Fraktur - stat. Überwachung nach geschlossener Reposition

  • Hier handelt es sich um ein Kind mit einer Radius-Fx (distal), welche mit K-Draht fixiert wurde. Nach der OP (18:Uhr) wurde das Mädchen 24 h stationär überwacht. Dabei übliche Vorgehensweise: Kühlen, Lagern, Schmerzmedis.

    MDK lehnt stationäre Behandlung ab, mit der Begründung, es handele sich um ambulantes Potential. Unseren Widerspruch, dass die stationäre Überwachung zur Verhinderung eines pot. Kompartementsyndroms diente, lehnt der MDK ebenfalls ab. Begründung: \"Es handelt sich hier umeine standardisierte Nachsorge nach einer Reposition [...], eine wesentliche Bedrohung der Durchblutung, oder Sensibilitätsstörungen sind nicht beschrieben [...], hier lässt sich weder aus der Intensität der durchgeführten Maßnahmen, noch aus der Schwere der Erkrankung die Notwendigeit der KH-Behandlung nachvollziehen.\"

    Das Kind bat in der Nacht einmal um Schmerzmedi. Dokumentation ansonsten dünn (Fall aus 2007).

    Hat jemand einen heißen Tipp, ob sich ein neuer Widerspruch noch lohnen könnte? ?( Es geht weniger um den Einzelbetrag als mehr ums Prinzip!

    Danke

    E. Hamel
    Medizincontrolling - Bearbeitung MDK-Anfragen

    E. Hamel
    Medizin Controlling - MDK-Anfragen
    Baden-Württemberg

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Auch hier zeigt sich wieder: nur pauschale Behauptungen, keine seriöse gutachterliche Stellungnahme und Beurteilung des konkreten Einzelfalles


    Es gilt: der Gutachter muß konkret nachweisen, dass die durchgeführte Behandlung unvertretbar war

    Entscheidend ist, ob es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der
    Behandlung ( ex ante) vertretbar war, die stationäre Behandlung als notwendig anzusehen.


    Folgende Punkte werden u.a. überhaupt nicht besprochen:

    Schmerzen
    Uhrzeit
    Alter
    Kooperationsfähigkeit des Kindes und der Eltern
    Frakturtyp etc.: z.B. Ruhigstellung da abrutschgefährdet


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Frau Hamel,

    Zitat

    Hat jemand einen heißen Tipp, ob sich ein neuer Widerspruch noch lohnen könnte?


    \"lohnen\" kann sich ein erneuter Widerspruch m.E. nur als Vorbereitung einer entsprechenden Klage (falls die Kasse nicht gezahlt bzw. den Rechnungsbetrag verrechnet hat). Sie sollten nicht darauf hoffen, den Gutachter umzustimmen - das Gutachten wurde ja offensichtlich ohne medizinischen Sachverstand und wohl auch bar jeder menschlichen Regung erstellt.

    Falls der Rechnungsbetrag also noch offen ist: schreiben Sie einen Widerspruch an die Kasse, setzen Sie eine Zahlungsfrist und erheben Sie dann ggf. Klage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    folgende Begründungen waren bei uns von Vorteil:
    - Haftungsrechtlicher Aspekt; ggf. wurden Medikamente gespritzt die eine Nacht überwachung veranlassen sollten.
    - Schmerzangabe, ggf. verabreichte Schmerzmittel, z.B. i.v. Gaben, die so im amb. Bereich nicht durchführbar sind.
    - Natürlich auch die ex ante Sichtweise....
    Wird aber von manchen Gutachtern gerne aus ex post Sicht betrachtet...

    Beste Grüße und viel Erfolg;

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,
    ich kodiere u.a. kinderchirurgisch und vertrete diese in der MDKP.
    Mein Argument ist in diesen Fällen die geforderte Überwachung von 4 Stunden postoperativ/ post Narkose. Wer bitte entlässt ein Kind um Mitternacht?
    Hier hatte ich damit glücklicherweise noch nie ein Problem.
    Referenzgutachten erhältlich.

    Gruß Petterson

  • Hallo miteinander, besonders Herrn Rembs,

    schön wäre es ja, wenn dies auch vor Gericht so beurteilt würde. Dort steht aber an erster Stelle:
    die Klägerin- das KH- hat die Beweislast und muss damit die Äußerung des MDK (GKV) entkräften
    - also warum muss eine prinzipiell amb. mgl. Prozedur (ev. sogar aus dem Katalog nach 115b) stat. durchgeführt werden? Belegen Sie dies mal mit einer leeren Akte! am besten noch Kategorie 1.

    O-Ton MDK: Die potentiellen Risiken sind doch durch die Fachgessellschaften bei der Erstellung des Kataloges berücksichtigt worden, sonst stände der Eingriff ja nicht drin. :d_gutefrage: :totlach:

    Im konkreten Fall von Frau Hamel gehe ich davon aus, dass Eingriff ungeplant erfolgte, unter Narkose mit Nachbeobachtungs- und Aufwachzeit, die Entlassung gegen Mitternacht kann ja wohl auch bei einem ortsansässigen Kind nicht verlangt werden.

    Ist es allerdings eine geplante Reposition, die durch die Organisation erst so spät erfolgte, dann würde sich zumindest bei uns ein Argumentationsproblem einstellen.

    Uwe Neiser