Zeitnahe MDK Prüfung?

  • Guten Tag,

    vor kurzem erhielten wir vom MDK ungefähr 15 Anmeldungen für Begehungen, die Krankenhausfälle aus dem Jahresende 2006 bzw. aus dem Anfang 2007 betreffen.

    Nun heißt es ja im § 275 SGB V Abs. 1c, dass eine MDK-Prüfung zeitnah eingeleitet werden muss. Die Gesetzesänderung trat zum 01.04.2007 in Kraft. Demnach ist dieser Absatz auch nur an Fälle anzuwenden, die nach dem 31.03.2007 entlassen wurden. Die Frage ist nun: Ist der MDK dazu berechtigt derart alte Fälle im Mai 2008 zu prüfen, oder habe ich hier einen Grund die Prüfungen abzulehnen? Wie sehen Eure Erfahrungen mit diesen Fällen aus? Lasst ihr bei alten Fällen die MDK-Prüfungen durch?

    Viele Grüße
    Chris

  • Guten Abend,

    ich fürchte, formalrechtlich gibt es da keine Einwände. :(
    Wir sind in der glücklichen Position, dass in BaWü schon ab Januar 2006 eine Fristenregelung galt.

    Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Guten Morgen,

    na da würde ich mir aber schon noch einmal anschauen was genau geprüft werden soll. Insbesondere bei Fragestellungen, bei denen es auch auf die Erinnerung des behandelnden Arztes ankommt wurde in der Vergangenheit eigentlich in Gerichtsurteilen immer darauf verwiesen, dass hier eine zeitnahe Prüfung durchgeführt werden muss (ohen Bezug auf den neuen § 275c - siehe z. B. B 3 KR 11/01 R). Diese liegt unzweifelhaft nicht vor.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Guten Morgen,

    eine Zeitnahe Prüfung finde ich für beide Seiten positiv. Auch hat das KH die Möglichkeit \"Altfälle\" z. B. Okt. 2006 zu korrigieren d. h. es erfolgt ein Stornosatz und neue Bestandsdaten sowie eine neue Rechnung werden gem. § 301 übermittelt. Dies führt unter Umständen zu einer Änderung der DRG. Die Möglichkeit zum \"Nachkorrigieren\" seitens des KH stellt sich für mich problemlos dar, da ja auch die KK die Möglichkeit hat z. B. Fälle von 2006 überprüfen zu lassen. Es stellt sich aber nur die Frage, ob hier die Begriffe \"Erinnerung des behandelnden Arztes\" und \"Zeitnaheit\" bei einem Fall vom Jahr 2006 Anwendung finden können (vgl. zeitnahe Prüfung ohne Bezug auf den neuen § 275 c SGB V).

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,

    wenn es sich um Altfälle handelt, die schon mal zur Diskussion standen aber noch nicht abgerechnet werden konnten,ist gegen eine Prüfung kaum etwas zu machen.
    Standen diese Altfälle aber noch nie zur Diskussion und der MDK-Auftrag kommt Monate nach Rechnungstellung, könnte man sich die Ablehnung überlegen (es sei denn, die eigene Prüfung zeigt Verbesserungsmöglichkeiten ;-))

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Riol,

    in der tat handelt es sich um Altfälle, die der MDK zum ersten mal zu prüfen beabsichtigt. Keiner dieser Fälle stand je zur Diskussion. Auch ist ungewiss, dass diese Fälle eine Verbesserung nach sich ziehen.

    Dennoch bleibt die Frage wie die Prüfung durch den MDK noch abzuwenden ist. Die Begehung findet in jedem Falle statt, insofern ist zukünftig mit einem Gutachten zu rechnen.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

    Chris

  • Hallo Chris,

    nach meiner Kenntnis muss bei Altfällen aus der Zeit vor dem 01.04.07 nach der Fragestellung differenziert werden.

    Für die Überprüfung von \"Notwendigkeit und Dauer der KH-Behandlung\" gab/gibt es in Landesverträgen nach §112 SGB V eine Fristenregelung, z.B. \"innerhalb der Zahlungsfrist\". Wenn also der Prüfauftrag der KK erst danach dem MDK zugeht, müssten Sie die Prüfung eigentlich ablehnen können, wenn es bei Ihnen einen entsprechenden Landesvertrag gab.
    Wie aber der Fall zu bewerten ist, wenn die KK fristgerecht den Auftrag rausgeschickt, aber der MDK solange gebraucht hat - da bin ich mir auch unsicher.

    Die Überprüfung z.B. von Zusatzentgelten oder Beatmungsstunden fällt dagegen
    meines Wissens unter die vierjährige Verjährungsfrist, weil es da nicht auf das Erinnerungsvermögen (s.o. den Beitrag von Googs), sondern auf die entsprechende Kurrvendokumentation ankommt.

    Viele Grüße,
    fimuc

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Frage bzgl. zum Fristablauf bei MDK Prüfung gem § 275 SGB V i. V. m. § 276 SGB V.

    Die Rechnung wird vom KH am 26.08.08 per Datenträgeraustausch an die KK zur Bezahlung übermittelt. Aufgrund fehlender Mitgliedschaftsdaten (Anmeldung des neuen Arbeitgebers steht noch aus) wird die Rechnung am 04.09.2008 mit dem Hinweis der KK \"die Abklärung der Mitgliedschaft dauert noch an. Bitte die Rechnung in ca. 14 Tagen nochmals übermitteln\" an das KH per Datenträgeraustausch zurückübermittelt, da diese zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund fehlender Mitgliedschaftsdaten nicht zahlbar zu machen ist.

    Die Rechnung wird erneut vom KH am 25.09.08 (Rechnungseingangsdatum) zur Bezahlung übermittelt. Da die Mitgliedschaftsdaten mittlerweilen bereinigt wurden wird die Rechnung Fristgerecht am 01.10.2008 zur Zahlung in voller Höhe angewiesen. Geichzeitig wird der MDK am 01.10.08 mit der Prüfung gem. § 275 SGB V von der KK beauftragt.

    Am 15.10.2008 werden MDK und Krankenkasse vom KH informiert, das der Begutachtungsauftrag vom KH zurückgewiesen wird. Als Grund hierfür gibt des Med.-Controlling des KH-s an, das die Frist gemäß § 275 Abs. 1 c Satz 2 SGB V abgelaufen ist (Zitat: \"die Rechnungsstellung erfolgte am 26.08.2008, der Prüfauftrag durch den MDK ging bei uns am 09.10.2008 ein. Da die 6 Wochen Frist überschritten ist lehnen wir eine nachträgliche Überprüfung des Falles ab\").

    Ist die vorgehensweise des KH`s korrekt oder muß der Zeitraum den die KK zur Abklärung der Mitgliedschaft benötigt in der Fristenberechnung berücksichtigt werden?

    MfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    wenn Sie oder das KH das wirklich bis zum bitteren Ende ausfechten wollen, dann werden Sie wohl die Juristen bemühen müssen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich gehe davon aus, dass Sie eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben, als der Patient im KH aufgenommen wurde. Warum Sie dann die 301 Daten zurückschicken verstehe ich erst mal nicht. Meines Erachtens ist die Rechnung mit dem ersten Datensatz zusgestellt worden, auch wenn Sie den Datensatz nicht angenommen haben. Ich sehe das gleich wie das KH, das eine Verfristung feststellt.

    Grüße aus dem Süden - Es ist Herbst, naß und trübe

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich befürchte hier haben Sie tatsächlich eine Situation vorliegen, die so nicht explizit gergelt ist. Es hilft vermutlich nicht viel weiter, aber mein Rechtsverständnis würde dahingehen, dass die Frist hier zu dem Zeitpunkt beginnt ab welchem die Mitgliedschaft durch die meldende Stelle veranlasst wurde. Zumindest hätte ab diesem Zeitpunkt eine zeitnahe Bearbeitung erfolgen müssen.

    Sofern eine Kostenübernahme früher erfolgte wird die Sache natürlich noch ein wenig komplizierter. Hier würde ich dazu tendieren dem Krankenhaus recht zu geben. Wir haben in einem ähnlichen Fall allerdings auch schon mal ein Auge zugedrückt.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer