Hallo Forumsmitglieder,
eine Kasse schickt mir neuerdings die AOP-Rechnungen zurück. Die Begründung (mündlich) lautet, dass wir z. B. die Gyn. Grundpauschale 08211 nicht berechen dürfen, wenn die Patientin von einem niedergelassenen Gynäkologen geschickt wird (ob mit Einweisung oder Überweisungsschein ist egal). Die Gyn. Grundpauschale würde in diesem Fall schon vom niedergelassen Arzt berechnet. Die Pauschale dürfte aber nur einmal pro Behandlungsfall berechnet werden.
Als Trostpflaster wurde uns die 01436 Konsultation (50Punkte) angeboten.
Uns wurde durch den neuen EBM 2008 schon die Beratungsziffer 08220 und die Konsultationsziffern 08215 genommen. Die minimale Anhebung zwischen alter Ordinationsziffer und neuer Grundpauschale hat den Verlust leider nur teilweise aufgefangen. Und nun wollen die Kassen uns auch noch die Grundpauschale ganz streichen, sofern der Einweiser und der Operateur die gleiche Fachrichtung haben.
Haben andere Krankenhäuser das gleiche Problem?
Wer kann mir hier mit viel \"Rechtsverständnis\" helfen?
Sonnige Grüße aus der Pfalz
Erika Bier