Verrechnung nach 3 Jahren - was tun?

  • Hallo Gemeinde,

    es geht um einen Fall aus 2007, der fristgerecht geprüft wurde, Gutachten mit Kürzung, Kasse schickt eine Rückforderung (wir sollen die Rechnung korrigieren).
    Das haben wir nicht getan, sondern abgewartet.
    Erst im Dezember 2010 hat die Kasse den Fall nun verrechnet.

    Wir sind in BaWü, der Landesvertrag sieht vor, dass \"Einwendungen gegen die Abrechnungen nur innerhalb von 6 Mon. nach Rechnungszugang\" gemacht werden können. Allerdings hat uns das Schreiben mit der Rückforderung bzw. der Aufforderung zur Rechnungskorrektur innerhalb dieser 6 Monate erreicht.

    Frage: gibt es rechtliche Möglichkeiten gegen eine Verrechnung nach so langer Zeit, könnte man z.B. mit dem längst abgeschlossenen Geschäftsjahr oder anderen Fristen argumentieren?

    Vielen Dank

    Beste Grüß
    NV

  • Hallo NuxVomica,

    weshalb haben Sie abgewartet? Sicherlich wollten Sie damit den Zweck erfüllen, den Fall verfisten zu lassen, oder? Diese Gangart ist in Baden-Württemberg sehr beliebt.

    Da sie sich nicht reagiert haben, steht es dem Kostenträger zu, den Fall zu verrechnen.

    Vielleicht sollten Sie Ihre Einstellung gegenüber kollegialer Zusammenarbeit anpassen und entpsrechend der Frist, die Ihnen bekannt sein dürfte, reagieren.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Wiesbaden

    DRG-Troll

  • Hallo DRG-Troll,

    auf Ihre unsachlichen Vorwürfe möchte ich nicht eingehen. Aber man kann auch nicht alles unwidersprochen stehen lassen, sonst wird es als richtig angesehen.

    Ein Fehlverhalten des Krankenhauses liegt nicht vor. Man muss auf die Verrechnung einer strittigen Forderung warten, bevor man eine rechtliche Klärung im Zuge einer Zahlungsklage suchen kann. Weder ein MDK-Gutachten noch ein Forderungsschreiben einer Kasse kann man beklagen.

    Ein Versäumnis liegt doch allenfalls bei der Kasse vor, die eine Rückforderung 3 Jahre liegen lässt und sie dann plötzlich wieder aus dem Hut zieht und aufrechnet.

    Interessant wäre aber, welche Frist (die das Krankenhaus Ihrer Meinung nach kannte und absichtlich hat verstreichen lassen) Sie ansprechen. Vielleicht liegt hier ja die Antwort auf meine Frage?

    Beste Grüße
    NV

  • Hallo NV,

    ich habe ein kleines Verständnisproblem. In Ihrem ersten Satz führen Sie aus:

    Kasse schickt eine Rückforderung (wir sollen die Rechnung korrigieren).

    Nach meiner Einschätzung sind Sie damit am Zug, oder muss ein KH erst nach der x-ten Erinnerung einer Rückforderung tätig werden? Entweder hätte zu diesem Zeitpunkt entweder
    a: Widerspruch oder
    b: Rechnungskorrektur erfolgen müssen.

    Das Thema aussitzen und sich nach 3 Jahren über eine Aufrechnung beschweren? Halte ich für moralisch verwerflich.

    Oder ich habe Sie missverstanden.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo DRG-Rowdy,

    die Widersprüche gegen das MDK-Gutachten lagen zeitlich vor der Rückforderung. Diese war gewissermassen der Abschluss der Diskussion aus Sicht der Kasse. Weitere Einlassungen des Krankenhauses hätten hier wohl nicht weitergeführt.

    Also sah das Krankenhaus nur die Möglichkeit, die Verrechnung abzuwarten und dann (möglicherweise) dagegen zu klagen. Überraschenderweise kam diese dann halt erst nach 3 Jahren.

    Welche anderen Optionen hätte das Krankenhaus gehabt?

    Beste Grüße
    NV

  • Schönen guten Tag NuxVomica,

    wenn ich es richtig verstehe blieb nach einigem hin und her der MDK bei seiner Meinung und das Krankenhaus bei seiner Meinung. Daraufhin hat die Kasse sie aufgefordert die Rechnung zu ändern. Das haben Sie nicht getan, weil sie ja der Meinung sind, dass Ihre rechnung korrekt ist. So lange das Geld bei Ihnen auf dem Konto ist, gibt es auch keine Veranlassung, weiterhin etwas gegen das MDK-Gutachten zu unternehmen.

    Darin sehe ich nichts verwerfliches. Weder haben Sie eine Frist verstreichen lassen, noch waren \"Sie am Zug\".

    Aus Sicht der Kasse ist es allerdings so, dass Sie nach wie vor zuviel abgerechnet haben und der Kasse noch der strittige Betrag zusteht. Diesen hat sie zwar erst nach drei Jahren, aber wohl noch innerhalb der Verjährungsfrist aufgerechnet.

    Formal ist innerhalb der Verjährung nichts dagegen einzuwenden, bis darauf, dass das BSG auf die Besonderheit eines vertrauensvollen Verhältnises zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern hingewiesen und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verjährungsfrist eingeschränkt hat - jedenfalls in eine Richtung. Mit diesem Argument alleine würde ich mich jedoch nicht vor den Richter trauen. Wenn sie jedoch weiterhin von der Richtigkeit Ihrer Abrechnung überzeugt sind und dies durch die Dokumentation in der Akte auch nachvollziehbar ist, würde ich klagen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen zusammen,

    es gibt diverese Möglichkeiten ein Sozialgerichtsverfahren zu umgehen.

    1. Einen weiteren Widerspruch einlegen
    2. Die Rückforderung der Krankenkasse akzeptieren
    3. Versuchen, eine Einigung bzw. einen Vergleich mit der Kasse zu erzielen

    Gerne wiederhole ich mich nocheinmal: Den Fall einfach aussitzen ist weder Kollegial, noch werden Sie damit bei den zuständigen Richtern auf wohlwollendes Verständnis stoßen. So wie Herr Schaffert und das BSG es auch sieht: Es sollte ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Kostenträger und Leistungsträger bestehen.

    Aussitzen ist da fehl am Platze! Einfach den Hörer in die Hand nehmen und das Gepräch suchen wirkt oft Wunder.

    Einen schönen Tag!

    DRG-Troll

  • Moin Forum,

    Es ist richtig, dass die Kasse am Zuge ist, um ihre Forderung durchzusetzen. Ich meine nur, dass die Verrechnung eben unzulässig ist. Es ist doch dann der konsequente Schritt, dass die Kasse vor das SG zieht. Im Falle einer Verrechnung wäre es wieder Sache des KH, das Gericht anzurufen.
    Wenn Widersprüche fruschtlis bleiben, schreibt inzwischen auch der MDK der Kasse, die Sache könne mit -sehr gutem - gutem - befriedigenden Aussicht auf Erfolg juristisch geklärt werden. Wir weisen dann auf das Verrechnungsverbot hin.

    Im Übrigen: Wo die Verrechnung unzulässig ist, erhält das KH ohnehin sofort Recht. Dadruch kommen nur überflüssige Gebühren dazu. ALso sollte die Kasse unmittelbar Leistungsklage erheben. Das ist doch auch gar nicht verwerfliches. Wenn sie das erst nach 3 Jahren tut, ist das auch nicht Schuld des KH.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Merguet,
    können Sie mir das mit dem Verrechnungsverbot erklären?
    Im Landesvertrag BaWü §19 (2) 1 ist die Verrechnung ausdrücklich erlaubt. Ist das nur bei uns so? Bitte helfen Sie mir aufs Pferd.

    Gruß Elsa

  • Hallo Forum, hallo merguet,
    die Aufrechnung ist im Landesvertrag BaWü explizit als Möglichkeit zugelassen. Von daher gebe ich Hr. Schaffert recht.
    Meiner Meinung nach hätten beide Partner sich in diesem Fall eher der direkten Kommunikation befleissigen können. Wenn man sich auf halbem Wege trifft ist beiden ein bisschen geholfen und der Aufwand eines SG-Verfahrens kann vermieden werden. Es sei denn, es ist eine grundsätzliche Frage, bei der eine gerichtliche Klärung wünschenswert ist.
    Widersprechen möchte ich allerdings der Auffassung von NuxVomica, es hätte keine Alternative zum Abwarten gegeben. Es ist durchaus möglich gegen den (vermeintlichen) Anspruch der KK auf Rückzahlug zu klagen. Dies aber nur der Vollständigkeit halber.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo NV,
    dann habe ich den Sachverhalt falsch verstanden. Am Besten fände ich in diesen Fällen (sofern der MDK z.B. das Gutachterverfahren als abgeschlossen ansieht, da keine neuen Infos mehr erfolgen können) das direkte Gespräch mit der Kasse.

    Sollte das fruchtlos bleiben/nicht gewünscht sein und die Kasse den strittigen Betrag aufrechnen, werden Sie wohl vor dem SG ohne fachliche Prüfung Recht erhalten. Allerdings dürften Sie dann in direktem Gegenzug mit einer Rückzahlungsklage der Kasse rechnen. Hier geht es dann wieder um die sachliche Beurteilung des Falles.

    Vllt. bin ich diesbezüglich allerdings auch sensibel, da wir ein KH haben, welches bewusst keine Korrekturen durchführt. Sobald dann unsererseits eine Aufrechnung erfolgt ist, erfolgt seitens des KH eine Korrektur der E-Daten/Abrechnung. Vor diesem Hintergrund empfinde ich das Verhalten des KH als bewusstes verzögern der Korrektur zu Lasten der KK.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660