Artikel zur "Rechtmäßigkeit" der uGVD Prüfung

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    ich habe nach Nutzen der Suchfunktion mich doch für ein neues Thema entschieden und möchte die Problematik des Artikels von RA Dr. Thier
    aus dem letzten \"Das Krankenhaus\" 5/09

    \"MDK-Prüfung der sekundären Fehlbelegung in Bezug auf die untere Grenzverweildauer ist vom Gesetz nicht gedeckt\" (mit Absicht kein Link, da auf der Homepage der Zeitschrift kostenpflichtig)

    hier zur Diskussion stellen.

    Wie sehen Sie den die Problematik und ist damit die komplette Prüfpraxis der Kassen und Bearbeitungsstrategie der Häuser zu diesem Problem zu ändern?

    Mfg von der Küste

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag Herr Neiser,

    ich habe den Artikel jetzt noch nicht gelesen, kenne aber das zugrundeliegende Urteil. Ich würde dieses Urteil derzeit noch nicht überbewerten. Es enthält zwar interessante Aspekte, ist aber meines Wissens noch nicht rechtskräftig. Der Revisionsantrag liegt bei BSG, und zwar beim 1. Senat, der in seiner Spruchpraxis zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und -dauer eigentlich immer auf den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit abgehoben hat.

    Ich würde hier noch keine Felle verteilen, bevor der Bär endgültig erlegt ist und derzeit auch noch die MDK-Prüfungen zur UGVD akzeptieren.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    warum beim ersten Senat, eigentlich ist doch der 3. Senat für dieses Thema zuständig?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Schönen guten Tag Herr Blaschke,

    seit 2009 gibt es wohl einen neuen [url=http://www.bsg.bund.de/cln_101/nn_138166/SharedDocs/Publikationen/Geschaeftsverteilungsplan__2009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Geschaeftsverteilungsplan_2009.pdf]Geschäftsverteilungsplan des BSG[/url], der die Verteilung offensichtlich nach der Endziffer des Aktenzeichen vornimmt.

    Bei den [url=http://www.bsg.bund.de/cln_101/nn_138176/SharedDocs/Publikationen/Rechtsfragen/Senat__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Senat_1.pdf]anhängigen Rechtsfragen des 1. Senats[/url] findet sich unter dem Aktenzeichen B 1 KR 24/08 R das fragliche Verfahren. Im übrigen hatten wir hier schon einmal darüber diskutiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Blaschke, Hallo Herr Schaffert,

    ja über das Urteil hatten wir diskutiert.
    Im Artikel wird darauf abgestellt, dass der MDk/die KK rechtlich keine Legitimation hat überhaupt uGVD zu prüfen, da dies nach 17c nicht zulässig sei. Hier wird der Bezug hersgestellt, dass die \"Abrechnung tagesbezogener Pflegesätze\" nur bei Überschreitung der oGVD vorliegt.
    Kurzfassung: nach 17c Fehlbelegung an den Begriff der tagesbezogenen Pflegsätze gekoppelt, ansonsten liegt keine Fehlbelegung vor- ergo ist nichts zum Prüfen da!

    Stellt sich für mich die Frage: sind die Abschläge der uGVD nicht auch tagesbezogen?

    Schönen Tag noch.
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    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag Herr Neiser,

    ohne jetzt hier als advocatus diaboli auftreten zu wollen (womit ich auch nicht sagen will, dass die Krankenkassen Teufel wären), so ist die Prüfung nach §17c KHG ein Kapitel für sich. Hier mag zutreffen, dass die UGVD außer Acht bleiben muss.

    In der Regel schlagen wir uns jedoch mit Prüfungen nach § 275 SGB V Abs 1 Nr. 1 herum und hier prüft die Krankenkasse über den MDK \"Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung\" sowie die \"ordnungsgemäßen Abrechnung\". Und in dem Zusammenhang von \"Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung\" in Zusammenhang mit § 39 SGB V kann über die Fragestellung der Notwendigkeit der Behandlungsdauer im Rahmen der UGVD durchaus nachgedacht werden. das bestreitet im Übrigen auch das Mainzer Urteil gar nicht, es hebt nur darauf ab, dass der Zweck des UGVD-Abschlages ja gerade die Vermeidung einer zu frühzeiten Entlassung war und deshalb (hier ist m. E. der Wunde Punkt in der Schlussfolgerung) nur auf die tatsächliche und nicht auf die notwendige Verweildauer bezogen werden kann.

    §17c KHG hat mit dem Verfahren nach § 275 SGB V gar nichts zu tun!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    der angesprochene Artikel aus \"das Krankenhaus\" stellt meines Erachtens einen sehr schönen inhaltlichen Bezug zwischen den Gesetzen da. Lohnt sich zu lesen und ist meiner Meinung nach auch wichtig im Vorfeld des erwarteten BSG Urteils.

    Grüße Elsa

  • Hallo zusammen,

    trotz einer gewissen Sympathie für das Urteil gehe ich persöhnlich davon aus, dass die Aussagen beim Bundessozialgericht keine allzugroße Chance auf Fortbestand haben. Zwar mag ein Grund für die Schaffung der UGVD die Angst vor blutigen Entlassungen gewesen sein, wenn der MDK jedoch feststellt, dass eine Entlassung früher hätte erfolgen müssen (zunächst unbeachtet der UGVD), ist doch genau dieses Argument hinfällig. Mal abgesehen davon, dass andere Gesetzesgrundlagen die wirtschaftliche Erbringung eindeutig verlangen und zwar ohne Auschluss der UGVD. Wenn es nur um Anreize ginge, könnte man eigentlich auch die OGVD von der Prüfung ausschließen, da eine kostendeckende Leistungserbrigung in diesem Bereich fast ausgeschlossen werden kann. Schön wäre es ...

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo zusammen,

    Herr Schaffert und Herr Seyer, auch ich bin Ihrer Meinung.

    Ein neuer Aspekt war für mich jedoch die Argumentation mit dem KHG als lex specialis, welches über dem SGB V als lex generalis gilt.

    In dem Artikel wird ja argumentiert, dass im SGB V als lex generalis nur die grobe Regelung für die Abrechnungsprüfung beschrieben ist und im KHG sind dann als lex specialis die detaillierten verbindlichen regelungen beschrieben.
    Da ich dies noch nicht hörte und bisher auch immer von der Einzelfallprüfung nach §275 Abs 1 Nr.1 ausgegangen bin, würden mich Ihre Meinungen interessieren.

  • Schönen guten Tag Herr Simon,

    wieso bitte soll denn das KHG ein Spezifizierung des SGB V sein? Es ist schlicht ein anderes Gesetz, in dem es um eine andere Sache geht. Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung, das KHG die Krankenhausfinanzierung. Das in beiden Gesetzen von Krankenkassen und Krankenhäusern die Rede ist, stellt noch keine Abhängigkeit und schon gar keine hierarchische Ordnung zwischen den Gesetzen her.

    Noch einmal: §17c KHG und § 275 SGB V sind zwei Paar Schuhe!

    Ich wümsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich bin da ganz bei Ihnen.
    Die Argumentation stammt aus dem Artikel von RA Thier und ich konnte ihr ebensowenig folgen wie Sie.
    Ich dachte schon beim Lesen ich sei auf dem Holzweg, daher danke ich Ihnen für Ihre Bestätigung.
    Sieht es denn jemand anders?

    Ebenso einen schönen Tag bzw.schönen Abend.