SVE und ein Jahr später stationäre Aufnahme

  • :sterne: Wir haben noch ca. 40 Fälle von Patienten die zur SVE kamen. Die stationäre Aufnahme aber erst nach über einem Jahr statt fand. Die berühmte KV in Bayern ist jedoch der Meinung, diese Fälle nicht nach SVE abrechnen zu müssen. Sondern diese müssten als SV in die stationäre DRG einfliessen. Also im Prinzip sitzen bleiben auf den Kosten. Hat jemand Erfahrung damit, oder gibt es einen Link auf die entsprechende Gesetzgebung, bzw. Urteile.

    • Offizieller Beitrag

    Jaja, die Kinderstube. Man lese:

    Guten Abend, liebe Mitstreiter,

    Ich danke für viele Antworten und wünsche eine erfolgreiche Woche
    Eure / Euer moda

    P.S.: SVE bedeutet: ...

    Stadtverkehr Euskirchen
    Städtischer Verkehrsbetrieb Esslingen
    SV Eidelstedt
    Segler Verein Elmshorn
    Schwule Väter und Ehemänner Essen
    Sicherheitenverwertungs- und Einbringungstool
    Schweizerische Vereinigung für Ernährung
    schulvorbereitende Einrichtung

    usw.

  • Hallo Mitstreiter,
    vermutlich bedeutet SVE, was Siemens Medico als SVO (vorstationär ohne Hauptfall) bezeichnet. Die große Gesundheitskasse in Bayern will tatsächlich alle vorstationären Behandlungen in den DRG-Fall pressen, unabhängig davon, wie lange das Intervall zwischen vorstationärer Behandlung und stationärer Aufnahme war.
    Empfehlung: verhandeln Sie doch einen Zeitkorridor.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • SVE= Erstuntersuchung die zu keiner stationären Aufnahme führt, wird meistens mit einer Pauschale abgerechnet. Gemeint ist nicht die Vorstationäre Untersuchung innerhalb fünf Tagen vor stationären Aufnahme.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Admin:
    Jaja, die Kinderstube. Man lese:

    Guten Abend, liebe Mitstreiter,

    Ich danke für viele Antworten und wünsche eine erfolgreiche Woche
    Eure / Euer moda

    Tja, Burkhard, manche Leute brauchen eben etwas länger... Nur nicht aufgeben!

    moda
    ...damit ist gemeint, dass in diesem Forum gerne freundliche Anreden und Grußformeln gesehen werden. Wir sind hier halt etwas altmodisch.

    Zum Inhalt:
    Grundlage ist § 115a SGB V. Danach können Patienten mit Einweisung vorstationär im Krankenhaus behandelt werden, um die stationäre Behandlung vorzubereiten (Nr. 1, 2. Halbsatz) oder um die stationäre Behandlungsnotwendigkeit zu klären (Nr. 1, 1. Halbsatz). Nach § 8 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht berechenbar. Dies bezieht sich jedoch aufgrund der Frist in § 115a Abs. 2 lediglich auf die vorstationäre Behandlung zur Vorbereitung einer unmittelbar forlgenden stationären Behandlung.

    Wenn bei vorstationären Behandlung zur Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit herauskommt, dass (derzeit) keine stationäre Behandlung erforderlich ist, dann kommt ja auch keine Fallpauschale neben dieser Behandlung zur Abrechnung, so dass die vorstationäre Behandlung nach den von der Selbstverwaltung vereinbarten Pauschalen abgerechnet werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der Patient eingewiesen wurde!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Mitglieder
    Habs kapiert, war leider mit den Funktionen,\"wie schreibe ich ein Thema, wo bin ich überhaupt, wie funktioniert das alles, etwas überfordert.
    Aber Besserung ist in Sicht.

    Weiterhin schönes WE an alle.

  • Hallo Herr Schaffert,

    soweit die Theorie. Aber Sie haben doch sicher auch Fälle die 6 Tage oder 3 Wochen vor der stationären Behandlung da waren und der Vorbereitung dienten?

    Die Gesetze schweigen sich da aus??

    Wir haben übrigens auch einige Vertreter der Kassenseite, die den §8 KHEntG gern pauschal betrachten und daraus auch ableiten, dass in diesen Fällen eine \"formale\" Rechnungsprüfung erfolgt und der MDK nicht einzuschalten wäre.
    Also kein MDK- keine 6Wochen Frist- keine 100€- so einfach.:-)

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Liebes Forum,

    nochmal zu diesem Thema:

    wie lange nach eine vorstationäre Untersuchung muss die stationäre Behandlung erfolgen? Lt BGB sind das 5 Tage (leider nicht mehr gültig), nach § 8 KHEntG wurde der Zeitraum bis zur 30 Tagen ausgedehnt (bei uns zumindest bis heute). Heute hatte mich eine Kasse angerufen und wollte, dass wir eine vorstationäre Behandlung zu einem Fall, der über 1 Monat danach stationär erfolgte abrechnen. ?) Ich weiss, das vst Pauschale neben DRG nicht abrechenbar ist, aber gilt das für jeden Zeitraum? Muss man das alles so einfach hinnehmen? :d_gutefrage:

    Vielen Dank und eine schöne Woche (hoffentlich wird das Wetter auch endlich besser).

    Liebe Grüße

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Schönen guten Tag Lorelei,

    Zitat


    Original von lorelei:
    Lt BGB sind das 5 Tage (leider nicht mehr gültig)

    Die vorstationäre Behandlung ist in § 115a SGB 5 geregelt (nicht im BGB). Hier steht auch die Frist von 5 Tagen, warum sollte dies nicht mehr gültig sein?

    Zitat


    Original von lorelei:
    nach § 8 KHEntG wurde der Zeitraum bis zur 30 Tagen ausgedehnt

    In § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG steht, dass eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale nicht gesondert berechnebar ist. Von einer 30 Tage Frist kann ich hier nichts finden ! ? Evtl. gibt es abweichende Regelungen in den Landesverträgen, aber das gilt dann jedenfalls nicht überall.

    Es gibt nach § 115 a SGB V zwei Arten von vorstationärer Behandlung:

    • zur Abklärung einer stationären Behandlung, d. h. Patient wird eingewiesen, die stationäre Behandlung erweist sich jedoch als nicht erforderlich und
    • zur Vorbereitung einer stationären Behandlung, hier gilt die Frist von 5 Tagen.

    Die entscheidende Frage ist, was ist bei Patienten, die eingewiesen werden, wo eine stationäre Behandlung auch für notwendig erachtet wird, aber nicht innerhalb von 5 Tagen stattfinden muss/kann/soll ?

    Wenn man spitzfindig sein will, dann ist zumindest wenn bei dieser Behandlung die stationäre Behandlung vorbereitet wurde, keine der Voraussetzungen des § 115a SGB V erfüllt, somit handelt es sich um keine vorstationäre Behandlung (sondern evtl. um eine ambulante Behandlung, die der Krankenhausarzt aber in der Regel gar nicht erbringen darf).

    Also entweder ist dokumentiert: \"Eine stationäre Behandlung ist (derzeit) nicht erforderlich\" oder man begibt sich auf sehr dünnes Eis!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    da haben Sie ja meine Frage doch noch beantwortet.
    Diese Auffassung deckt sich ja mit der Begründung im Urteil des SG Altenburg vom 5.3.07 (S 14 KN 445/05 KR) .

    Nach dem Gesetz ist also eine vorbereitende Behandlung für einen nachfolgenden stationären Aufenthalt außerhalb der 5 Tage in keinem Fall vorstationär, sondern bei Vorliegen einer Einweisung?? Ja was eigentlich?

    Wann dient eigentlich der \"ambulante\" Termin der Vorbereitung? Wenn direkt mit dem Eingriff zusammenhängende Untersuchungen (Labor etc. ) zur Vorbereitung erfolgen , AUfklärung etc. oder auch wenn diese nur der Diagnosestellung dienen?

    Konkretes Beispiel:
    1. Einweisung eines niedergelassenen Kollegen mit V.a. Carotisstenose.
    2. Klinik diagnostiziert mit Doppler usw. Indikation bestätigt- Konsequenz: Angio und OP sollen folgen aber ohne konkrete Festlegung eines Termines, da keine Dringlichkeit.
    3. Angio im KV Bereich und nachfolgende
    4.Vorstellung \"vorstationär\" mit Labor, AUfklärung, Anästhesie Gespräch-... und 3 Tage darauf
    5. stationär zur OP.

    Wie rechnen Sie den ersten Aufenthalt ab- als \"SVO\", ambulant mit Einweisung..


    Vielen Dank für die Antworten

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag Herr Neisser,

    wie gesagt, wie immer eine Frage der Dokumentation:

    Wenn in Ihrem Beispiel bei dem Kontakt unter Nr. 2 dokumetiert ist, dass eine OP empfohlen wird, derzeit aber nicht erforderlich ist (oder noch nicht möglich ist, da wesentliche Voruntersuchungen fehlen), dann kann man schon die \"Abklärung einer stationären Behandlungsnotwendigkeit\" begründen, insbesondere wenn die eigentliche Vorbereitung in einem weiteren Kontakt erfolgt. Problematisch wird es denke ich dann, wenn bei diesem Kontakt (Nr. 2) bereits ein konkreter Termin (> 5 Tage) vereinbart wird.

    Wenn man die Historie und die Intension des Gesetzgebers betrachtet, dann diente der § 115a ja ursprünglich dazu, im Zeitalter von tagesgleichen Pflegesätzen die stationäre Behandlung zu verkürzen, in dem vorbereitende Maßnahmen in den vorstationären Bereich verlagert wurden. Zu diesem Zeitpunkt fand allerdings die Indikationssprechstunde zum größten teil noch im Rahmen der Ermächtigung als ambulante Leistung statt. Durch zunehmenden Entzug der Ermächtigungen wurde diese ambulante Leistung immer mehr in den vorstationären Bereich verschoben (nebenbei damit auch die Vergütung dieser Leistung vom ambulanten in den stationären Topf). Durch Einführung des durchgängigen Fallpauschalensystems ergab sich dann gleichzeitig, dass die vorstationäre dann überhaupt nicht mehr bezahlt wird. Zwar fließt die (nicht bezahlte) vorstationäre Behandlung mit in die DRG-Kalkulation ein, aufgrund der Budgetierung des Systems jedoch nur relativ (wir bekommen ja nicht den für die DRG kalkulierten Eurobetrag sondern nur das Relativgewicht x Landesbasisfallwert, und der LBFW ergibt sich aus den Budgets). Wer den Umstieg ins DRG-System 2003/2004 mitgemacht hat weiß, wie (im Vergleich zu heute) wenige vorstationäre Leistungen mit ins Budget eingeflossen sind (seinerzeit in der B1 Nr. 8 ).

    Natürlich ist das Geld, das seinerzeit über Ermächtigungen floss, im Gegensatz zum Großteil der damit verbundenen Leistungen nie mit in den stationären Topf gewandert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,