Ambulante Eingriffe, nicht als AOP abrechenbar

  • Liebes Forum,
    wir bekommen viele Zuweisungen niedergelassener Ärzte zur Durchführung von Eingriffen, die nicht im AOP-Katalog enthalten sind. Wenn keine Ermächtigung besteht, wird die Abrechnung schwierig. Den Patienten wegzuschicken ist die schlechteste Lösung, wie verhalten sich andere Häuser? Wäre über Tipps dankbar!

    Viele Grüße aus dem Norden!
    Wesermünde

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

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    a) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausarzt.
    b) Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger.
    BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - OLG Jena
    LG Meiningen


    http://lexetius.com/2005,3348


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Wesermünde,

    ich vermute, Sie bräuchten neben den rechtlichen Erläuterungen auch noch einen praktischen Tipp, was man denn nun wirklich macht :d_zwinker:

    I. d. R. handelt es sich ja bei diesen Fällen um kleinere Eingriffe, wie Emmertplastik, Lipome etc., die unerklärlicherweise nicht im Katalog enthalten sind, aber aus ebenso unerklärlichen Gründen vom niedergelassenen Chirurgen manchmal weitergereicht :erschreck: werden!

    Da man den Pat. (aus PR-Gründen :biggrin: ) nicht wieder wegschicken möchte/sollte, eine Abrechnung auf Notfallschein aber nicht geht und keine ermächtigte Ambulanz vorliegt, kann man sich mit einer EINWEISUNG helfen, um die man den Hausarzt bittet :rotwerd:

    Dann ist zumindest den Eingriff \"vorstationär\" mit Pauschale abzurechnen und es bleibt ein kleiner Trost. :laugh:

    In diesem Sinne einen guten Start in die Woche

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo riol und alle anderen,
    das ist zwar rein formal so denkbar, aber zunehmend schwerer
    gegenüber der Kasse zu vertreten.
    Mal ganz davon abgesehen, dass es dem sinn von \"vorstationär\" nicht entspricht.

    Es als Empfehlung hier reinzustellen halte ich für wenig zweckdienlich.

    Meines Wissens sind die KV Ärzte auch angehalten keine \"Gefälligkeits\" Einweisungen vorzunehmen.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo,
    konkreter Vorschlag:
    Sie oder die durchführenden Kollegen beantragen eine Ermächtigung für die in Frage kommenden Leistungen.
    dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    a) sie bekommen die Ermächtigung - alles gut
    b) sie bekommen eine Ablehnung unter Hinweis auf die mehr oder weniger zahlreichen ambulanten Erbringungsmöglichkeiten. An die können Sie dann die Pat. verweisen.

    Nur weil manche Niedergelassene nicht zu anderen Niedergelassenen überweisen wollen können sie im Umkerhschluss nicht automatisch ins KH geschickt werden.
    das hier Verteilungskämpfe auf dem Rücken der Pat. ausgefochten werden ist traurig aber wahr.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    das mit der Beantragung einer Ermächtigung kann man vergessen :totlach:

    So zahlreich sind die ambulanten Erbringungsmöglichkeiten im ländlichen Bereich übrigens nicht. :p

    Und weil alles so traurig aber wahr ist ... ;(

    machen wir es so wie bisher :d_zwinker:

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    Zitat


    Original von riol:
    I. d. R. handelt es sich ja bei diesen Fällen um kleinere Eingriffe, wie Emmertplastik, Lipome etc., die unerklärlicherweise nicht im Katalog enthalten sind,

    wer hat sich denn überhaupt diese sinnfreie Zusammenstellung von OPS-Codes ausgedacht - zumal mit der Zuordnung 1 und 2?

    Bei \"Kann ambulant - kann aber auch stationär\" sollte doch eigentlich vollkommene Wahlfreiheit des Krankenhauses bestehen. Sonst gäbe es keinen Unterschied zu 1: \"Ambulant, bei med. Begründung stationär\".

    Nun wollen Krankenkassen gern Finger-Gelenk-Endoprothesen als ambOP haben.
    Nur wer macht das? Wenn man weit und breit keine Klinik findet, die das sonst noch anbietet - und man selbst hät es für gefährlich, das ambulant anzubieten (wegen der mehrtäigigen Nachbehandlungsnotwendigkeit) - was spricht gegen stationäres Operieren?

    Gruß

    Björn

  • Hallo Björn,
    die mehrtägige Nachbehnadlungsnotwendigkeit können Sie doch auch ambulant erbringen? Das Problem ist doch wohl eher die Übernachtung des Patienten \"fern der Heimat\".
    Und das - so die Vorstellung der Kassen - ist das Problem des Patienten und nicht das der GKV. Vielleicht könnten Sie - oder die KK - Sonderkontingente im benachbarten Hotel anmieten? :d_zwinker:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo E_,

    wir haben Sonderkontingente in einem benachbarten Hotel.

    Jedoch hat der Patient meist in seinem Finanzsäckerl keine Sonderkontingente. Und die Krankenkasse will weder Fahrtkosten noch Unterkunft erstatten.

    Weit und breit gibt es keinen anderen Anbieter für diese Spezialleistung - zumal ambulant. So muß der Patient, wenn er nicht den Segen hat, in der Nähe einer solchen Klinik zu wohnen, fahren oder übernachten.


    Also ist Krankheit ein teures Unterfangen in Deutschland.
    Frau Schmidt sagt jedoch vollmundig, daß das Notwendige auch erstattet wird.

    Wie steht es überhaupt mit den in der aOP-Anlage mit 2 gekennzeichneten OPS-Ziffern? Wer entscheidet noch über stationär oder ambulant?

    Mit freundlichen Grüßen

    Björn Mehlhorn

  • Hallo Wesermünde,
    wir schicken den Patienten mit einem Kostenübernahmeantrag zu seiner Krankenversicherung und bitten den Kostenträger um Abrechnung einer Fallpauschale (VWD 1 Tag) mit Abschlag. Meist geht das bei Laservaporisation von Kondylomata accuminata, Dammplastik und sonstigen Kleineingriffen, welche im KV-Bereich nicht angeboten werden. Sonst bleibt Ihnen nur die Abrechnung als vorstationäre Behandlung.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Guten Tag,
    da müssen Sie aber aufpassen. Denn wenn Sie Pech haben, danne erhalten Sie eine KÜ mit dem Vermerk im Kleingedruckten \"bei medizinischer Notwendigkeit\".
    Sie machen in gutem Glauben den Eingriff und bekommen anschliessend vom Zentralcomputer der KK (Ober sticht Unter) den Prüfauftrag übergestülpt. :i_baeh:


    Alles schon erlebt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch