Umkodierung nach MDK-Gutachten

  • Hallo Forum,
    wer kann mir helfen??????????
    Einige neurochirurgische Fälle werden von einem MDK-Neurochirurgen überprüft und im Gutachten konstatiert, die Prozedur sei mit der kodierten OPS-Ziffer nicht korrekt abgebildet. Die OPS wird gestrichen. Damit landet der Fall in einer anderen DRG.
    Der behandelnde Neurochirurg gibt dem Gutachter Recht, nennt aber eine andere OPS-Ziffer, durch die der Fall wieder in der alten DRG landet.
    Es erfolgt ein Brief an die KK und neue Rechnungsstellung mit der neuen OPS-Ziffer und der alten (höherwertigen) DRG.

    Die Kasse weist die Rechnung einfach ab und verweist auf das Gutachten, in dem die (falsche) OPS-Ziffer einfach nur gestrichen wurde.
    Sie verlangt die Rechnungsstellung nach MDK-Gutachten.

    Was tun?????? :d_gutefrage:
    (Es geht übrigens um den Unterschied partielle versus totale Arthrektomie)

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Hr. Heller,

    vor Paar Wochen hatten wir auch so ein Fall. Wir haben eine Stellungnahme mit der Begründung der neuen OPS-Zifferan an die KK zur Weiterleitung an den MDK geschickt. Die Stellungnahme muss die Kasse auch weiterleiten. Die Rechnung wurde geändert und per DTA neu rausgeschickt. Es wurde von MDK nochmal begutachtet und wir haben recht bekommen. Versuchen Sie es auch so, vielleicht klappt es auch?

    Viel Glück und Grüße

    Lorelei

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Zitat


    Original von lorelei:
    Wir haben eine Stellungnahme mit der Begründung der neuen OPS-Zifferan an die KK zur Weiterleitung an den MDK geschickt. Die Stellungnahme muss die Kasse auch weiterleiten. Die Rechnung wurde geändert und per DTA neu rausgeschickt. Es wurde von MDK nochmal begutachtet und wir haben recht bekommen. Versuchen Sie es auch so, vielleicht klappt es auch?

    Hallo Lorelei,
    so habe ich mir das auch gedacht und genauso gemacht. Diese Kasse schert sich aber nicht darum.
    Wir können den MDK ja nicht beauftragen. Das muss die Kasse tun. Wenn sie´s aber nicht tut ? Was bleiben einem dann für Möglichkeiten außer zu klagen?
    :d_neinnein:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Schönen guten Tag Herr Heller,

    die Frage ist noch, ob die Kasse bereits bezahlt hat. Wenn dies der Fall ist, erheben sie vorsorglich Einrede gegen eine Aufrechnung bzw. die (Rück-)Forderung der Krankenkasse (§ 390 BGB). Eigentlich darf die Krankenkasse dann nicht aufrechnen, sondern müsste selbst klagen.

    Ansonsten bringt manchmal ein anwaltliches Schreiben Bewegung in die Sache.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    Das Thema ist ein Dauerbrenner. Im Kern geht es um die Frage, ob eine partielle Arthrektomie Bestandteíl einer Laminektomie sein muß.
    So definiert es der MDK. In unseren OP-Berichten wird daher auf die paritelle Arthr. in den Fällen explizit hingewiesen, in denen sie auch gemacht wurde, denn es gibt selbstverständlich Laminektomien ohne Arthrektomie.
    Somit ist die Prozedur eben auch nicht in allen Aspekten durch den Code für die Laminektomie abgebildet.

    (Hierzu hat der MDK Nord im Vorschlagsverfahren daher unter der Ziffer V90107 den Vorschlag:
    Neuer OPS-Kode: Änderung der Bezeichnung des OPS-Kodes \"Exzision von erkranktem Knochen- und Gelenkgewebe der Wirbelsäule: Arthrektomie, partiell\" in \"Laminektomie inkl. partielle Arthrektomie\"
    sowie
    Kodestreichung des Kodes für Exzision von erkrkanktem Knochen- und Gelenkgewebe der Wirbelsäule: Arthrektomie, partiell\" aus der DRG I53Z
    eingebracht.)

    Wenn aber eine höherwertige Prozedur tatsächlich nachweislich stattgefunden hat, können Sie doch problemlos auf Ihrer Rechnung bestehen. Wie ist der Vorschlag, dass Sie den Fall stornieren und neu abrechnen?

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Schaffert,
    vielen Dank für Ihren Hinweis auf § 390 BGB. Sie sollten doch noch Jura studieren. Es reicht Ihnen wohl nicht, nur die zwölf Bände des SGB zu kennen, jetzt outen Sie sich auch noch als BGB-Spezialist. :i_respekt:

    Deshalb beteiligt sich anscheinend auch Herr Mährmann nicht mehr im Forum :d_zwinker:

    Hallo Herr Merguet,
    das Problem für mich ist, wie definiert wer, was eine \"partielle\" Arthrektomie ist. Wenn der Operateur beschreibt:
    \"Spontan trifft man auf ein massiv hypertrophes Gelenk. Dieses wird unter Sicht des Mikroskops in seinen Kapselstrukturen frei gelegt. Vorgehen auf der Gegenseite in gleicher Art und Weise. Entfernung von Kapselstrukturen im Bereich der Gelenkfacette, so dass ein möglichst tiefer Zugang möglich wird.\"

    ist das schon Leistungsbeschreibung für eine partielle Arthrektomie oder nicht??????
    Die Kollegen aus Murnau meinen: Nein, ist es nicht, weil keine knöcherne Resektion beschrieben ist.

    Ich bin Gynäkologe. :d_gutefrage: Wenn jemand bei der Ovarchirurgie mehr als eine Probeexcision oder Zystenausschälung beschreibt, würde ich der OPS -Kodierung für eine partielle Ovarektomie zustimmen. Wie groß das Resektat sein muss und ob man Ovarialstroma mitreseziert hat, spielt für meinen Begriff bei der Bezeichnung \"partiell\" keine Rolle. :d_niemals:

    Ich habe natürlich den Fall storniert und neu abgerechnet. Die Reaktion der KK war eine Rechnungsabweisung mit dem Hinweis, wir sollten so kodieren wie der MDK-Gutachter in seinem Gutachten beschreibt. :i_baeh: Der hatte nämlich diesen Teil des Eingriffs ganz unter den Tisch fallen lassen. Damit ist der Fall in der DRG I56A gelandet.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Moin, Herr Heller,

    nein, der beschriebene Sachverhalt rechtfertigt m.E. nicht die Arthrektomie, ich würde mich da der Meinung aus Murnau anschließen.

    Rechnungszurückweiseung? per DTA? Bitte nicht das! :d_neinnein: :d_niemals:

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Heller,

    für diesen Job sollte man nicht nur Jura studiert haben, sondern auch alle Fachrichtungen der Medizin hinter sich haben um gewisse Sachverhalte abschließend zu klären. Dann ist man auch schon an der Lebenserwartungsgrenze.

    Wünsche ein schönes Wochenende,

    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Liebe Forummitglieder,
    mit Interesse habe ich den Beitrag von Herrn Schaffert bzgl. des § 390 BGB gelesen. Zugegeben die Idee ist genial, aber ich befürchte die rechtsfolge tritt so nicht ein. Nach meiner kenntnis ist vom gesetzgeber gewollt,dass die Kassen das Recht der Aufrechnung haben und die KHer den Klageweg gehen müssen. der § 390 BGB greift dann nicht durch. Spezialgesetz geht vor. Bei uns ist das so in dem § 112 er Vertrag geregelt worden. das müsste eigentlich in jedem Bundesland gleich sein.
    Für Anregungen bin ich dankbar
    Beste Grüße
    Uta seiffert-schuldt