Verschlüsselung bei PEG-Wechsel

  • Ein typisches Beispiel aus einer inneren Abteilung:

    Ein Patient kommt mit einem Defekt seiner PEG (z.B. nach Apoplex) zum Wechsel derselben.
    Was verschlüssele ich als Hauptdiagnose?
    Bislang benutze ich immer "Mangelernährung", aber das kanns wohl nicht gewesen sein, oder doch?

    MfG
    Ch. Hahn

  • Hallo!

    Da eine PEG ein dauerhafte Versorgung eines Patienten mit einem Implantat bedeutet, würde ich folgende Kodierung vorschlagen.

    T85.6 = Mechanische Probleme bei Implantaten

    8-123.0 = Wechsel PEG

    Falls jemand das anders sieht, bitte ich um Rückmeldung.

    Gruß

    Meeßen

    Mit freundlichen Grüßen,


    Meeßen
    :kangoo:

  • Guten Morgen,

    ich halte die T85.6 für einen nichtssagenden Code, der Sie auch in eine nichtssagende X-DRG führt.

    In Frage kommen m.E. die Diagnosen

    R13 Dysphagie
    i69.4 Spätfolge Schlaganfall und meinetwegen auch
    E46 Mangelernährung

    Welche als HD? Groupen Sie's mal:

    HD R13 DRG G41B oder A (je nach VWD) RG 0,268 oder 0,732
    HD i69.4 DRG B63Z RG 1,116
    HD E46 DRG K61Z RG 0,732

    (jeweils mit Prozedur PEG-Wechsel)

    Jetzt würde ich nicht nach RG entscheiden, sondern nach Sinn. Die einzige interventionelle DRG ist die G41, und da gehört m.E. der Fall auch hin.
    Unterstützt wird das durch die Erstkalkulationsergebnisse:

    Anteil der Fälle mit PEG-Prozedur an allen Fällen:
    G41A >30%
    G41B >25%
    B63Z <5%
    K61Z <10%

    Also mein Kodiervorschlag: HD R13, ND i69.4
    E46 nicht kodieren (nach seiner ersten PEG sollte der Patient ja auch nicht mehr mangelernährt sein, oder?)

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo!

    Ich habe die Fragestellung so verstanden, dass die Aufnahme wegen der defekten PEG erfolgte. Somit wäre der Defekt der Grund der Aufnahme.
    Auch wenn diese DRG X63B "nichtssagend ist" hat sie doch ein RG von 0,298 bis 0,531 je nach VWD. Ich finde dies für einen PEG-Wechsel nicht schlecht.

    Gruß

    Meeßen:kangoo:

    Mit freundlichen Grüßen,


    Meeßen
    :kangoo:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich würde auch als HD einen Kode aus dem Kreis `Mechanische Probleme bei Implantaten´ nehmen, aber eher T85.5.
    Die DKR für 1306a `Hüftlux´ oder bei 0911b `Defi/HSM´ geben z.B. auch vor, entsprechende Kodes als HD zu definieren, wenn eine mech. Komplikation die Aufnahme begründet. Beschriebener Fall ist hier in meinen Augen projezierbar.

    Schönen Tag!


    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Meeßen, hallo Dirk,

    ich sehe das weiter etwas anders...

    <selter>
    Die DKR für 1306a `Hüftlux´ oder bei 0911b `Defi/HSM´ geben z.B. auch vor, entsprechende Kodes als HD zu definieren, wenn eine mech. Komplikation die Aufnahme begründet. Beschriebener Fall ist hier in meinen Augen projizierbar
    </selter>

    Mit einem wichtigen Unterschied: bei TEP-Wechsel oder SM-Revision führt die entspr. Prozedur in die "korrekten" DRGs, egal ob die Hauptdiagnose T.irgendwas ist, oder nicht.
    Bei der PEG gibts nur die "Restgruppe" X63A/B. Wie inhomogen deren Patientengut ist, kann man sich in den Kalkulationsunterlagen ansehen: Die X63B wurde aus 604 Fällen kalkuliert, davon hatten 6 die hauptdiagnose T85.5 und ebenfalls 6 die HD T85.6, fast 300 aber die T81.0. Ein PEG-Wechsel wurde bei weniger als 4 Fällen (vielleicht Null?) aus dieser DRG durchgeführt. Es ist überhaupt nicht logisch, warum PEG-Wechsel Fälle ausgerechnet in diese DRG eingruppiert werden sollten.

    <meessen>
    Auch wenn diese DRG X63B "nichtssagend ist" hat sie doch ein RG von 0,298 bis 0,531 je nach VWD. Ich finde dies für einen PEG-Wechsel nicht schlecht.
    </meessen>

    Ich auch nicht, aber ob das RG hoch oder niedrig ist, ist nicht die primäre Frage. (und X63AB läuft über PCCL, nicht VWD)

    Fazit:
    1 - Es gibt keine eindeutige Kodierrichtlinie zum Thema PEG-Wechsel.
    2 - Wie die Kalkulationsergebnisse zeigen, hat die überwiegende Mehrzahl der teilnehmenden Häuser offensichtlich eine Kodierung gewählt, die die DRG G41 ansteuert. Hier ist also auch der Aufwand der PEG-Patienten repräsentiert. Die Analog-Interpretation der KR zu Hüftluxation/SM-Wechsel ist also scheinbar von kaum jemand angewandt worden.
    3 - Ich bleibe bei meinem Kodiervorschlag von oben.

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

    • Offizieller Beitrag

    Hi Christian,

    ich gehe das Problem von Seiten der DKR an und bevorzuge deswegen eher die T... Kodierung.
    Wie es sich bei der DRG-Zuordnung verhält ist ein sekundäres Problem, du hast das ja beleuchtet. Dein Einwand ist nachvollziehbar und deswegen würde ich die vorgeschlagene Kodierung auch nicht strikt ablehnen.
    Es ist aber schwer zu vermitteln, warum in vergleichbaren Situationen unterschiedlich kodiert werden soll (nicht wirklich ein Einzelfall...).
    Hier muß zukünftig eine klare Linie geschaffen werden, ansonsten versinken wir irgendwann in Sonderregelungen.

    Gruß

    Dirk

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    “The National Centre for Classification in Health (NCCH) is the Australian centre of excellence in health classification theory and an expert centre in coding systems. The NCCH is dedicated to supporting our clients in their use of health classifications and related products.â€
    http://www2.fhs.usyd.edu.au/ncch/


    Die Diskussion über die PEG-Kodierung wirft für mich folgende Frage auf:


    Wer ist zukünftig die letzte Instanz, wer entscheidet in strittigen Fällen?


    a)Original von Selter:
    Ich habe gerade mit Frau Dr. XY vom DIMDI diesbezüglich gesprochen, die meine Meinung teilt.
    Original von Lehmann:
    Nun, ich habe auch mit Al Jarreau darüber gesprochen, und wir sind da einer Meinung...


    b) DIMDI
    c) Die Verfasser der DKR
    d) Der/die Gutachter(in) des MDK
    e) Die Sozialgerichte


    Schöne Grüße

    Eberhard Rembs
    Bochum

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Rembs,

    die Selbstverwaltungspartner verabschieden die DKR in ihrer jeweilig gültigen Version, DIMDI ist verantwortlich für die Schlüsselkataloge (sitzt wohl auch den Besprechungen über die DKR bei), die Sozialgerichte sind in ihren Entscheidungen an diese gebunden und legen sie entsprechend aus (wie auch immer).
    Der MDK kann in strittigen Fällen gar nichts entscheiden, sondern nur seine Interpretation der Sachlage beisteuern (so wie die entsprechenden Mitarbeiter in den Krankenhäusern auch). Wir wissen ja, dass leider ein erheblicher Interpretationsfreiraum besteht, der je nach Orientierung genutzt wird.
    Geplant war/ist die Einrichtung einer Schlichtungsstelle der Selbstverwaltung bei Abrechnungsfragen. Allerdings gibt es zur Zeit noch keine Informationen zur Umsetzung dieses Plans. Falls es neue geben sollte, werde ich freundlicherweise vom InEK informiert.
    Entscheiden wird (wie jetzt auch schon) im Zweifelsfall immer die letztlich verantwortliche Gerichtsbarkeit, so sie dann angerufen wird.

    Gruß
    --
    D. D. Selter