Was sind Sozialdaten?

  • Hallo medman2,

    ich bin in dieser Frage davon ausgegangen, daß es sich um eine Fallprüfung nach § 275 handelt. Hier kann nicht verlangt werden, weitere Unterlagen zu erstellen. Es scheint sich bei Ihnen aber um einen anderen Kontext (\"Prüfung zur Kostenübernahmeerklärung\") zu handeln, da könnte es schon notwendig sein.

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Schönen guten Tag Medman und Herr Blaschke,

    es handelt sich nach meiner Auffassung schon um eine Prüfung nach §275 SGB V, weil es sich um die Prüfung der Voraussetzung der Leistung ( (weitere) stationäre Behandlung erforderlich oder nicht ) handelt.

    Medman:
    Sie müssen, wie gesagt, ihren Anspruch auf die Vergütung nachweisen. In diesem Fall müssen Sie also nachweisen, dass eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit zu Lasten der Kasse ( § 39 SGB V ) besteht. Wenn Sie dies (nach Ihrer Auffassung) auch ohne den Score können, dann brauchen Sie den Score nicht zu erstellen, müssen sich jedoch auf eine Auseinandersetzung darüber einrichten, ob Ihr Nachweis der Behandlungsnotwendigkeit ausreichend ist. Davon müssen Sie dann auch konsequenterweise ggf. einen Richter überzeugen können. Wenn der MDK bzw. die Kasse dagegen nachvollziehbare Argumente hat, dass der Score eine zuverlässige Aussage über die Behandlungsnotwendigkeit zulässt, dann wäre die Frage, inwieweit die Erstellung des Scores den geringeren Aufwand und das geringere Kostenrisiko im Vergleich mit einer eskalierenden Auseinandersetzung darstellt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen medman2,

    die Abgrenzung der einzelnen Datenschutzbegriffe können Sie wie folgt vornehmen:

    Allgemeingültige Regelung zum Datenschutz sind BDSG, LDSG, etc. Sie regeln, dass personenbezogene Daten besonderen Schutz genießen. Personenbezogene Daten sind die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse. Die Einzelangaben über die persönlichen Verhältnisse lassen sich weiter aufschlüsseln in:

    -- Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
    -- äußere Merkmale (z.B. Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht)
    -- innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile)

    Die Einzelangaben über die sachlichen Verhältnisse betreffen etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen zu Dritten und zur Umwelt.

    Die Zuordnung einzelner Daten zu einer bestimmten Kategorie wird nicht immer eindeutig sein, kann aber auch dahinstehen, denn personenbezogene Daten werden grds. von den Datenschutzregeln erfasst. Ich persönlich bevorzuge es, alle krankheitsbezogenen Daten den äußeren Merkmalen zuzuordnen. Darunter fallen dann alle Daten, die Sie in der Patientenakte eigenhändig niederschreiben, aber eben auch Befunde, Laborberichte, Röntgenbilder etc.

    Wenn Sie diese Daten an den MKD oder die KK weiterleiten, dann ändern sie nur ihren Namen - sie heißen jetzt Sozialdaten. Der Gesetzgeber war gezwungen, eigene (Sozial)Datenschutzregelungen für die Sozialversicherung aufzustellen, die sich weitgehend ähneln, aber auch einige Besonderheiten aufweisen. Im Grunde passiert also nicht mehr, als dass die von Ihnen erhobenen Daten bei Gebrauch innerhalb der Sozialverwaltung das Präfix \"Sozial\" bekommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Recht