Ambulante Eingriffe, nicht als AOP abrechenbar

  • Moin,

    also ich hatte mal den Umstand dass eine HNO-Ärztin mich wegen eines Einfriffs an eine andere HNO-Ärztin verwiesen oder sogar überwiesen (? schon lange her...) hat. Ginge im Prinzip auch. Aber wer klärt das? wer weiß wer was macht?

    Wo wären aber die zumutbaren Grenzen zur Überweisung an einen anderen niedergelassenen Kollegen? Stadt/Landkreis; Bundesland, deutschlandweit?

  • Kardioversion im EBM,

    ok müssen wir also jetzt den vom Kardiologen geschickten Patienten an den Kardiologen zurückschicken, weil er das ja selber machen müsste(kann er ja jetzt abrechnen)? (es sei denn man hätte eine entsprechende Ermächtigung, aber gegen eine solche haben ja die ambulanten Kollegen/KV ja auch oft was dagegen...)

    Eigentlich müsste man schon auf den Einweisungscheinen primär Kontextfaktoren fordern, sonst denken die Patienten nachher auch was das hier alles für Idioten sind...

    MfG

    rokka

    Guten Tag in's Forum,

    darf ich fragen, ob denn jemand von Ihnen im KH Tätigen eine ambulante Ermächtigung für die Kardioversion (EBM-Ziffer 04421) beantragt/erhalten hat?

    Beste Grüße

  • Guten Tag in's Forum,

    darf ich fragen, ob denn jemand von Ihnen im KH Tätigen eine ambulante Ermächtigung für die Kardioversion (EBM-Ziffer 04421) beantragt/erhalten hat?

    Beste Grüße

    Moin,

    beantragt schon... so richtig glauben wir aber selber nicht daran, dass das bei der KV bzw. beim Zulassungsausschuss durchgehen wird. Aber zumindest können wir den Kostenträgern darlegen, dass wir uns um eine Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeit bemühen.

    Einfacher wäre eine Aufnahme in den AOP-Katalog.

    Die Hoffnung stirbt zuletzt...

    Viele Grüße, JH

  • Hallo Jhell,

    merci für die Antwort.

    Machen denn die niedergelassenen Kardiologen in Ihrem Umfeld Kardioversionen? Falls nicht, was könnte die Argumentationslinie der KV dann sein?

    Darüber hinaus frage ich mich, ob es denn "erlaubt" (i.S. von juristisch zulässig) wäre, wenn KH - etwa zur Vermeidung von MD-Prüfungen mit absehbarem Ausgang - eine weder stationär noch ambulant abrechenbare, dafür aber planbare Leistung a priori umsonst erbringen.

    Bei der Ziffer hatte ich mich übrigens vertan - ich meinte die Kardioversion bei Erwachsenen (13552).


    Beste Grüße

  • Hallo,

    eigene Erfahrungen:

    Krhs hat für eine bestimmte Leistung (aus der Radiologie) die Ermächtigung beantragt, weil wir davon ausgegangen sind, das im niedergelassenen Bereich (Vorort) diese nicht angeboten wird.

    KV hat mit dem Argument abgelehnt: eine KV Praxis hat angegeben diese Leistung durchzuführen.

    Nach der Ablehnung hat unsere praktische Prüfung ergeben, dass diese Praxis die Leistung (weiterhin) nicht anbietet.

    Tja, das war der KV dann lange egal, so das die Versicherten in die nächste größere Stadt fahren mussten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    absurd, aber man lernt immer wieder dazu...

    Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass man bei Leistungen wie der Kardioversion vielleicht auf eine andere Interessenlage trifft: Im Gegensatz zu radiolog. Leistungen mit 3 Stakeholdern (ambulanter Zuweiser, radiolog. Praxis, KH) sehe ich bei der Kardioversion nur 2, da der Zuweiser oft auch der (potentiell alternative) ambulante Leistungserbringer ist und eben keine Lust hat, die Leistung selbst zu erbringen. Mal schauen...

    Beste Grüße