Fallzusammenführung wegen Rückverlegung?

  • Hallo Forum,

    habe folgende Frage:
    Ein Patient wird in ein anderes Krankenhaus verlegt, zwei Tage später kommt der zurück. Die DRG des ersten Falles war eine B43Z, also eine unbewertete DRG. Der zweite Fall währe auch ein B43Z.
    Werden die beiden Fälle zusammengelegt? Gilt doch eigendlich nicht bei Entgelten nach § 6 Abs. 1.

    Mit freundlichem Gruß
    Herrmänchen

  • Hallo Herrmännchen,
    ohne das jetzt genau belegen zu können sagt mir mein Gefühl, dass §3 Abs3 FPV doch gilt. Mit \"tagesbezogenen Entgelten nach §6 Abs.1\" sind wohl nicht die DRGs der Anlage 3a gemeint (= fallbezogene Entgelte) sondern eher die teilstationären oder tagesklinischen Fälle.
    Viele Grüße
    RT

  • Hallo Forum,
    Hallo Herrmänchen und Rotes-Tuch,

    warum sollte der letzte Satz des §3 Abs.3 FPV für die B43Z nicht gelten?

    Es handelt sich eindeutig um ein tagesbezogenes Entgelt nach §6 Abs.1 des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Also ist[glow=#FF0000,3] keine [/glow]FZ vorzunehmen.

    [edit]Mal ganz davon abgesehen, ist es erlöstechnisch doch ohnehin nur interessant, wenn Zusatzentgelte vorhanden sind und die einzelnen Mengen wegen der fehlenden Fallzusammenführung nicht addiert werden können/dürfen oder? Ob es dann gut für das Krhs oder die KK ist, hängt dann doch auch noch von der Konstellation ab.[/edit]

    Mr. Freundlich

  • Einen angenehmen Montag wünsche ich allerseits,

    zum Verständnis habe ich doch noch eine Frage: sind die DRGs der Anlage 3a tatsächlich immer _tagesbezogene_ Entgelte? Für diese DRGs sind doch KH-individuelle Vereinbarungen zu treffen, diese schließen die Vereinbarung von RG, uGVD, mVD, oGVD, Abschlagshöhe etc. ein. Damit werden diese DRGs (soweit vereinbart) wie \"normale\" DRGs abgerechnet.

    Viele Grüße
    RT

  • Hallo,
    und in diesen individuellen Vereinbarungen legen Sie fest, ob Sie eine klasssiche DRG-Abrechnung oder eine nach tagesgleichen Pflegesätzen vornehmen. Die Höhe der Beträge werden natürlich auch vereinbart.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    Nein, nicht ganz. Bei Fallzusammenlegung fällt ein Belegungstag zur Berechnung mehr an. Bei 2 Fällen hat man 2 Entlasstage, die nicht zur Berechnung herangezogen werden.

    für die Abrechnung ist die Zahl der Belegungstage entscheidend.

    Belegungstag = Aufnahmetag + jeder weitere Tag der stationären Behandlung ohne den Entlassungs- oder Verlegungstag.

    Durch die Fallzusammenführung wird der \"erste Entlassungstag\" doch nicht zum Belegungstag, sondern fällt sowieso raus, egal ob 1 zusammengeführter Fall oder 2 einzelne Fälle.

    Oder stehe ich auf dem Schlauch?

    Mr. Freundlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ignorieren Sie einfach den Quatsch den ich geschrieben habe. War gerade gedanklich auf einem anderen Dampfer mit Besonderen Einrichtingen und Wechsel innerhalb der Klinik und habe dann die falsche Ausfahrt genommen...
    Obiges habe ich gelöscht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    Interessant, die selbe Frage wollte ich gerade stellen.
    D.h., wenn beide Fälle B43Z sind, ist es völlig egal.
    Aber sinnvoll wäre eine Fallzusammenführung bei B43Z dann, wenn der erste (oder letzte) Fall eine DRG mit Fallpauschale ergibt, der jeweils andere Fall die B43Z.
    Z.B. Pat. wurde aufgenommen, frührehabilitiert, nach 5 Tagen verlegt wegen irgendeiner Komplikation, kommt nach ein paar Tagen wieder, Reha wiord fortgesetzt für vl. 6 Wochen.
    D.h. 1. Fall z.B. B70..., 2. Fall B43Z
    Da Fallpauschalen niedrigere Erlöse erbringen als die tagesbezogenen Entgelte, wäre es interessant beide Fälle zusammenzuführen und alle Tage wie B43Z abzurechnen.
    Die Fallpauschalenverordnung scheint mir hier hier aber eindeutig dies zu verbieten, oder?
    Wäre ja schön, wenn ich mich da irre ...

    MfG
    Lars

  • Hallo larsb,

    manchmal ist das Leben sehr unschön, aber da es sich bei einem Fall (B43Z) um ein tagesbezogenes Entgelt handelt, scheidet eine Fallzusammenführung auf Grund §3 Abs.3 FPV aus.

    So ist nunmal das DRG-System. Aber trösten Sie sich. Es gibt durchaus auch Fälle, in denen Sie als Krankenhaus davon profitieren derartige Fälle nicht zusammenführen zu müssen.

    Stellen Sie sich vor der erste Aufenthalt führt in die A13D (Beatmung > 95 und < 250 Stunden mit komplexer OR-Prozedur, ohne hochkomplexen od. sehr komplexen Eingriff, ohne intensivmedizin. Komplexbehandlung > 1104 Punkte, ohne komplizier. Konstellation, ohne Eingriff bei angeborener Fehlbildung od. Alter > 1 Jahr), der Patient wird nach 7 Tagen verlegt und der Patient kommt dann wie von Ihnen beschrieben, zurück.

    Da werden Sie vermutlich ganz froh sein, dass Sie für den ersten Fall die A13D mit dem Relativgewicht von 7,625 abrechnen dürfen, besonders, da es sich um eine Verlegungsfallpauschale handelt.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    da ist der Name ja Programm.
    Danke für die freundlichen und gar tröstenden Worte.:lach:
    Die A13D bliebe ja womöglich für beide Fälle erhalten, allerdings nach einigen Wochen so gar nichts mehr übrig vom ganzen Geld.
    Ja, da ist schon besser, wie es ist.

    Grüße
    Lars