Transportkosten bei Gewebeentnahmen

  • Hallo,

    ich habe gerade eine Transportrechnung auf dem Tisch liegen, welche von der KK abgelehnt worden ist.

    Wir haben im Rahmen einer ambulanten OP §115b eine Gewebeprobe entnommen und diese in eine externe Pathologie mit eine Fahrdienst gebracht. (mit Überweisung)

    Die KK lehnt diese Fahrt ab, mit der Begründung es wäre kein stationärer Aufenthalt gewesen. Die Info, dass es sich um eine Gewebeprobe handelt wurde vom Fahrdienst auf der Rechnung vermerkt.

    Bisher haben wir das immer so gemacht und noch nie Probleme gehabt. Was nicht heißen soll, dass es damit nun rechtskonform ist.

    Ich kann im Netz keine Stelle finden, wo dieser Fall mal diskutiert wurde.

    Ich würde jetzt gerne einen Widerspruch schreiben und diesen auch vernünftig begründen können

    Ähnliche Erfahrungen?

    Danke

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    eine Ablehnung ruht für mich primär auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG. Desweiteren wäre § 115b SGB V i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 KrTrR anzuwenden. Ich sehe daher keine Möglichkeit diese Leistung \"seperat\" abzurechnen.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    wie läuft es denn in anderen Häusern?

    Wie gesagt in der Vegangenheit wurden diese Fahrten von den Kostenträgern übernommen. Das ist die 1. Anfrage seit Jahren zu diesem Thema.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • hallo Herr Lindenau,

    nichts für Ungut, aber anscheinend keine große \"Resonanz\" bei den anderen KH´s. Ich bin der Meinung das der Kostenträger hier lange genug zugeschaut hat. Wieso soll der \"Fahrdienst mit Gewebeprobe\" zusätzlich auf Kosten der Solidargemeinschaft nochmals honoriert werden, wenn dieses bereis pauschal (§ 115b SGB V) abgegolten ist. Das KH hat eine Leisung Dritter veranlasst. Dieses ist Bestandteil der allg. Krankenhausleistungen und somit nicht gesondert abrechenbar (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG). Hinzu kommt die oben angeführte §§-Verkettung (§ 115b SGB V ...), welches die extrige Abrechnung des Fahrdienstes ebenfalls nicht legitimiert.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    pauschal sind die Leistung sicherlich nicht abgegolten.
    Veranlassung Dritter?
    Nun gut wir überweisen den Fall an die Pathologie und diese rechnet selber mit dem Kostenträger ab.

    Einziger Graubereich ist wohl die Fahrt der Proben zur Pathologie.

    Ich hab da bereits eine Idee und werde mal einen Widerspruch schreiben.

    Ich melde mich zurück, sobald wir uns geeinigt haben.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Lieber Einsparungsprinz

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Das KH hat eine Leisung Dritter veranlasst. Dieses ist Bestandteil der allg. Krankenhausleistungen und somit nicht gesondert abrechenbar (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG).

    also hier schmeißen Sie ein bischen etwas durcheinander: Das KHEntgG gilt nur für die stationäre Behandlung in Akutkrankenhäusern (siehe §1 Abs. 1). Im vorliegenden Fall gilt der AOP-Vertrag.

    Darin heißt es in §5:

    Zitat

    Intraoperative Leistungen

    In Verbindung mit einem ambulanten Eingriff nach § 115b SGB V können intraoperative Leistungen erbracht oder veranlasst werden, die in einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen (insbesondere Laboruntersuchungen, Leistungen der Histologie oder der Pathologie).

    und in §7 Abs. 1:

    Zitat

    Die im Katalog nach § 3 aufgeführten Leistungen und die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage des EBM und ggf. des BMÄ und der E-GO nach den für die Versicherten geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen vergütet.

    sowie in §11:

    Zitat

    Ist ein Krankentransport zu Lasten einer Krankenkasse nach Durchführung eines Eingriffs nach § 115b SGB V notwendig, ist er von dem Krankenhausarzt unter Beachtung der Krankentransport-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen anzuordnen.

    Zugegeben: §11 bezieht sich der Überschrift nach auf den Patienten (und nicht nur auf Teile von ihm...). Ich gehe aber davon aus, dass im niedergelassenen Bereich verordnete Transporte von Untersuchungsmaterial ebenfalls vergütet werden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    sehe ich ähnlich.

    Wie gesagt schreibe ich gerade den Widerspruch und melde mich mit einem Ergebnis zurück.

    Aber schön dass ich hier nicht alleine bin ;)

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    autsch! jetzt haben Sie mich eiskalt erwischt! Natürlich ist hier auf den AOP Vertrag nach § 115b SGB V abzustellen und ich bedanke mich erstmal für die Berichtigung.

    Mit dem von Ihnen zitierten § 11 nach AOP Vertrag habe ich so meine Schwierigkeiten, denn dieser verweist auf die Beachtung der Krankentransport-Richtlinien (KrTrR). Im § 3 Abs. 1 Satz 1 - 3 dieser Richtlinie wird darauf hingewiesen das eine Verordnung von Beförderungsleistung z. B. bei Erfragen von Befunden unzulässig ist. Zugegeben: \"Auch etwas schwammig\"!

    Hingegen Abrechnungsfähig ist die EBM Ziffer 40100 (Kostenpauschale u. a. für Versendung und Transport von Untersuchungsmaterial) Da diese jedoch nur mit 2,60 EUR zu vergüten ist, werden die entstandenen Fahrkosten wahrscheinlich nicht gedeckt sein...

    @ Herr Lindenau! erstmal sorry zw. meiner Fehlauskunft vom 04.11.08! Meine Neugierde führt mich dazu Sie zu fragen, mit Hilfe welcher Rechtsquelle bzw. Argumentation Sie den Kostenträger \"bewegen\" wollen. P. S. auf extriger Nachfrage im Hause wurde mir mitgeteilt das diese Art von Fahrkosten nicht übernommen werden. Außerdem sei so eine Rechnung auch noch nicht \"aufgetaucht\". Über den Ausgang bin ich mal gespannt!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,
    ist wahrscheinlich etwas off-topic. Aber trotzdem hier die Frage:
    hat denn jedes ambulante OP.Zentrum draussen eine angeschlossene Pathologie oder brauchen die grundsätzlich keine Schnellschnitte?
    Wie machen die das denn?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich hab ja gesagt, dass ich mich zurückmelde, sobald ich die Antwort der Kasse habe.

    Natürlich eine Ablehung. Als Begründung wurden die BSG Urteile 2.11.2007 B 1 KR 11/07 R und 06.11.2008 B 1 KR 38/07 R angeführt. Aussage war hier: Die Transportkosten gehen nur dann zu Lasten der Kasse, wenn der Patient auch wirklich transportiert wurde und eine Hauptleistung der Krankenkasse in Anspruch genommen wurde.

    Da der Pat. hier nicht selber bzw. nur ein Teil von ihm transportiert wurde muss die Kasse nicht zahlen.

    OK, war vielleicht der falsche Ansatz über §60 SGB V zu gehen.

    Im Wezel/Liebold - Kommentar zum EBM steht zur Ziffer 40100:

    \"Transport von Schnellschnittmaterial
    Die bei gewerblichem Transport von Schnellschnittmaterial entstandenen Kosten können unter Beifügen der entsprechenden Nachweise geltend gemacht werden. Bei nicht gewerblichen Transporten erfolgt die Abrechnung der Kosten gemäß den Vereinbarungen zu den Wegepauschalen.\"

    Das passt ja auf unseren Fall.

    Weiter steht dort aber:

    \"Die Abrechnung der Nr. 40 100 kann nur durch die das Material auswertenden Ärzte erfolgen. \"

    Das passt wiederrum nicht.

    Die Frage wäre hier, wer und wie kann es in Rechnung gestellt werden? Vom Krankenhaus auf der §115b-Rechnung als Sachkosten, oder das Labor in der Abrechnung mit der KV?

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum,

    die Frage konnte mir die KVWL beantworten.

    Hier gibt es die Symbolnummer 90026 \" Transportkosten (gewerblich (z.B. Taxi) für Blutkonserven oder Schnellschnitte (Originalrechnung ist zusätzlich einzureichen), mit nachfolgender Angabe der Kosten in EUR\"

    Die KVNO macht es ähnlich hat nur keine eigene Symbolnummer dafür.

    Das heißt jetzt konkret; wir führen eine Nerven-Biopsie im Rahmen des § 115b durch und schicken den Schnellschnitt mit einem z.B. Taxi an die Pathologie eines anderen KH. Nach einiger Zeit bekommen wir von dem Transportunternehmen die Rechnung. Diese können wir dann an das Labor weiterreichen. Das Labor gibt in KVWL die Ziffer 90026 an und fügt ihrer KV-Abrechnung die Rechnung bei.

    Hab ich noch nicht ausprobiert, werde es aber gleich tun und mich mit dem Ergebnis zurückmelden.

    Gruß

    Sven Lindenau