8-543 mit ambulantem Potential

  • Hallo Forum,
    da ich mit der Suchfunktion keinen Erfolg hatte hier meine Frage:
    Ein Patient erhält bei Kolonkarzinom eine 2-tägige adjuvante Chemotherapie nach dem FOLFOX Schema, die ich lt. OPS mit 8-543 abbilden kann.
    Der MDK sagt, die Therapie hätte ambulant erfolgen können.
    Im Katalog ambulant durchführbarer Operationen finde ich den Kode überhaupt nicht und Kodip sagt, 8-543 hätte kein ambulantes Potential nach §115b.
    Kann mir jemand mehr zu diesem Thema sagen, evt. wo ich darüber noch genauere Auskünfte kriegen kann. Oder muß ich jede stationäre Chemotherapie mit dem aktuellen Zustand des Patienten begründen?
    Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder verabreichen alle KH solche Chemotherapien grundsätzlich stationär?
    Mit Dank im Voraus für die Mühe
    Essen

  • Zitat


    Original von Essen:
    Im Katalog ambulant durchführbarer Operationen finde ich den Kode überhaupt nicht und Kodip sagt, 8-543 hätte kein ambulantes Potential nach §115b.

    Die Chemotherapie ist auch noch keine ambulante Operation :)
    Der MDK meint sicherlich, das die Leistung beim niedergelassenen Facharzt zu erbringen gewesen wäre.

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Guten Tag,

    die Meinung des MDK war bei uns überwiegend, dass ambulante oder teilstationäre Behandlung ausreichend und zweckmäßig wären, insbesondere da in unserer Region ein KH mit teilstationärer Onkologie in 40 km Entfernung behandelt. Zu prüfen bei stat. Erbringung wären Infusionen vor oder nach Chemo, bei uns hat dieser Umstand die meisten Fälle \"gerettet\"
    MfG di-stei

  • Zitat


    Original von di-stei:
    Guten Tag,

    die Meinung des MDK war bei uns überwiegend, dass ambulante oder teilstationäre Behandlung ausreichend und zweckmäßig wären, insbesondere da in unserer Region ein KH mit teilstationärer Onkologie in 40 km Entfernung behandelt. Zu prüfen bei stat. Erbringung wären Infusionen vor oder nach Chemo, bei uns hat dieser Umstand die meisten Fälle \"gerettet\"
    MfG di-stei

    Vielleicht finden Sie auch noch Gründe, warum der einzelne Patient nicht 40km hin und dann wieder zurück fahren will bzw. kann. Es kursiert auch das Gerücht, das bei manchen KK der Patientenwunsch noch Gewicht hat - was dann aber ,wie es so schön heißt, auf eine \"leistungsrechtliche Entscheidung\" hinausläuft ;)

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Einen schönen guten Morgen,

    unser Haus macht auch Chemotherapien, obwohl 20 km weiter es eine Tagesklinik gibt. Wir haben einige Jahre sämtliche Chemo\'s (ob 1 oder mehrere Tage Aufenthalt) stationär abgerechnet. Bei den Patienten mit Chemo über mehrere Tage hatten wir bei der stationären Abrechnung keine Probleme. Diese gab es nur bei den 1 Tagespatienten (am gleichne Tag entlassen)

    Hier wollten immer wieder die Kassen, vor allem die AOK eine ambulante Abrechnung. Dies konnten wir aber immer mit der Begründung - wir sind keine Tagesklinik für Chemotherapie und eine ambulante Abrechnung nur über die vorstationäre Pauschale möglich wäre, dies aber die Kosten für die Chemo nicht deckt, abwenden. Kassen sollen uns einen anderen Vorschlag geben, wie und wo diese Patienten behandelt werden können. Da die 20 km entfernte Tagesklinik ausgelastet ist, konnten wir die Patienten immer als DRG-Fall abrechnen.

    Seit Mitte 2008 haben wir nun eine neue Vereinbarung für 1 Tages Chemo\'s. Diese werden über eine individuelle vereinbarte teilstationäre Pauschale + entsprechendem Zusatzentgelt abgerechnet. Jetzt gibt es keine Anfragen mehr von den Kassen.

    Viele Grüße

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von Graf:

    Die Chemotherapie ist auch noch keine ambulante Operation :)


    Der Katalog heißt ja ambulante Operationen und stationsersetzende Maßnahmen, insofern könnte natürlich die Chemotherapie durchaus in dem Katalog stehen, ist aber (leider? ) nicht so.

    Möchte man am Krankenhaus ambulante Chemotherapien durchführen, dann müsste sich

    • der Chefarzt um eine KV-Ermächtigung bemühen (m. E. chancenlos) oder
    • die Abteilung eine Zulassung nach § 116b beantragen (Strukturvorraussetzungen, Mindestmengen nach GBA-Beschluss! ) oder
    • das Krankenhaus eine teilstationäre Abteilung etablieren (Krankenhausplanung)

    Bei der heutigen Verträglichkeit der Chemotherapeutika kann man sicherlich nicht mehr per se von einer stationären Notwendigkeit ausgehen und der MDK prüft natürlich nicht, ob dem Krankenhaus eine andere Versorgungsform möglich ist, sondern nur ob die stationäre Behandlung für den Patienten erforderlich ist. Bei stationärer Behandlung müssen daher im Einzelfall Gründe genannt und dokumentiert werden (z. B. Erstapplikation, Nebenerkrankungen, Unverträglichkeiten)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen allerseits,

    vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Dann werden unsere Ärzte den Fall wohl ausführlich begründen müssen.

    Einen schönen Tag noch an alle,

    Essen