• Hallo und ein gesundes neues Jahr,

    Ich habe einen Patienten aus einer Reha Einrichtung der Phase B in Brandenburg in unser Haus bekommen.

    Bei uns wurde eine Rö-Thorax in zwei Ebenen durchgeführt. Danach wurde der Patient wieder in die Reha zurückgebracht.

    Frage: Kann ich den Patient als eine Verbringung abrechnen oder muss dies über eine Ambulanz laufen?

    MFG Herr M

  • Hallo, Herr M,

    da es sich bei der Phase B um Einrichtungen handelt, die nach KHEntG abrechnen, ist das von Ihnen beschrieben Szenario eine klassische Verbingung, die Sie der Reha-Klinik gegenüber auch so abrechnen sollten. Wir tun dies nach GOÄ, eine Ambulanz ist dafür m.E. nicht erforderlich.

    MfG
    AnMa

  • Hallo Herr M.,

    in der Regel unterliegen neurologische Einrichtungen, welche die Phase B \"anbieten\", dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und damit auch dem KHEntgG. Es gibt aber in einigen Bundesländern immer noch Einrichtungen, die auch die Phase B der neurologischen Rehabilitation nicht als Krankenhausbehandlung \"erbringen\".

    Ob die genannte Einrichtung in Brandenburg den Regeln des KHG und des KHEntgG unterliegt, wäre also zu klären. Dass unabhängig von der Art der Einrichtung ein Vergütungsanspruch Ihres Hauses besteht, bleibt davon natürlich unberührt.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo liebes Forum!

    Ich habe eine Frage: Pat. in KH A 2 Tage zur Behandlung ihres Parkinson. Verlegung KH B zur Anlage PEJ (zur Duodopa-Pumpentherapie), Rückverlegung 25h(!) später in KH A. KH A schreibt in Verlegungsbrief: \"Wir erwarten die Pat. morgen wieder zurück bei uns\"

    und nun? Verlegung oder Vebringung?

    VIELEN DANK für eventuelle Hilfen!

    thestorm14

  • Hallo thestorm14,

    wenn das KH \"B\" den Versicherten stationär aufgenommen hat und der Versicherte nicht nach der Maßnahme umgehend wieder zurückkehrte, ist in diesem Fall von einer Verlegung & Rückverlegung auszugehen, sofern Ihr/oder ein Landesvertrag (Berlin?) oder Ihre Vereinbarung mit den Sozialleistungsträgern nichts anderweitiges vorsieht (ggf. ein existierender Kooperationsvertrag mit KH \"B\" i.V.m. vereinbarten Leistungen Dritter/Auftragleistungen).

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Zur Ergänzung noch:
    (wenn der Patient tatsächlich stationär aufgenommen wurde)
    Inwiefern hier natürlich medizinisch eine stationäre Notwendigkeit gegeben war oder dies nicht doch als Leistung Dritter mit umgehender Rückgabe in den Verantwortungsbereich des KH \"A\" möglich war, wäre ggf. nur durch eine Prüfung des MD feststellbar.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]