Fallzusf. Entlassung+Verlegung

  • Guten Morgen,
    ein Patient wird 4 mal innerhalb von 6 Tagen wegen akuter Alkoholintoxikation bei F10.2 aufgenommen.
    1. 18.-19.1 (verlegt in die Psychatrie-dort auf Revers am Folgetag gegangen)
    2. 21.1.-22.1
    3.23.1.-24.1.
    4.24.1.-24.1.

    Alle DRG´s V60D- alle 4 zusammengeführt.
    Nun meine Frage:
    Insgesamt ergibt das eine Gesamtverweildauer von 4 Tagen.
    Es wird jedoch kein Verlegungsabschlag erzeugt für den ersten Aufenthalt.
    Besteht hier ein gedankliches oder EDV-Problem?
    Beste Grüße aus dem verregneten Osten
    Nastie

  • Kann mir wirklich niemand helfen?
    Habe die Fälle alle noch mal getrennt. Bei der Abrechnung des ersten erzeugt er noch einen Verlegungsabschlag, sobald man den mit dem 2. zusammenführt verschwindet der Abschlag!!!!????
    HILFE!
    Gruß Nastie

  • Hallo,

    nach einer Fallzusammenführung wird der Grouper natürlich nur noch mit den verbleibenden Daten des Falles gefüttert. Da der Entlassungsgrund des ersten Aufenthaltes nach der Zusammenführung nicht mehr vorhanden ist, wird auch kein Verlegungsabschlag ermittelt (wozu auch?).

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Danke erst einmal für Ihre Antwort.
    Theoretisch verstehe ich das schon. Nur die Kasse fragt, wo der Abschlag vom ersten Fall wegen Verlegung bleibt.
    Und eine wirklich fachliche Erklärung habe ich dafür nicht.

    Gruß Nastie

  • Hallo Nastie,
    tja, jeder kann mal auf dem Schlauch stehen. Ich würde es so begründen:

    FPV 2007 §3 Abs. 3 Satz 1 (...und eine Neueinstufung nach den
    Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen...)
    FPV 2007 §2 Abs. 4 Satz 2 (Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine
    Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden
    Krankenhausaufenthalte durchzuführen.)
    Und wenn in den Falldaten des letzten unter diese Vorschrift fallenden Aufenthaltes der Entlassgrund keine Verlegung ist, so können auch keine entsprechenden Abschläge erhoben werden.

    Viel Erfolg-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Eastfries,

    Zitat

    Und wenn in den Falldaten des letzten unter diese Vorschrift fallenden Aufenthaltes der Entlassgrund keine Verlegung ist, so können auch keine entsprechenden Abschläge erhoben werden.

    das sehe ich anders, denn nehmen wir mal einen leichten Fall:

    Patient wird aufgenommen, dann in eine andere Klinik verlegt, dann wieder zurückverlegt und schließlich entlassen.

    Auch hier werden die Aufenthalte zusammengefasst und es muss natürlich ein Abschlag wg. Verlegung berechnet werden, sofern die MVWD nicht erreicht wird. Auch bei dieser Zusammenfassung werden Sie als Entlassung nicht die Verlegung, sondern die Entlassung haben.

    Also ich würde hier auch einen Verlgungsabschlag \"einfordern\", da eine Verlegung auf jeden Fall stattgefunden hat.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    der von Ihnen beschriebene \"leichte Fall\" ist ja nur deswegen leicht, weil es hierfür eine eindeutige Regelung in § 3 Abs. 3 FPV 2007 gibt (\"...sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden\"). Diese Regelung gilt aber explizit nur für Verlegung in Verbindung mit Rückverlegung (mit oder ohne weitere Aufnahmen). Im hier diskutierten Fall lag aber keine Rückverlegung vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    ich gebe Ihnen schon recht, dass der Fall einfach ist. Ich wollte nur Eastfries darauf aufmerksam machen, dass er nicht nur auf Grund des Entlassungsgrundes argumentieren kann, denn das wäre m.E. falsch.

    Aber mal eine andere Frage:

    Wer sagt eigentlich, dass hier keine Verlegung mit Rückverlegung vorliegt.

    Nastie schreibt, dass der Patient am 19.01. in die Psych. verlegt wurde und dort am Folgetag (also am 20.01.07) stiften gegangen ist.
    Er wurde dann am 21.01.07 wieder in Krankenhaus A aufgenommen.

    Sofern zwischen der \"Entlassung\" aus Krankenhaus B und der Wiederaufnahme in Krankenhaus A weniger als 24 Stunden liegen, dann handelt es sich hier tatsächlich um eine Rückverlegung im Sinne § 1 Abs. 1 FPV.

    Die zentrale Frage \"Fallen Verlegungsabschläge bei der Kombination Verlegung+Wiederaufnahme an\", ist aber damit leider noch nicht beantwortet.

    M.E. fallen diese an, sofern bei Summierung der Belegungstage die mittlere Verweildauer nicht erreicht wird, da eine Verlegung ja stattgefunden hat.
    Ich wüsste keine Begründung, warum es hier nicht so sein sollte.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    Zitat

    Ich wüsste keine Begründung, warum es hier nicht so sein sollte.

    wie wäre es mit \"Weil es hierfür keine gesetzliche/vertragliche Grundlage gibt\"?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • hmmmm,

    vielleicht ist dies die Lösung: §3 Abs.3
    \"...sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Kombinierte Fallzusammenführungen wegen Rückverlegung in Verbindung mit Wiederaufnahmen sind möglich.\"
    Absatz 2 Satz 1 besagt, dass Verlegungsabschläge zu erheben sind.

    Ich plediere dann doch \"eindeutig\" auf Abschläge... (leider) ;)


    Noch etwas anderes bezüglich der evt. stattgefundenen Rückverlegung: wie verhält es sich denn bei einer Rückverlegung mit Behandlungsdauer unter 24h in KH B, welche keine Verbringung ist?


    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Eastfries,

    Zitat


    Original von Eastfries:

    Noch etwas anderes bezüglich der evt. stattgefundenen Rückverlegung: wie verhält es sich denn bei einer Rückverlegung mit Behandlungsdauer unter 24h in KH B, welche keine Verbringung ist?

    Das dürfte egal sein, da Sie ja als verlegendes Krankenhaus Abschläge in Kauf nehmen müssen.

    MFG

    Mr. Freundlich