Leider sind die Forenbeiträge zu dem Thema schon 3 Jahre alt.
Deshalb hier nochmals:
Ich nehme einen Pat. mit V.a. akutes Koronarsyndrom stationär auf.
Überwachung auf Intensivstation, Gabe von ASS und Heprin, mehrmals EKG und Laborkontrolle
Am Ende stelle ich (glücklicherweise) fest, das die Schmerzen wohl doch anderer Ursache waren; Pat. geht irgendwann nach Hause.
Hier würde ich gerne I20.0 verschlüsseln. Lt. MDK, bzw. den SEG 4 Richtlininen ist aber R07.2 zu verschlüsseln.
HIerzu mein Kommentar:
Gemäß den deutschen Kodierrichtlinien geht es ja nicht um medizinisch korrekte Abrechungen, sondern es wird ja der Aufwand, den ich einer Diagnose zuordne verschlüsselt.
Vom Aufwand spielt es aber keine Rolle, ob der Pat. tatsächlich ein
akutes Koronarsyndrom hat, oder nicht.
Überwachung, EKG- und Laborkontrollen sind ja in jedem Fall gleich.
Ist diese Argumentation so richtig?
Wie bindend sind eigentlich die SEG4 Richtlinien?
Bin gespannt auf die Antworten!!