WA nach Entlassung gegen ärztlichen Rat

  • Moin,

    habe gerade einen interessanten Fall auf dem Tisch.

    1. Aufenthalt: Patientin mit Narbenhernie aufgenommen; Verschluß Narbenhernie, simultane Appendektomie, Ileumteilresektion mit Anastomose durchgeführt.
    Während des Aufenthaltes wird eine Anastomoseninsufizienz festgestellt. OP dringendst erforderlich. Trotz mehrfacher Aufklärung über die möglichen folgen lehnt die Patientin die OP ab und geht gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat. Abgerechnete DRG : G18B.
    2. Aufenthalt: Am nächsten Tag erneute Aufnahme der Patientin mit Peritonitis und diversen anderen Geschichten. OP wird durchgeführt, abgerechnete DRG : G02Z.

    KK Verlangt nunmehr eine FZ bei WA wegen Komplikationen. :devil:

    Ich sehe das nicht so, da zwar eine Komplikation vorlag, aber die Eskalation der Gesamtsituation (blödes Wort) eindeutig ein Verschulden der Patientin war.

    Sieht das noch jemand so, oder lieg ich damit völlig falsch?

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Guten Morgen Papiertiger,

    ich glaube, Sie müssen in den sauren Apfel beißen und beide Fälle zusammenlegen. Der Sachverhalt der Enlassung gegen ärztlichen Rat geht dabei unter. Uns allen geht es sicher genauso, dass wir dann zähneknirschend solche
    Fälle vereinen müssen. Wäre die Patn. nicht gegangen und die OP wäre in einem Aufenthalt gelaufen, würden sie auf das gleiche Ergebnis kommen wie nach der Zusammenführung beider Fälle.
    Also was solls!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Moin,

    ich dachte an § 52 SGB V, da es sich ja um eine selbstverschuldete Krankheit handelte. :t_teufelboese:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Moin zurück,

    so selbstverschuldet sehe ich keine Krankheit. Es ist eine Komplikation aus der vorangegangenen OP, welche die Pat. nicht direkt zu verantworten hat. Sie hat nur ihre Mitwirkungspflicht nicht voll erfüllt und den Heilungsverlauf verzögert.
    Auch ich ärgere mich oft über solche Konstellationen, ist aber leider nicht zu ändern.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Haben den Fall noch mal diskutiert.

    Wir bleiben bei zwei Fällen.

    Mit der Unterschrift über die Entlassung gegen ärztlichen Rat hat die Patientin uns, nach Aufklärung über Folgen und Risiken, aus der Verantwortung entlassen. D.h. die Aufnahme wegen der Komplikation fällt nicht mehr in unseren Verantwortungsbereich, sondern in den der Versicherten.

    Wir rechnen zwei Fälle ab und werden ggf. Klage einreichen.

    Viele Grüße und vielen Dank

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo nochmal!

    Ist natürlich eine Argumentation!
    Na dann viel Erfolg und:
    evtl kann man mal hier rückinformieren?

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Papiertiger,

    wir hatten letztes Jahr die gleiche Situation, nur mit einer anderen Diagnose. Die Fälle gingen zur MDK der auch die Korrektheit der Abrechnung bestätigte.
    Ich bin auch Ihre Meinung. Versuchen Sie Ihr Glück.

    Schönen Abend noch.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es würde mich schwer wundern, wenn die Kasse diesen Fall vor Gericht klären lassen will. Geben Sie bitte dann die Info, wie es ausgegangen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,

    ich habe auch in diesem Zusammenhang eine Frage, ihr bezieht euch ja mit dem gegen ärztl. Rat in Bezug auf Komplikation oder nicht Komplikation.
    Angenommen ein Patient kommt für 2 Tage landet in der G71Z ist aber gegen ärztl. Rat gegangen.
    1 Tag später kommt er nun doch, weil er merkt ups tut doch weh. Nun kommt er in G02Z.

    Wenn ich nach dem Schema gehe (mal ungeachtet gegen ärztl. Rat) wäre:
    Innerhalb OGVD, selbe Basis DRG nein, Innerhalb 30d ja; gleiche MDC M und zweite O somit zusammenzuführen.
    Nun aber gegen ärztl. Rat, wie würdet ihr verfahren, argumentieren gibt es hierzu gesetzlich etwas??

    Ich frage deshalb, weil mich eine Kollegin nun komplett irritiert hat und auch meinte den müssten wir zusammenführen. Gegen ärztl. Rat würde nur ziehen wenn wir uns die Frage stellen ob WA wegen Kompli.

    Für eure Hilfe vielen Dank :k_biggrin:

  • Hallo,

    Zitat

    Innerhalb 30d ja; gleiche MDC M und zweite O somit zusammenzuführen.


    eben. Da es sich hier um eine rein formale Vorschrift handelt (im Gegensatz zur FZ aufgrund einer Komplikation, die ja explizit auf den \"Verantwortungsbereich des Krankenhauses\" abhebt), ist eine Zusammenführung unumgänglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    hatte ich ja ganz vergessen zu berichten ;) .

    Im direkten Gespräch mit dem MDK waren zwei Gutachter der gleichen Ansicht wie wir.

    KK hat die Fälle akzeptiert.

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA