" kann die Verdachtsdiagnose NSTEMI als Nebendiagnose kodiert werden.

    Mit freundlichem Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Guten Morgen,

    In den DKR steht, \"für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen\" seien heranzuziehen.
    Dies beschränkt sich nicht auf die Histologie.

    Allerdings ändert das an der Ausgangslage nichts.

    Ein Laborchemisch nachgewiesener Infarkt ist ein Infarkt. Was auch immer die Koro zeigen würde. Nach meinem Verständnis ist das auch beweisend.

    Ob ein Einsichtsrecht juristisch besteht, sei dahingestellt. Sofern der Koro-befund weder als nachlaufender Befund der Akte des 1. Aufenthaltes noch in der Akte des 2. Aufenthaltes vorhanden ist, kann der MDK allerdings m.E. von Ihnen nicht verlangen, diese beizubringen.

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von merguet:
    In den DKR steht, \"für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen\" seien heranzuziehen.
    Dies beschränkt sich nicht auf die Histologie.


    Die Befunde müssen allerdings während des stationären Aufenthaltes erhoben wordern sein! Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Betrachtet man den ersten Fall isoliert ist die Verschlüsselung des Infarkts sowohl medizinisch (die Definition des NSTMI ist ja meines Wissens gerade, dass er nur laborchemisch nachgewiesen ist), mindestens aber als Verdachtsdiagnose unbestreitbar.

    Weder die DKR noch die FPV sehen jedoch vor, dass nachträgliche medizinische Erkenntnissse in die Verschlüsselung eines abgeschlossenen Aufenthaltes einfließen; auch nicht bei einer Fallzusammenführung. Die FPV spricht bei der Fallzusammenführung ausdrücklich von den Falldaten der zusammenzuführenden Einzelfälle, die Grundlage der neuen DRG sind. Von einer Neukodierung ist keine Rede!

    Somit wäre formal selbst bei einer, im ersten Fall bestehenden und bis zum zweiten Fall widerlegten Verdachtsdiagnose diese noch für den ersten Fall gültig und daher auch im zusammengeführten Fall zu übernehmen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hi,

    Zitat

    Die Befunde müssen allerdings während des stationären Aufenthaltes erhoben wordern sein!

    Ist zwar so nicht explizit benannt, aber, insofern gebe ich Ihnen völlig recht, die sinnvollste Herangehensweise.

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag Herr Merguet,

    zur Ergänzung:

    Zitat

    DKR D008b
    Von dem verlegenden Krankenhaus dürfen zur Kodierung nur die zum Zeitpunkt der Verlegung erhältlichen Informationen verwendet werden. Spätere Informationen aus dem Krankenhaus, in welches der Patient verlegt wurde, dürfen die Kodierungsentscheidung nachträglich nicht beeinflussen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,