Augeninnendruckmessung und der MDK

  • Hallo, Forum!

    Ich brauche dringend Hilfe. Eine Patientin (86J.) wurde am grauen Star operiert (ECCE) und erhielt präoperativ eine 24 Stunden Augeninnendruckmessung mit Ruhephasemessung. Nun argumentiert der MDK damit, dass diese Messung nicht zwingend erforderlich sei bei dieser OP und somit nicht einen präoperativen Tag begründet.

    Kann mir da jemand fachlich helfen?

    Lg KODI79

    Mit den besten Wünschen,
    KODI79
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    Medizinischer Fachberater und Gutachter
    Klinische Kodierfachkraft und Krankenpfleger

    - MDK-Management und Rechnungsprüfung -

  • Hallo KODI79,
    na da kann doch am ehesten der Operateur bzw. der Anforderer der Untersuchung helfen. Der wird doch wohl am besten wissen, warum er das braucht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hi KODI79.

    hier ist m.E. das Problem berührt, dass die MDK-Gutachter immer wieder einmal die Notwendgkeit einer Maßnahme retrospektiv in Frage stellen.
    Nach meinem Empfinden steht das dem Gutachter nicht zu, es sei denn, der GA könnte in einem solchen Falle definitiv unsinnige Maßnahmen benennen.

    Das Paradebeispiel ist das Infragestllen des Kollagenverschlusses in der Leiste.

    Ich gebe Herrn Horndasch recht, dass die Kliniker derartige Fragen sicher inhaltlich beantworten können, andererseits frage ich mich, od dies tatsächlihc nötig ist.

    Wir bitten in vergleichbaren Fällen den MDK zu prüfen, inwieweit eine Beurteilung der Einzelmaßnahmen tatsächlich in die Zuständigkeit fällt. Außerdem ist eine durchgeführte Maßnahme verpflichtend zu kodieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Maßnahme rückschauend nicht erforderlich war.

    Ind noch was: Viele durchgeführte Maßnahmen bleiben ohne Befund und werden ggf. aus einem gewissen Sicherheitsbedürfnis durchgeführt. Hinterher ist man immer schlauer, auch würde man die Notwendigkeit rückblickend vielleicht anders bewerten.

    Dennoch: durchgeführt=kodiert

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen
    auch bei uns ist die Augendruckmessung immer mal wieder Streitgegenstand. Meistens wird eine mindestens viermalige Messung als Begründung für einen stationären Tag akzeptiert. Das tun aber nicht alle Gutachter (->Widerspruch Klage....).
    Laut unserer Ärzte ist ein Augeninnendruckprofil dann sinnvoll, wenn es um das Ausmaß der Operation geht (also ECCE + Trabekelaspiration oder Trabekulektomie oder...). Wenn dann die Entscheidung für die einfache ECCE fällt, gibt es Gutacher die sagen \"siehst du, Augendruckprofil war ja unsinnig\". Insbesondere Gutachter bei der Kasse mit den vielen Bergarbeitern tun sich bei uns mit derartigen sinnarmen Argumentationen hervor. Aber auch hier bleiben wir bisher bei unserer Argumentation: Wenn Augeninnendrucktagesprofil entscheidungsrelevant, dann auch möglichst störungsfrei durchführen (also in der Regel stationär).
    Gruss Schmitz

  • Zitat


    Original von merguet:
    Außerdem ist eine durchgeführte Maßnahme verpflichtend zu kodieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Maßnahme rückschauend nicht erforderlich war.

    merguet


    Hallo,
    unbestritten,
    aber hier geht es um die Fehlbelegung und nicht um die Kodierung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Lieber Kodi79,

    Der MDK kann aus meiner Sicht hier nur prüfen, ob für die erfolgte Augeninnendruckmessung stationäre Strukturen notwendig waren. Dies muss immer dann bestätigt werden, wenn Messungen zur \"Unzeit\" erfolgten. Also z.B. Nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Da diese Nacht-Messungen ambulant nicht angeboten werden, muss der MDK die stationäre Durchführung absegnen (und tut dies in BW in der Regel auch).

    MfG

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Kann ich für Hessen nur bestätigen: Stationär wenn Messungen zur \"Unzeit\" erfolgten akzeptiert der MDK die stationäre Durchführungda keine ambulante Alternative.
    Nicht ganz verständlich ist jedoch dass ein MDK grundsätzlich die medizinische Indikation einer derartigen Untersuchung in Frage stellt. Diese Entscheidungsfindung
    besitzt auch weiterhin der behandelnde Arzt (ex-ante Einschätzungsprärogative) und
    ist nicht im MDK Auftrag des SGBV vorgesehen. (§275 SGBV (5) 2: Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.). Es sei denn die KK hätte ein sozialmedizinisches GA über den MDK zur Prüfung eines groben Fehlverhaltens oder Missachtung allgemeingültiger Behandlungsstandarts in Auftrag gegeben. Dies muss der MDK dann auch explizit anfordern und das Fehlverhalten im GA darstellen. (Behandlungsfehler u.a n. §275; § 66 SGBV).
    Trotzdem - Versuchen sie es mit einer gütliche Einigung mit dem MDK. Schriftliches Statement des behandelnden Arztes incl. Verweis auf die Anmerkungen des SGBV.