Erneute Aufnahme am selben Tag

  • Schönen guten Tag Frau Busley,

    warum mach ich es kompliziert. Ich lese nur den Vereinbarungstext und halte mich an den Wortlaut.

    Denn

    Zitat


    Original von A. Busley:
    Laut FPV führen Komplikationen, die nicht ausdrücklich durch andere an der Behandlung Beteiligte verursacht wurden, zur Fallzusammenführung.


    genau diese Aussage ist falsch, denn der Verordnungstext formuliert keine ausschließende sondern eine einschließende Aussage:

    Nur die Fälle, die in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sind auch zusammenzuführen.

    Die explizite Erwähnung der Chemotherapie erfolgte aufgrund der gerade in diesem wesentlichen Punkt zu weiten Auslegung durch den MDK, die zudem noch schriftlich vorlag ( siehe damalige entsprechende SEG-Empfehlung ).

    Und noch einmal: Welche Fälle in der Höhe des Relativgewiches enthalten sein mögen hat zunächst einmal nichts mit der aktuellen Abrechnung zu tun, denn die aktuellen Fälle fließen erst im nächsten Jahr in die Kalkulation für das System in zwei Jahren.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Lieber Herr Schaffert,

    wenn wir uns darüber einig sind, dass der Komplikationsbegriff nicht grundsätzlich etwas mit einem \"Verschulden\" zu tun hat, dann habe ich bei Ihrer Auslegung der \"Verantwortung\" des Krankenhauses allerdings mittlerweile ein großes Problem, mir Komplikationen vorzustellen, bei denen Sie eine Fallzusammenführung akzeptieren würden....

    Vielleicht nennen Sie mir da mal ein Beispiel - vielleicht hilft mir das in der Diskussion dann etwas weiter.

    Sonst gewinne ich nämlich inzwischen den Eindruck, Sie halten diese Regelung der FPV für den Weg, Fallzusammenführungen nahezu grundsätzlich auszuschließen (was liegt schon nach Entlassung noch im Verantwortungsbereich des KH.....), und das sollte sie ganz sicher nicht!

    Viele Grüße

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Siehe hierzu:

    „Das neue Kriterium „Komplikation im Verantwortungsbereich des Krankenhauses“ ist jedoch geeignet, einen Behandlungsfehler zu implizieren. Es sollte daher vom Krankenhaus sehr kritisch geprüft werden, ob unter diesen Umständen eine Komplikation im Sinne des §2 Absatz 3 Satz 1 der FPV 2008 künftig noch akzeptiert werden kann.
    Wenn es trotz lege artis vorgenommener Thromboseprophylaxe zur Entwicklung einer Thrombose kommt, liegt diese nicht mehr im Verantwortungsbereich des Krankenhauses. Analog dazu wäre auch eine postoperative Wundheilungsstörung bei streng aseptischer Behandlung, ggf. sogar unter Antibiotikaprophylaxe, nicht mehr als Komplikation im Verantwortungsbereich des Krankenhauses zu werten, insbesondere wenn beim Patienten Risikofaktoren wie z.B. ein Diabetes mellitus, Adipositas etc. bestehen.
    Das Akzeptieren einer Fallzusammenführung wegen einer Komplikation könnte somit auch als Anerkennung eines schuldhaften Verhaltens gedeutet werden und sogar weitergehende Regressforderungen auslösen. Es ist daher dringend zu fordern, dass die Selbstverwaltungspartner umgehend eine Klarstellung zu dieser wohl gutgemeinten, aber in der Praxis höchst problematischen Passage der FPV 2008 veröffentlichen. “

    http://www.bdc.de/Bdc/index_leve…ABRECHNUNG-DRG-

    Gruß

    E Rembs

  • Liebe Diskutanten,

    Wie immer schafft eine Klarstellung neue Unklarheiten. Ursprünglich ging es m.E. unter anderem darum echte Komplikationen (was immer das ist) von z.B. Pneumonien oder anderen Folgen nach Chemotherapie abzugrenzen. Die Folgen der CTX waren lange Zeit ien Dauerbrenner zwischen KH und MDK, soweit ich sehen kann, scheint dieses Problem zumindest deutlich eingedämmt.
    Unstreitig dürfte es sich aber bei durchgebluteten Verbänden, Plötzlichen Nahdehiszenzen oder Anostomoseninsuffizienz auch im medizinischen Verstätndnis um Komlikationen handeln.

    Ob das Verhalten des Patienten im häuslichen Unfeld dazu beigetragen hat, sei dahin gestellt. Ob das KH dafür \"verantwortlich\" ist ebenfalls.
    Die Schuldfrage wird nach meinem Verständnis keiner aufmachen, sie dürfte allerdings dann auch kaum zuungunsten des KH ausgehen.

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag Frau Busley,

    ich sehe in der Tat eine deutliche Einschränkung durch die neue Textpassage, dennoch kann ich mir durchaus noch eineige Fälle vorstellen, die aufgrund dieser Regelung zusamenzuführen wären.

    In Bezug auf den Verantwortungsbereich ist für mich die entscheidende Frage, ob das Krankenhaus durch medizinisch vertretbare Maßnahmen den Verlauf beeinflussen kann, oder nicht. Bei der lege artis durchgeführten Thromboseprophylaxe sehe ich keien Einflussmöglichkeit, bei Infektionen schon eher. Daher würde ich beispielsweise Infektionen in der Regel als Zusammenführungsgrund akzeptieren oder zumindest eine Beweislastumkehr zu lasten den Krankenhauses sehen.

    Wenn man sich die Zusammenführungregeln in § 2 von ihrer Entstehung her betrachtet, dann kann man sie recht leicht zuordnen:

    Abs. 1 dient dem Schutz vor \"blutiger\" Entlassung
    Abs. 2 dient dem Schutz vor Fallsplitting
    und Abs. 3 soll vor Qualitätseinbußen schützen.

    Unter dieser Interpretation halte ich es nicht für sachgerecht, wenn man schicksalhafte oder unbeeinflussbare Verläufe unter Abs. 3 zusammenführt.

    Vielleicht sehen Sie meine Interpretation als kompliziert an, ich würde sie differenziert bezeichnen. Wie aus der von Herrn Rembs zitierten Stellungnahme des bdc zu sehen ist, stehe ich damit auch nicht allein.

    Ich halte eine Klarstellung daher ebenfalls für erforderlich.

    Um einem falschen Bild von mir vorzubeugen: Ihre Kollegen vom MDK, die unser Haus in der Regel vor Ort prüfen, kennen mich - glaube ich - als ganz umgänglichen Menschen. Die Entscheidung im Einzelfall hängt schließlich von verschiedenen Dingen und nicht nur von den grundsätzlichen Positionen ab. Dennoch finde ich diese Diskussion sehr anregend und hilfreich, seine eigene Position zu überdenken und zu finden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    ich finde die jetzt herangezogene \"automatische\" Verknüpfung zwischen der Wiederaufnahme nach FPV 2008 und einem Behandlungsfehler nicht richtungsweisend. Es gab auch in den Vorjahren die Möglichkeit einer Fallzusammenführung aufgrund von Komplikationen. Damalig jedoch wurde nicht selbstverständlich auf einen Behandlungsfehler abgestellt. Nur weil die Formulierung in 2008 spezifischer dargestellt wurde, hat sich meines Erachtens nichts daran geändert, sofort auf ein Fehlverhalten des Krankenhauses zu schlußfolgern. Vielmehr bleibt doch immer noch die klare Trennung zwischen einem schicksalshaften Verlauf und im Gegenstück dazu zu einer tatsächlich nicht lege artis durchgeführten Behandlung. Und daran hat sich auch nach FPV 2008 nichts geändert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo Forum, insbesondere Herr Schaffert,

    um noch mal einen anderen Aspekt in die Diskussion einzubringen:

    Wie Rhodolith schon gesagt hat, wurden auch früher Komplikationen nicht mit Behandlungsfehlern gleichgesetzt, und auch nicht darauf überprüft. Dies ist auch unnötig, da der Umgang mit Behandlungsfehlern bereits geregelt ist (fragen sie mich bitte nicht, wo genau), aber bei Feststellung eines Behandlungsfehlers, welcher zu unnötigen Mehrkosten für die KK führt, ist diese selbstverständlich berechtigt, diese vom KH zurück zu verlangen.

    Dafür ist aber

    1. keine Fallzusammenführung notwendig

    und

    2. ist dies nicht auf Fälle innerhalb der OGVD beschränkt. Anders gesagt, nach ihrer Logik stellte sich die Frage, warum ein vom KH (bei einem festgestellten Behandlungsfehler) angerichteter Schaden nur bei einer WA innerhalb einer bestimmten Frist übernommen werden sollte.

    Kurz gesagt, die Frage nach einem Behandlungsfehler stellt sich nicht in der FPV und wird auch nicht mal eben vom MDK entschieden. Dafür hätte dieser auch keine Rechtsgrundlage, genauso wenig wie ein Sachbearbeiter der KK. Beide können zwar den Verdacht auf Behandlungsfehler äußern, aber aufgrund eines Verdachtes kann man keine Rechnung kürzen (zumindest nicht nach der FPV; die Praxis möchte ich hier mal kurz geflissentlich ignorieren)

    Habe ich Sie damit überzeugt?

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Herr Bern,

    Grundlage für einen Schadenersatzanspruch regelt sich zum einen nach dem BGB (Haftung aus Vertrag bzw. § 823), der eigentliche Schadenersatzübergang nach § 116 SGB V, die Möglichkeit zur Einschaltung des MDK durch die Versicherten einer GKV nach § 66 SGB V siehe hierzu auch folgenden Link: http://www.mdk.de/319.htm

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Herr Bern,

    ich habe auch nicht von der Gleichsetzung mit Behandlungsfehlern gesprochen ( auch wenn diese Befürchtung zumindest beim bdc im Raum steht ) und ich kann Ihrer Argumentation gut folgen. Dennoch wird in dem ein oder anderen Fall der Ein oder Andere hellhörig, wenn (aus seiner Sicht) das Krankenhaus durch die Fallzusammenführung ausdrückt, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Komplikation aufgetreten ist.

    Aber zurück zu meiner Sichtweise: Ich setze bei weitem nicht Verantwortung und Verschulden gleich. Die Medizin ist keine exakte Wissenschaft: Oft oder sogar in der Regel gibt es zum Erreichen eines Zieles mehrere medizinisch korrekte oder anerkannte Möglichkeiten. Wenn ich also eine medizinisch korrekte Entscheidung im Rahmen alternativer Möglichkeiten getroffen habe, dann fällt das Ergebnis, ob es nun Heilung oder Komplikation ist, in meinen Verantwortungsbereich. Hatte ich keine Alternativen, dann hat das Ergebnis, wenn es vom regelhaften Verlauf abweicht, entweder andere Gründe, oder es ist schicksalhaft, jedenfalls kann ich mir weder eine besondere Leistung beim Heilerfolg auf die Fahnen schreiben, noch habe ich die Komplikation zu verantworten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    unabhängig von der exakten juristischen Sichtweise sehe ich folgendes Problem:
    bei einem unkomplizierten Fall wird vom MdK eine Entlassung am ersten post-op Tag gefordert (\"schmerzfrei, reizlos\", etc). Hält sich das KH daran und es kommt zur Komplikation, dann war die Entlassung auf einmal zu bald. Vielleicht sollte der MDK mal festlegen, welche Zeiten er wann für sinnig erachtet und wann ein Pat. entlassfähig ist und wann nicht (aus seiner Sicht). Und sich dann konsequent daran halten.
    Nur so ein (nicht ganz ernst gemeinter) Vorschlag von mir :rotwerd:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen in die Forumswelt,

    leider finde ich nicht so richtig die Antwort auf meine Frage, daher:

    schwangere Patientin wird nach stat. Aufenthalt wegen Schwangerschaftsbeschweren planmäßig morgens entlassen und am Abend (11 h nach Entlassung) als Notfall wegen vorzeitiger Wehentätigkeit wieder aufgenommen. 1. Aufenthalt ist mit der O65B von der Wiederaufnahme ausgeschlossen. Ursache beider Aufnahmen ist jedoch in der Schwangerschaft zu finden. Sind die beiden Behandlungsfälle nun unter einer Nummer weiterzuführen oder als separate Fälle zu betrachten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith