KH-individuelles ZE und unterjährige Vereinbarung

  • Hallo Forum!
    Heute mal was älteres:
    Im Januar 2004 (!) wird ein KH-individuelles ZE erbracht, was bis dahin noch nicht vereinbart war, also auch noch keinen Preis hatte. Die Abrechnung wird daraufhin verschoben.
    In der Verhandlung im März wird ein Preis festgelegt und das ZE vereinbart. Anschliessend alles unterschrieben und genehmigt.
    Die KK möchte aber das ZE nicht bezahlen, mit dem Hinweis, das das ZE zum Erbringungsdatum noch nicht vereinbart und genehmigt war und verweist auf KHEntgG §15 Abs. 1.
    Ich denke, da die Vereinbarung für das ganze Jahr 2004 gilt - muss die Kasse zahlen. Ich kann auch aus dem genannten Gesetz nichts anderes herauslesen, m.E. geht es dort um die Zahlbeträge des Basisfallwertes.
    Es gibt nun mittlerweile mehrere Schreiben in denen jeder auf seinem Standpunkt beharrt.
    :sterne:

    Hat jemand eine Idee? Lohnt sich die Klage? Oder ist es wirklich so und wir haben einfach Pech gehabt??

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo Frau Zierold,

    \"(1) 1Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben.\" usw.

    ZEs werden in §6 genannt.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Guten Morgen Frau Zierold,

    das gleiche Problem hatten wir auch.

    Wir haben das ZE nicht abgerechnet bekommen. Dafür haben wir es aber als erbrachte Leistung mit 0 € in den Erlösausgleich geschrieben. So das wir im § 15 Ausgleich (Fiktiv vs. IST Erlöse) das Geld bekommen haben.

    Das heißt wir haben einen IST-Erlös von 0 € und einen fiktiven Erlös von x €. Wobei x die vereinbarte Entgelthöhe ist, welche Sie hätten abrechnen können, wenn Sie zum 01.01.2004 eine Genehmigung gehabt hätten.

    Sie haben/ hatten damit dann \"nur\" einen Liquiditätsverlust.

    Ähnlich machen wir das auch seit 2006, wo man vor und nach der Verhandlung 600 € abrechnen darf. Sollten wir das jeweilige ZE nicht vereinbart bekommen setzen wir in den fiktiven Erlösen 600€ an, damit wir diese nicht noch zurückzahlen müssen, da man technisch gesehen ja hier den vereinbarten Wert eintragen soll, den man aber in diesem Fall nicht hat. Dann würden 600€ IST-Erlösen 0€ fiktiven Erlösen gegenüber stehen, welche dann zu 100% zu unseren Lasten ausgeglichen werden müssten.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Tag zusammen,

    die Vorgehensweise von Herrn Lindenau deckt sich mit den mir bekannten und seitens der Kassen i. d. R. auch flächendeckend (NRW) akzeptierten Methoden.

    Dass Sie den vereinbarten Preis nicht rückwirkend abrechnen dürfen hängt damit zusammen, dass grundsätzlich nur genehmigte Entgelte abrechnungsfähig sind und die Genehmigung zeitlich erst nach Ihrer Leistungserbringung ergangen ist.

    Gruß

    Norbert Schmitt