Verlegung wegen Hirnblutung

  • Hallo liebes Forum,

    ich sitze gerade auf der Leitung:
    Ein Patient bekommt im KH 1 eine Hochdruckkrise, trübt zerebral ein, wird intubiert, beatmet und gleich in anderes KH 2 verlegt mit Verdachtsdiagnose Hirnblutung, die dort mittels CT auch bestätigt wird.

    Was kodieren wir ? Die I61.* ?

    Wer kann mir helfen ?
    Herzlichen Dank.

  • Guten Morgen,

    ich würde die nichttraumatische intrazerebrale Blutung kodieren - I62.9.
    Natürlich die Prozeduren auch, sonst kommt eventuell die Anfrage - es wäre ein ambulanter Fall.

    gruß bewe

  • Guten Tag,

    Zitat


    Original von bewe:
    ich würde die nichttraumatische intrazerebrale Blutung kodieren - I62.9.

    Ich nicht, dieser Code ist unspezifisch. Wenn es sich um eine intrazerebrale Blutung (nicht Subduralhämatom, Subarachnoidalblutung usw.) handelt und die Blutung bestätigt wurde dann ist auch die Lokalisation bekannt und Sie können spezifisch einen Code aus I61.- angeben.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Leonhardt,

    das CT und damit die eigentliche Diagnostik wurde aber in dem anderen KH gemacht, bei uns war die Hirnblutung also nur eine Verdachtsdiagnose. Unser Aufwand war aber die Intensivpflichtigkeit, Intubation und Intensivtransport in anderes KH.

    Reicht das, um die Hirnblutung zu kodieren ?

    Viele Grüße

  • Hallo!
    Befunde, die nach Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo!
    Ist richtig, aber nur, wenn diese Diagnostik auch von diesem kodierenden KH erbracht worden ist, oder ?

    Viele Grüße!

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Das mit den Befunden nach Entlassung ist tatsächlich unscharf formuliert, so dass Herrn Leonardts Aussage durchaus eine gewisse Berechtigung hat. Ich interpretiere die DKR D002 allerdings auch so, dass für die Analyse \"am Ende des Aufenthaltes\" alle Befunde herangezogen werden die am Ende des Aufenthaltes vorliegen oder vorliegen könnten, wenn das Ergebnis unmittelbar nach der Untersuchung vorläge.

    Die weiterführende Diagnostik nach Entlassung ist meiner Ansicht nach nicht einzubeziehen, denn das wäre auch kaum praktikabel (wie lange wollen Sie denn dann mit der Abrechnung warten und bekommen Sie auch alle Befunde der weiterbehandelnden Einrichtungen.

    Allerdings könnte man in diesem Fall auch mit der Verdachtsdiagnose argumentieren.

    Ich habe das Grouping jetzt nicht nachgeprüft, aber ist diese Diskussion nicht sowieso akademisch?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    die Frage, welche I62.* ist akademisch, aber wenn nur die Bewußtseinseintrübung zu kodieren ist (weil man ja den Verdacht nicht kodieren darf), dann sind das viele CM Punkte.

    Viele Grüße!

  • Hallo zusammen,

    hier greift m.E. die DKR 008 - Verdachtsdiagnosen / Verlegung in ein anderes Krankenhaus. Demnach dürfen nur die Infomationen verwendet werden, die zum Verlegungszeitpunkt bekannt waren!

    Gruß

    Thomas Hintz
    Ltg. Medizincontrolling
    Klinikum Fürstenfeldbruck

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat

    DKR D008

    Wenn ein Patient mit einer Verdachtsdiagnose verlegt wird, ist vom verlegenden Krankenhaus die Verdachtsdiagnose-Schlüsselnummer zu kodieren.

    Wenn der Patient mit Verdacht auf Hirnblutung verlegt wurde, dann ist Hirnblutung (entweder n.n.B. oder die wahrscheinlichste Art) zu kodieren, und zwar auch, wenn diese sich im CT nicht bestätigt hätte!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,