Wiederaufnahme innerhalb 30 Tage

  • Hallo zusammen,

    besten Dank für die vielen \"Reaktionen\".
    Ich hatte ja bei meinem Fall gesagt, dass der Pat. unter einer Colitis ulcerosa leidet. Daher auch die Aufnahme. Im weiteren Verlauf dann bei der Coloskopie der Zufallsbefund des Kolonca. in der linken Flexur. Noch CT-Abdomen etc., daher die 5 Tage.
    Der Pat. wollte vor dem Eingriff noch mal nach Hause, dagegen gab es keine Bedenken.
    Ich hatte die mir bekannten 3 formalen Kriterien der FZF genannt und fand, dass danach eigentlich keine FZF vorliegt, auch wenn natürlich der med. Zusammenhang deutlich ist.

    Mit Gruß

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten Tag,
    und genau für diese Fälle gibt es doch die FZL bei Partitionswechsel.
    Und wenn ein Fall von der WA-Regelung explizit ausgenommen wird, dann wird sich das INEK oder die Selbstverwaltung schon was dabei gedacht haben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    ...dann wird sich das INEK oder die Selbstverwaltung schon was dabei gedacht haben.

    ...na ja... :i_baeh:


    Da es sich hier um eine rein formale Relegung handelt, gibt es Fälle, die sicherlich unbeabsichtigt unter diese Regel fallen (das berühmte Beispiel des Patienten, der konservativ behandelt wird und kurze Zeit später als Notfall wegen einer anderen Erkrankung des gleichen Organsystems wieder kommt und operiert werden muss) wie es auch fälle geben mag, die möglicherweise von der Sache her unter diese Regel fallen sollten, es aber wegen einer formalen Abweichung nicht tun. Beides ist zu akzeptieren.

    Einsparungsprinz:
    Dass wir in der Frage der Anwendung der Beurlaubungsregel unterschiedlicher Auffassung sind, liegt in der Natur der Sache. Meine Aussage zu \"zwanghaft und hypothetisch\" bezog sich auch nicht in erster Linie auf Sie, sondern eher auch codemaker, der dem Fall ja noch etliche hypothetischen Annahmen untergeschoben hat. Allerdings kam auch in Ihrem Beitrag ein \"Vermutlich\" vor, also eine hypothetische Annahme. Ich habe auch nicht gesagt, dass die Beurlaubungsregel auotmatisch nicht greifen könne. Sie greift nur nicht im Falle einer Entlassung des Patienten, selbst wenn der Patient wegen der gleichen Erkrankung später erneut aufgenommen wird. Im Gegensatz zu Ihnen sehe ich die Beurlaubungsregel nämlich nicht als \"andere Form der Fallzusammenführung\", dann müsste sie m. E. nämlich unter § 2 FPV stehen. Die Beurlaubung ist eine Unterbrechung der laufenden Behandlung im gegenseitigen Einverständnis, die somit im Vorhinein vereinbart wird und nicht im Nachhinein als Ersatz für eine nicht greifende Fallzusammenführung zur Anwendung kommt. Ich verstehe auch nicht, warum die Kostenträger so wild auf Beurlaubungen sind, in unserem Landesvertrag in Hessen steht nämlich:

    Zitat

    Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Hessen)

    §6 Beurlaubung

    (1) Mit der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht vereinbar.

    (2) In Ausnahmefällen kann der Patient - soweit ärztlich vertretbar - zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten oder zur Stabilisierung des Behandlungserfolges beurlaubt werden. Urlaub soll nur für einige Stunden gewährt werden, möglichst nicht über Nacht...

    Damit ist für mich - zumindest in Hessen - im vorliegenen Fall eine Beurlaubung ausgeschlossen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Einen guten Morgen allen im Forum,

    stimmt schon, war einiges interpretiert (mehr oder weniger gut, zugegeben).

    Hintergrund ist jedoch (= alte Kamelle): Zu Zeiten der grundsätzlichen Abrechnung nach BPflV hat es weniger \"Fallsplitting\" gegeben. Einzelfälle (und Beurlaubungen) waren unproduktiv, die (lange) Liegezeit war entscheidend. Die Wende kommt mit dem DRG-System: Fälle mit langer Liegedauer werden unproduktiv und Einzelfälle lukrativer. Verbindliche Kriterien für Wiederaufnahme werden zwingend notwendig.

    Weshalb ich das wieder auffrische? Im Fazit ergibt sich die Regelung der Beurlaubung aus folgender Notwendigkeit:

    Ausschluss der Möglichkeit, geplant durch kurzzeitiges Entlassen einen Fall zu splitten, welcher gemeinhin ohne Unterbrechnung durchgeführt wird.

    Es sind jedoch sehr wenige Fälle in meinem Umfeld, in denen dies tatsächlich getan wird und man die Beurlaubungs-Regelung nach FPV durchsetzen muss (um ein Fallsplitting zu vermeiden).

    Ein selten(es) gutes Beispiel dafür haben wir hier ...

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag Codemaker,

    Zitat


    Original von Codemaker:
    Im Fazit ergibt sich die Regelung der Beurlaubung aus folgender Notwendigkeit:

    Ausschluss der Möglichkeit, geplant durch kurzzeitiges Entlassen einen Fall zu splitten, welcher gemeinhin ohne Unterbrechnung durchgeführt wird.

    Genau dies sehe ich anders! Die Beurlaubungsregel ergibt sich aus der Notwendigkeit, dem Patienten trotz laufender (und notwendiger) stationärer Behandlung zu ermöglichen, dringende private Dinge zu erledigen. Im psychiatrischen Bereich ergibt sich noch der zweite Fall, dass die Beurlaubung sozusagen als \"Belastungstest\" für den Patienten ermöglicht wird. So ergibt sich das zumindest aus dem von mir zitierten hessischen Landesvertrag, womit auch klar wird, dass es Beurlaubung auch schon zu Zeiten der BPflV gab.

    Ich stimme Ihnen auch nicht darin zu, dass es früher weniger Fallsplitting gegeben hat; es hat nur keinen interessiert (zumindest außerhalb der Fallpauschalen).

    Aber ich stimme zu, dass ein Fallpauschalensystem verbindliche Kriterien für die Wiederaufnahme braucht. Die stehen in § 2 FPV!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    folgende Aussage läßt einen nachdenklich werden:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ...
    zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten oder zur [c=red]Stabilisierung des Behandlungserfolges [/code] beurlaubt werden.
    ...

    Dringende persönliche Angelgenheiten werden von riol nicht erwähnt, jedoch gibt es einige vor allem ältere Menschen, die vor einer OP zu Hause noch einmal im familiären Umfeld \"Kraft tanken\" wollen - ist der Wille und Gemütszustand eines Patienten als Faktor nicht mit ausschlaggebend für die \"Stabilisierung des Behandlungserfolges\"?

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo Herr Hondrasch,

    vielleicht sehe ich das ja falsch, aber bei dem Pat. trifft nicht das Kriterium des Partitionswechsels konservativ - operativ innerhalb von 30 Tagen zu, da es sich um zwei verschiedene MDCs handelt, nämlich G60B (Was ein WA eigentlich immer ausschließt, oder) und G10Z!
    Und wie Herr Schaffert richtig bemerkt: Die Urlaubsregel ist relativ genau definiert und träfe bei uns auch nicht zu!
    Um nicht mißverstanden zu werden:
    Dieser Fall ist zufällig, es wurde kein Fallsplitting bewusst geplant, sondern Entlassung und WA erfolgten ohne Intervention eines \"Erlösmaximierers\"!!
    Dann wäre es sicher anders gelaufen!!!
    Es handelt sich um eine retrospektive Fallprüfung durch den MDK und dabei fiel uns diese Konstellation auf mit der Frage, ob man denn \"formal\" ein FZF ablehnen kann!

    Mit Gruß

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • noch zur Ergänzung,

    die beiden unterschiedlichen MDCs ergaben sich durch den intraooperativen Befund einer Pankreasmitbeteiligung (hatte ich schon zu Beginn erwähnt). Dadurch entstand keine Verdauungs-MDC mehr, sondern Pankreas-MDC ......
    und dann trifft eben diese 30-Tage-Regel nicht mehr zu, oder?!

    Mit Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo riol,

    stimmt - das von Ihnen genannte rechtliche Wiederaufnahme-Kriterium greift in diesem Fall nicht, wenn die DRGs in Reihenfolge G... und anschließend H... lauten (wenn ich ihre letzte Aussage richtig verstanden habe).

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von riol:
    vielleicht sehe ich das ja falsch, aber bei dem Pat. trifft nicht das Kriterium des Partitionswechsels konservativ - operativ innerhalb von 30 Tagen zu, da es sich um zwei verschiedene MDCs handelt, nämlich G60B (Was ein WA eigentlich immer ausschließt, oder) und G10Z!

    Hallo riol,

    ja, Sie sehen das falsch. Hier liegt zwar nicht die gleiche Basis-DRG vor, aber selbstverständlich die gleiche MDC (G10Z und G60B). Der Partitionswechsel ist gegeben, die G60B aber eine Ausnahme-DRG bei Wiederaufnahme (siehe Kennzeichnung im FPK). So kommt hier eine Zusammenlegung nur bei Komplikationen in Betracht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau