liebes forum
der §115 b SGB V unterscheidet zwischen \"in der regel ambulant\" (kategorie 1) und \"sowohl ambulant als auch stationär\" durchfürbare prozeduren (kategorie 2)
frage: muß die stationäre durchführung von kategorie 2 prozeduren den krankenkassen begründet werden? (z.b. mit hilfe der G-AEP Kriterien)
im konkreten fall geht es um eine osteosynthetische versorgung einer mittelhandfraktur bei einem jungen gesunden mann mittels k-draht-spickung.
der MDK argumentiert, das auch kategorie 2 operationen ambulant mögliche operationen sind und die notwendigkeit vollstationärer kh-behandlung ebenfalls geprüft werden müsse - eine ambulante versorgung sei in diesem falle ausreichend gewesen so der MDK
mfg - michael wittek