Kodierung Herzinsuffizienz (I50.13) ohne Befunderhebung

  • Hallo zusammen,

    Zum Preis den ich stiften wollte:

    da ich in der \"Kaiserstadt Aachen\" arbeite und hier in jedem Jahr der \" Preis wider dem tierischen Ernst\" verliehen wird, stifte ich eine Narrenkappe der als Wander\"-kappe\" verliehen werden kann.

    oder Herr Selter? :laugh: :d_zwinker:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Tag,
    es soll in der Tat einige Medikamente geben, die eine progressionsverzögernde Wirkung, bzw. sogar eine Regression der Herzinsuffizienz bewirken sollen. Das ist aber Gegenstand der Studien und bis zum Beweis des Gegenteils würde ich davon ausgehen, dass bei einmal NYHA III diagnostiziert bis auf weiters von NYHA III auszugehen ist.
    Eine Verbesserung (und damit auch eine Änderung der Therapie) durch das sog. Remodeling müsste dann von dem behauptenden Gutachter (von welcher seite auch immer) in meinen Augen belegt werden.
    Ähnliches gilt vice versa auch für die Behauptung einer Verschlimmerung (Übergang in NYHA IV).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,
    ich muss das Thema noch einmal aufwärmen:

    Konkreter Fall: Patient wir Anfang Juni 07 kardial dekompensiert (I50.13 als HD) aufgenommen und erfolgreich therapiert, also rekompensiert.
    Ende Juni 07 wird er wegen einer Ulcusblutung stationär aufgenommen. Er ist unter der Medikation kardial beschwerdefrei.

    Welche ND ist jetzt anzusetzen NYHA III, da im Voraufenthalt diagnosiziert und weiter behandelt (so die Meinung KH) , oder I50.19 (so die Meinung MDK), da keinerlei Aussage zur Belastbarkeit im aktuellen Aufenthalt in der Krankengeschichte steht.

    Hat sowas schon mal jemand beim DIMDI angefragt und könnte ggf. das Ergebnis zur Verfügung stellen?
    Man muss ja nicht alles mehrfach machen.

    Danke für Antworten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    :d_gutefrage: ob sich die Belastbarkeit innerhalb von nur wenigen Woche so verändert hat das sich die Herzinsuffizienz nicht mehr erschwerend auswirkt?

    :sterne:
    Na das glaub ich nicht und würde daher die I 50.13 wieder übernehmen, die Rekompensation führte ja nicht zu einer völligen Ausheilung der Erkrankung, Anfag Juni, oder?


    Schönes Wochenende :sonne: :sonne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Schulz,

    zu einer völligen Ausheilung führte das wohl nicht aber eine erfolgreiche Therapie hat sicherlich zu einer Besserung geführt.

    Ist es dann noch gerechtfertigt die Herzinsuff. bei leichter Belastung (I50.13) zu kodieren obwohl hierzu keine Doku vorliegt?

    Mit freundlichem Gruß und schönes Wochenende,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Hallo Lupus,

    :rotwerd: richtig es liet keine Doku für den aktuellen Zustand vor. Jedoch, das hoffe ich, wird die Therapie so weitergeführt wie beim Voraufenthalt, und nun?

    Dazu würde ich mich nicht auf eine .19 einlassen, da wir gehalten sind so genau wie möglich zu kodieren.

    :a_augenruppel:

    Nun wie ist hier das richtige vorgehen?

    Frage an die Runde.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Tag,

    Folgende Frage habe ich an das DIMDI gestellt:


    Zitat


    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wie ist bei der Kodierung der Linksherzinsuffizienz zu verfahren? Wird die zugrundeliegende Krankheit oder das aktuelle Stadium unter Therapie kodiert?
    Konkretes Beispiel: ein Patient war im Anfang Juni 2007 kardial dekompensiert im Stadium NYHA IV. Unter Therapie und Dialyse Rekompensation. Dann Ende Juni 2007 Aufnahme wegen gastrointestinaler Blutung. Kardiopulmonal war er unter Fortführung der kardialen Therapie und Dialyse beschwerdefrei. Ist jetzt für den zweiten Aufenthalt I50.19 (da keine Aussage zur Belastbarkeit getroffen wurde) oder I50.14 (weil aus Voraufenthalt bekannt und behandelt) zu kodieren?
    Danke für Antwort.

    Ich habe jetzt Antwort vom DIMDI auf meine Anfrage erhalten. Die bringt uns in der Diskussion nicht so richtig weiter.

    Zitat


    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Ihre Frage bezeiht sich auf die deutschen Kodierrichtlinien. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Institution.

    Wir weisen daraufhin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.

    Alles klar? :sterne:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    diese Antwort vom DIMDI scheint ein Standard zu sein, habe ich jedenfalls auch schon mal bekommen. Ähnliche Antworten kenne ich auch vom INEK.
    Die sind anscheinend überflutet mit Anfragen!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zur Klärung:
    Das DIMDI beantwortet Fragen, die die Klassifikationen betrifft (und dies sehr oft). Die oben gestellte Frage betrifft aber die Zuordnung von zur Wahl stehender Kodes im Zusammenhang mit den Kodierrichtlinien. Dafür ist die Selbstverwaltung zuständig. Auf die verweist dann auch das InEK, weil es keinen Auftrag der Selbstverwaltung zur Erstellung und Interpretation der DKR hat. Anfänglich hat das InEK zwar noch Kodieranfragen beantwortet, tut dies aber schon länger wegen der Anfragenflut (so jedenfalls die Aussage) nicht mehr. Da aber ein direkter Zugang mit Fragen an die Verantwortlichen der DKR nicht existiert, werden wir wohl hier weiter versuchen müssen, Fragen zur Kodierung (inoffiziell) zu klären.
    Dies ist natürlich ein völlig unzufriedenstellender Zustand....